Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 08.04.2025, Az.: 13 U 26/24

Auslegung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr; Ersetzung des vereinbarten Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers (Indextauschklausel)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.04.2025
Aktenzeichen
13 U 26/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 13882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0408.13U26.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.03.2024 - AZ: 18 O 99/22

Amtlicher Leitsatz

Auslegung bzw. Anpassung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr, durch die ein im Rahmen einer Preisanpassungsklausel vereinbarter Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers ersetzt werden kann (Indextauschklausel).

  1. 1.

    Zur Auslegung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr, durch die ein vertraglich zur Fortschreibung der Personalkosten vereinbarter Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers ersetzt werden kann.

  2. 2.

    Zu der Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einer Indextauschklausel.

  3. 3.

    Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer Indextauschklausel.

  4. 4.

    Zu den Voraussetzungen der Anpassung eines Verkehrsvertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage.

In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.636.406,16 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass für die im Verkehrsvertrag mit den Beklagten vereinbarte Kostenanpassung ein anderer Index als der vertraglich vereinbarte Index die Personalkostenentwicklung besser widerspiegelt und daher der Berechnung der von den Beklagten geschuldeten jährlichen Zuschüssen zugrunde zu legen ist.

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (fortan EVU) der T. Gruppe. Sie erbringt Personenbeförderungsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (fortan SPNV) im Netz der S-Bahn H., deren Aufgabenträger die Beklagten sind. In einem europaweiten Vergabeverfahren erhielt im November 2018 zunächst die N. GmbH, ein weiteres Unternehmen der T. Gruppe, den Zuschlag für die Erbringung der Verkehrsleistungen im Netz der S-Bahn H. Der zwischen den Beklagten und der N. GmbH geschlossene Verkehrsvertrag (vgl. Anlage B 1, Anlagenband Beklagte, fortan VV) wurde mit Vereinbarung vom 13. Juli 2021 auf die Klägerin übertragen (vgl. Anlage K 6, Anlagenband Klägerin).

Nach § 30 Abs. 1 VV erhält die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Verkehrsangebot erbringt (nachfolgend "Betriebsaufnahme"), für alle Leistungen nach diesem Vertrag kalenderjährlich eine Gesamtzahlung (Zuschuss). Dieser Zuschuss berechnet sich gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 VV nach den in § 31 VV näher geregelten Kosten der Klägerin für die Leistungserbringung (Nr. 1) und den angefallenen und erstattungsfähigen Infrastrukturnutzungsentgelten (Nr. 2). Hiervon werden die für die Verkehrsleistungen erzielten Fahrgeldeinnahmen abgezogen (Nr. 3). Hinzu kommen eine Vergütung für den Vertrieb bestimmter Tarife in Niedersachsen (Vertriebspauschale) (Nr. 4) sowie ggf. Bonuszahlungen (Nr. 5). Der sich danach errechnende Betrag verringert sich schließlich um Abzüge für nicht oder nicht vertragsgerecht erbrachte Leistungen (Nr. 6) sowie etwaige Vertragsstrafen (Nr. 7). Ausgangspunkt für die Ermittlung der für die Zuschussberechnung berücksichtigungsfähigen Kosten sind gemäß § 31 Abs. 1 VV die im Angebot des EVU ausgewiesenen Kosten pro Normjahr, die in der Anlage A. 5 zum Verkehrsvertrag (vgl. Anlage B 3, Anlagenband Beklagte) auszuweisen und mit dem Preisstand 2016 zu kalkulieren waren (vgl. Anhang 1 zur Anlage A. 5, Grundsätzliche Hinweise und Regelungen, vorgelegt als Anlage B 7, Anlagenband Beklagte). Diese Kosten werden ggf. nach § 31 Abs. 2 VV modifiziert und gemäß § 31 Abs. 3 VV bei Verringerung oder Erhöhung des Angebotsumfangs, der in der Anlage A. 2 des Angebots anzugeben war, oder des dort vorgegebenen Kapazitätsumfangs entsprechend verringert oder erhöht.

