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Abschnitt 6 JVEVerpflWAV - Aufgaben des Küchenpersonals

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

6.1 Bestellung

Die Anstaltsleitung bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche eine ausgebildete Köchin oder Küchenmeisterin oder einen ausgebildeten Koch oder Küchenmeister zur Leitung der Küche. Im Ausnahmefall können auch andere geeignete Bedienstete zur Küchenleiterin oder zum Küchenleiter bestellt werden. Auf eine entsprechende Nachqualifizierung der Küchenleitung soll hingewirkt werden. Eine Stellvertretung der Küchenleitung soll ebenfalls bestellt werden.

6.2 Küchenleitung

Die Küchenleitung stellt sicher, dass die Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre vollwertig verpflegt werden. Sie ist dabei insbesondere verantwortlich für:

6.2.1
Den ordnungsgemäßen Betrieb der Küche,

6.2.2
die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Hygiene,

6.2.3
die Lebensmittelqualität,

6.2.4
die Speiseplanung und Zubereitung,

6.2.5
die Beschaffung und Bestellung der Lebensmittel sowie deren Lagerung,

6.2.6
die rechtzeitige Verarbeitung der Lebensmittel zur Vermeidung des Verderbs,

6.2.7
den Einsatz der Gefangenen im Kochprozess und deren Weiterqualifizierung,

6.2.8
die Organisation der Küchenabläufe,

6.2.9
die Instandhaltung und Pflege der im Kochprozess eingesetzten Geräte sowie Lagerräume und

6.2.10
die sichere Aufbewahrung und Nachweisführung von gefährlichen Gegenständen in der Küche.

Der Küchenleitung ist Gelegenheit zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu geben.

6.3 Küchenbedienstete

Die in der Küche neben der Küchenleitung eingesetzten Bediensteten unterstützen die Küchenleitung in ihren Aufgaben. Sie sollten über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

6.4 Küchengefangene

Gefangene, die in der Küche eingesetzt werden, sind nach Möglichkeit in den Kochprozess einzubinden und entsprechend zu qualifizieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 12 der AV vom 20. Februar 2025 (Nds. Rpfl. S. 140)