Die so ermittelten Kosten werden anschließend nach Maßgabe von § 31 Abs. 4 VV anhand verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamts ab dem Jahr nach dem Basisjahr 2016 unter Anwendung der in § 31 Abs. 4 Satz 4 VV geregelten Formel angepasst. Die Anpassung der streitgegenständlichen Personalkosten erfolgt gemäß § 31 Abs. 4 Satz 5 VV nach dem Preisindex der tariflichen Stundenverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (Deutschland), Wirtschaftszweig Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr des Statistischen Bundesamts (Fachserie 16, Reihe 4.3, Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten, Wirtschaftszweig 49.3, fortan Index H 49.3). Darüber hinaus enthalten § 31 Abs. 4 Satz 12 bis 14 VV folgende Regelungen zur Änderung der vertraglich vereinbarten Preisindizes zur Kostenanpassung:

"12Läuft ein Index während der Vertragslaufzeit aus, so wird ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der vom Herausgeber empfohlene Nachfolgeindex verwendet. 13Spricht der Herausgeber keine Empfehlung aus, wird ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des bisherigen Index der bestehende Index des Statistischen Bundesamtes verwendet, der die entsprechende Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV am besten widerspiegelt. 14Wird während der Vertragslaufzeit vom Statistischen Bundesamt ein neuer Index eingeführt, der die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV besser widerspiegelt als der bislang geltende Index, ist der neue Index so bald wie möglich für die Berechnung der Kostenanpassung maßgeblich." (Satzzähler durch den Senat hinzugefügt)

Nach Vertragsschluss entwickelten Eisenbahnverkehrsunternehmen gemeinsam mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger des SPNV (BAG-SPNV, seit Juli 2021: Bundesverband SchienenNahverkehr e.V.) organisierten Aufgabenträger den branchenspezifischen Personalkostenindex Schienenpersonennahverkehr (fortan PKI SPNV). Seit 2022 wird dieser Index durch den Verein "Personalkostenindex Schienenpersonennahverkehr e.V. (VPKI SPNV)" herausgegeben und gepflegt. Bei dem VPKI SPNV handelt es sich um einen nach Vertragsschluss speziell für diesen Zweck gegründeten privaten Zusammenschluss der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Bundesverband SchienenNahverkehr (vgl. Vereinssatzung, Anlage K 15, Anlagenband Klägerin). Der PKI SPNV erfasst die Berufsgruppen der Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter, nicht dagegen die anderen für die Erbringung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs erforderlichen Berufsgruppen, wie etwa Disponenten. Für die erfassten Berufsgruppen berücksichtigt der Index entgegen dem vertraglich zur Anpassung der Personalkosten vereinbarten Index H 49.3 neben direkten auch indirekte Kosteneffekte, die sich aus tarifvertraglichen Bestimmungen zur Einsatzplanung bzw. Dienstplanung ergeben (vgl. zum Vorstehenden S. 12 ff. der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin; insoweit gleichlautend mit S. 13 ff. der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2024, Stand: 10. April 2024, Anlage K 23, Bl. 858 ff. d. A.). Für die nach dem 24. März 2021 beginnenden Vergabeverfahren empfiehlt der Bundesverband SchienenNahverkehr seinen Mitgliedern den PKI SPNV zur Verwendung in neuen Verkehrsverträgen für die Anpassung der Personalkosten der Berufsgruppen der Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter (vgl. S. 10 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin; insoweit gleichlautend mit S. 10 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2024, Stand: 10. April 2024, Anlage K 23, Bl. 855 d. A.).

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 24. September 2021 (Anlage K 12, Anlagenband Klägerin) vergeblich auf, die Personalkosten ab dem Jahr nach dem Basisjahr 2016 anhand des PKI SPNV anzupassen. Hierzu behauptet sie, der PKI SPNV spiegele die Personalkostenentwicklung der EVU im SPNV für sämtliche der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsgruppen besser wider als der Index H 49.3.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Index PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 14 des am 6. November 2018 durch Zuschlagserteilung zwischen den Parteien geschlossenen Verkehrsvertrages für die Kostenanpassung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Verkehrsvertrages besser widerspiegelt als der ursprünglich vereinbarte Index und der PKI SPNV für die Anpassung der von der Klägerin gemäß Anlage A.5, Preisstand 2016, ggf. modifiziert nach § 31 Abs. 2 kalkulierten Kosten für alle nicht akzeptierten Jahresabschlussrechnungen mit dem Basiswert 83,2 (2016) heranzuziehen ist, sodass Index 1 der vertraglichen Kostenanpassungsformel (KostenJahr20xx = Kosten Angebot (Anlage A.5, Preisstand 2016), ggf. modifiziert nach Abs. 2 multipliziert mit (g0 + g1 x Index 1 + g2 x Index 2 + g3 x Index 3)) das Verhältnis des für das Jahr der Leistungserbringung festgestellten Indexwertes des PKI SPNV zur Höhe des PKI SPNV im Jahr 2016 (83,2) ist.

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Index PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 14 des am 6. November 2018 durch Zuschlagserteilung zwischen den Parteien geschlossenen Verkehrsvertrages für die Kostenanpassung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Verkehrsvertrages für Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter besser widerspiegelt als der ursprünglich vereinbarte Index und der PKI SPNV für die Anpassung der von der Klägerin gemäß Anlage A.5, Preisstand 2016, ggf. modifiziert nach § 31 Abs. 2 kalkulierten Kosten für alle nicht akzeptierten Jahresabschlussrechnungen mit dem Basiswert 83,2 (2016) heranzuziehen ist, sodass Index 1 der vertraglichen Kostenanpassungsformel (KostenJahr20xx = Kosten Angebot (Anlage A.5, Preisstand 2016), ggf. modifiziert nach Abs. 2 multipliziert mit (g0 + g1 x Index 1 + g2 x Index 2 + g3 x Index 3)) das Verhältnis des für das Jahr der Leistungserbringung festgestellten Indexwertes des PKI SPNV zur Höhe des PKI SPNV im Jahr 2016 (83,2) ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Index zur Anpassung der Personalkosten lägen nicht vor. Das Statistische Bundesamt sei aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Neutralität, Objektivität und zur wissenschaftlichen Unabhängigkeit als maßgeblicher Herausgeber des ursprünglichen wie auch zukünftiger Indizes ausdrücklich in die vertragliche Regelung aufgenommen worden.

Das Landgericht Hannover hat die Klage mit dem am 11. März 2024 verkündeten Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Änderung des Index zur Anpassung der Personalkosten gemäß § 31 Abs. 4 Satz 14 VV seien nicht gegeben, da der PKI SPNV nicht wie vertraglich vorgesehen von dem Statistischen Bundesamt herausgegeben werde. Diese Klausel sei nach ihrem Wortlaut so auszulegen, dass nur andere Indizes, die vom Statistischen Bundesamt herausgegeben würden, für einen "Indextausch" in Betracht kämen. Es sei kein übereinstimmender Parteiwille zu ermitteln, welcher eine Abweichung von dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Klausel rechtfertige. Die Parteien hätten gerade vermeiden wollen, sich während der Vertragslaufzeit mit Indizes anderer Herausgeber auseinandersetzen zu müssen.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Es fehle an einer entsprechenden Regelungslücke. Die vertragliche Vereinbarung habe sich nicht auf die inhaltliche Anforderung beschränkt, dass der neue Index die Kostenentwicklung der EVU des SPNV besser als der vertraglich vereinbarte Index widerspiegeln müsse. Die Parteien hätten zusätzlich vereinbart, dass der neue Index ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werden müsse. Damit hätten sie vermeiden wollen, dass sich die Parteien zu jeder Zeit mit Indizes jedweder Herausgeberschaft auseinandersetzen müssten, mit der Folge, dass unter Umständen ständig über die Höhe der geschuldeten Zuschüsse gestritten würde. Zudem spreche gegen eine "Zufälligkeit" und damit Bedeutungslosigkeit der Aufnahme des Statistischen Bundesamts als Herausgeber in das Vertragswerk, dass dieses nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke zu Objektivität, Neutralität und wissenschaftlicher Unabhängigkeit verpflichtet sei. Schließlich streite gegen das Vorliegen einer vertraglichen Regelungslücke, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, Risiken steigender Personalkosten, die durch den vereinbarten Index nicht (mehr) bestmöglich abgebildet werden, durch Eintragungen in die Position 6.10 des Kalkulationsschemas abzufedern, was sie nicht getan habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Das Landgericht habe die streitgegenständliche Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV fehlerhaft ausgelegt. Aus Sicht eines objektiven Empfängers sei die Klausel dahin auszulegen, dass stets der Index für die Kostenanpassung Anwendung finden sollte, der die Kostenentwicklung bestmöglich widerspiegele. Kein abweichendes Auslegungsergebnis rechtfertige die Position 6.10 des dem Angebot beizufügenden Kalkulationsschemas (Anlage A.5 zum Verkehrsvertrag, vorgelegt als Anlage B 3, Anlagenband Beklagte). Dort seien lediglich unternehmensspezifische und nicht solche Risiken anzugeben gewesen, welche bereits durch den ursprünglichen oder einen neuen Index abgebildet würden.

Jedenfalls handle es sich bei diesem Auslegungsergebnis um die aus Sicht eines verständigen Bieters naheliegendste Auslegungsvariante. Etwaige Zweifel gingen zulasten der Beklagten, weil es sich bei der Klausel um allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

Weiter habe das Landgericht fehlerhaft das Vorliegen einer Regelungslücke als Grundlage für eine ergänzende Vertragsauslegung verneint. Bis zum Vertragsabschluss seien branchenweit nur Indizes des Statistischen Bundesamtes verwendet worden. Die Parteien seien daher davon ausgegangen, dass das Statistische Bundesamt der Herausgeber sein würde, der einen gegebenenfalls besser passenden Index herausgeben würde. Erst recht habe keine der Parteien bei Vertragsschluss in Erwägung gezogen, dass man selbst einen Index entwickle und einen eigenen Herausgeber gründen würde. Die danach vorliegende Regelungslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass jeder neue Index Anwendung finde, der die Kostenentwicklungen der EVU des SPNV besser abbilde und dessen Herausgeber aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und seiner Neutralität hinreichend Gewähr hierfür biete.

Wenn § 31 Abs. 4 Satz 14 VV hingegen zwingend die Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts voraussetzen sollte, benachteilige die Klausel die Vertragspartner der Beklagten unangemessen und sei daher unwirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke sei durch die aufgezeigte ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Schließlich beruft sich die Klägerin darauf, dass § 31 Abs. 4 Satz 14 VV wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen sei. Die Klägerin behauptet hierzu, dass ein Festhalten an der Klausel aufgrund der Kostenentwicklung nicht nur ihre kalkulatorische Marge zunichte mache, sondern der ganze Betrieb des S-Bahn-Netzes hoch defizitär wäre und eine wirtschaftliche Durchführung des Verkehrsvertrages unmöglich mache. Durch die Nichtanwendung des PKI SPNV entstehe ihr ein jährliches Defizit von rund 2.500.000 €.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover, verkündet am 11. März 2024, Az. 18 O 99/22, abzuändern und den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin - gegebenenfalls in Form des Hilfsantrags - stattzugeben.

Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der PKI SPNV für die Anpassung der von der Klägerin gemäß Anlage A. 5, Preisstand 2016, gegebenenfalls modifiziert nach § 31 Abs. 2 VV kalkulierten Kosten ab einschließlich dem Jahr 2021 anstelle des Index H 49.3 des Statistischen Bundesamtes für alle nicht akzeptierten Jahresabschlussrechnungen anzuwenden ist,

sowie weiter hilfsweise:

das Urteil des Landgerichts Hannover, verkündet am 11. März 2024, Az. 18 O 99/22, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragen die Beklagten,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klägerin begehrt, festzustellen, dass der Index PKI SPNV zwischen den Jahren 2016 und 2020 zur Fortschreibung der Personalkosten heranzuziehen ist.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung des Index H 49.3 durch den PKI SPNV lägen nicht vor. Der PKI SPNV werde weder vom Statistischen Bundesamt herausgegeben noch spiegele er die Personalkostenentwicklung der EVU im SPNV besser wider als der Index H 49.3. Die Anwendung des PKI SPNV würde zu einer vollständig anderen Abbildung der Kostenentwicklung führen. Denn dieser Index umfasse nicht alle für die Erbringung der geschuldeten Verkehrsleistungen erforderlichen Berufsgruppen und verfolge einen vollständig anderen Ansatz für die Feststellung der Personalkostenentwicklung als der vertraglich vorgesehene Index H 49.3. Überdies scheitere eine Anwendung des PKI SPNV auf die Jahre zwischen 2016 und 2020 auch daran, dass dem PKI SPNV als Basisjahr das Jahr 2020 zugrunde liege und der Index erstmals für das Jahr 2021 eine Kostensteigerung ausweise. Eine rückwirkende Preisanpassung sei daher bereits nicht möglich.

Darüber hinaus scheide auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Es fehle schon an einer Regelungslücke. Die Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV sei bewusst abschließend formuliert worden, u.a. um einen Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften zu vermeiden. Unabhängig davon sei eine etwaige Regelungslücke auch nicht in der von der Klägerin beabsichtigten Weise zu schließen. Schließlich benachteilige die streitgegenständliche Klausel die Klägerin weder unangemessen noch sei sie wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen.

Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ebenso vor wie das erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen, wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2021 - VII ZR 124/20, juris Rn. 25 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das Klagebegehren auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich des Umfangs einer Leistungspflicht der Beklagten. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 gemäß § 31 Abs. 4 Satz 14 VV durch den PKI SPNV zu ersetzen sei. Dies ist unmittelbar für die Höhe des geschuldeten Zuschusses maßgeblich.

Unschädlich ist, dass der Feststellungsantrag, soweit er sich darauf erstreckt, dass der Index PKI SPNV die Kostenentwicklung bei Eisenbahnunternehmen des SPNV besser widerspiegele als der ursprünglich vereinbarte Index, ein bloßes Begründungselement für das festzustellende Rechtsverhältnis - den vorzunehmenden Indextausch - enthält. Dieser Teil könnte bei einer etwaigen Titulierung entfallen, ohne dass sich etwas an der eigentlichen Zielrichtung der Feststellung änderte.

2. Ferner hat die Klägerin an der mit den Haupt- und Hilfsanträgen jeweils begehrten Feststellung auch ein rechtliches Interesse.

a) Die Klägerin hat unter Verweis auf die Dokumentation zum PKI SPNV vorgetragen, dieser sei bezogen auf den Zeitraum von 2016 bis 2020 deutlich stärker gestiegen als der Index H 49.3 (vgl. S. 19 f. des Schriftsatzes vom 7. November 2022, Bl. 108 LGA; S. 10 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin). Danach wären für die Berechnung des jährlichen Zuschusses bei Anwendung des PKI SPNV höhere Personalkosten berücksichtigungsfähig als unter Geltung des Index H 49.3. Dies gilt auch dann, wenn der PKI SPNV nur - wie mit dem bereits vor dem Landgericht gestellten Hilfsantrag begehrt - für die Fortschreibung der Personalkosten der Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter oder - wie mit dem erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten weiteren Hilfsantrag beantragt - erst ab dem Jahr 2021 zur Fortschreibung der Personalkosten herangezogen wird.

b) Das hieraus resultierende Feststellungsinteresse der Klägerin entfällt nicht aufgrund des Vorrangs einer eventuellen Leistungsklage. Zwar fehlt es einer Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich sowie zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 14). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Eine Klage auf Zahlung der begehrten Jahreszuschüsse könnte nur für die Vergangenheit beziffert werden. Dies erschöpft nicht das Klagebegehren, festzustellen, dass der PKI SPNV die Kostenentwicklung der EVU des SPNV besser widerspiegelt als der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 und daher gemäß § 31 Abs. 4 Satz 14 VV gegen diesen Index zu ersetzen sei. Für die Zukunft käme allenfalls eine Klage auf künftige Leistung nach § 257 ZPO in Betracht, was der Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses aber nicht entgegensteht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, Rn. 34 m.w.N.; vom 12. März 2021 - V ZR 31/20, juris Rn. 18).

II.

Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 4 Satz 14 VV für den von der Klägerin begehrten Wechsel des Index, der für die Anpassung der Personalkosten zugrunde zu legen ist, nicht vorliegen, weil der PKI SPNV nicht vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird. Der Senat kann daher offen lassen, ob der PKI SPNV die Personalkostenentwicklung der EVU des SPNV ganz - oder wie mit den Hilfsanträgen begehrt - teilweise in Bezug auf die Berufsgruppen der Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter oder erst für den Zeitraum ab 2021 besser widerspiegelt als der vertraglich vereinbarte Index H 49.3. Weder ist die Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV dahin auszulegen, dass einer der vertraglich vereinbarten Indizes auch dann durch einen anderen Index ersetzt werden kann, wenn dieser nicht vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird (1.), noch kommt eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (2.). Darüber hinaus ist § 31 Abs. 4 Satz 14 VV nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (3.). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Anpassung der Klausel aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB nicht vor (4.).

1. Bei den Klauseln zur Kostenanpassung in § 31 Abs. 4 VV und damit auch der streitgegenständlichen Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV zur Änderung der vertraglich vereinbarten Preisindizes handelt es sich um von den Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die diese bei Abschluss des Verkehrsvertrags gestellt haben, und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Diese sind wirksam in den streitgegenständlichen Verkehrsvertrag einbezogen worden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und nicht ernstlich in Betracht kommen, bleiben außer Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 - III ZR 81/21, juris Rn. 20 m.w.N.)

Danach ist § 31 Abs. 4 Satz 14 VV dahin auszulegen, dass der Austausch der vertraglich zur Kostenanpassung vereinbarten Indizes nicht nur voraussetzt, dass der neue Index die Kostenentwicklung der EVU des SPNV besser widerspiegelt als der jeweils vertraglich vereinbarte Index, sondern auch vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werden muss.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Klausel. Danach ist ein neuer, die Kostenentwicklung besser widerspiegelnder Index nur dann für die Berechnung der Kostenanpassung maßgeblich, wenn dieser neue Index während der Vertragslaufzeit vom Statistischen Bundesamt eingeführt wird. Die Klausel knüpft also bereits nach dem Wortlaut eine Änderung der zur Kostenanpassung vereinbarten Indizes nicht nur an ein sachliches (Qualitäts-)Kriterium, sondern auch an eine bestimmte Herausgeberschaft.

b) Das diesem eindeutigen Wortlaut entnommene Auslegungsergebnis von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV bestätigt ein systematischer Vergleich mit den Regelungen in § 31 Abs. 4 Satz 12 und 13 VV. § 31 Abs. 4 Satz 12 und 13 VV regeln, welcher Index Anwendung findet, wenn einer der vertraglich vereinbarten Indizes ausläuft. Für diesen Fall soll nach § 31 Abs. 4 Satz 12 VV in erster Linie der vom Herausgeber des auslaufenden Index empfohlene Index gelten. Nur für den Fall, dass der Herausgeber keinen Nachfolgeindex empfiehlt, soll nach § 31 Abs. 4 Satz 13 VV derjenige Index des Statistischen Bundesamts gelten, der die entsprechende Kostenentwicklung der EVU im SPNV am besten widerspiegelt.

aa) § 31 Abs. 4 Satz 12 VV lässt für den Fall des Auslaufens des bisher maßgeblichen Index auch einen Nachfolgeindex eines anderen Herausgebers zu, wenn dieser vom Herausgeber des auslaufenden Index empfohlen wird. Sollte zuvor bereits ein Wechsel zu einem anderen Herausgeber als dem Statistischen Bundesamt erfolgt sein, steht diese Empfehlungsmöglichkeit sogar diesem weiteren Herausgeber zu. Dass hier dem Wortlaut nach ein anderer Herausgeber als das Statistische Bundesamt maßgeblich sein kann, findet nach dem objektiven Vertragsverständnis seine Rechtfertigung darin, dass dieser - oder auch ein vorangegangener - Indextausch letztlich auf eine Empfehlung des Statistischen Bundesamts zurückzuführen ist, also nicht ein beliebiger Herausgeber maßgeblich sein soll. Andere Herausgeber als das Statistische Bundesamt sind nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer Empfehlung des bisher maßgeblichen Herausgebers zu berücksichtigen. Ohne eine solche Empfehlung soll demgegenüber nach § 31 Abs. 4 Satz 13 VV nur das Statistische Bundesamt als Herausgeber in Betracht kommen. Diese Regelung lässt nicht nur eine klare Differenzierung zwischen dem Statistischen Bundesamt und sonstigen Herausgebern erkennen, sondern auch das grundlegende Vertrauen, das die Vertragsparteien dem Statistischen Bundesamt entgegengebracht haben. Nur letzteres kommt ohne eine Empfehlung als Herausgeber in Betracht.

bb) Weiter unterscheidet sich die Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV insoweit von den dargestellten Regelungen für den Fall des Auslaufens des Index nach den Sätzen 12 und 13, dass § 31 Abs. 4 Satz 14 VV selbst bei einer Empfehlung durch das Statistische Bundesamt keinen Wechsel zu einem anderen Herausgeber zulässt. Die im Vergleich zu § 31 Abs. 4 Satz 14 VV weitere Herausgeber berücksichtigende Regelung in den Sätzen 12 und 13 findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Notwendigkeit, einen anderen geeigneten Index zu finden, bei einem Auslaufen des ursprünglich maßgeblichen Index größer ist als bei dessen Fortgeltung.

c) Darüber hinaus spricht auch der mit der Klausel verfolgte Regelungszweck dafür, dass § 31 Abs. 4 Satz 14 VV einen "Indextausch" nicht nur an die bessere Eignung zur Abbildung der Kostenentwicklung, sondern auch an die Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts knüpfen sollte.

aa) So weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass das Statistische Bundesamt nach § 1 Satz 2 BStatG zu Objektivität, Neutralität und wissenschaftlicher Unabhängigkeit verpflichtet ist. Diese besondere gesetzliche Pflichtenbindung, der das Statistische Bundesamt als öffentliche Behörde unterliegt, rechtfertigt die Annahme, dass die Vertragsparteien durch die Festlegung, dass ein zur Abbildung der Kostenentwicklung der EVU im SPNV heranzuziehender Index i.S.v. § 31 Abs. 4 Satz 14 VV deshalb vom Statistischen Bundesamt stammen muss, weil dessen Herausgeberschaft mit einer höheren Gewähr für die Qualität der Datengrundlage und Validität der statischen Ergebnisse einhergeht. Die damit einhergehende höhere Richtigkeitsgewähr rechtfertigte es aus damaliger Sicht der Vertragsparteien, Indizes anderer Herausgeber unberücksichtigt zu lassen.

bb) Keine abweichende Bewertung folgt aus dem Einwand der Klägerin, mit dieser Auslegung sei nicht sichergestellt, dass die ursprünglich kalkulierten Kosten bestmöglich an der tatsächlichen Kostenentwicklung der Branche orientiert fortgeschrieben werden (vgl. S. 5, 15 der Berufungsbegründung, Bl. 38, 48 d. A.).

(1) Dieser Einwand lässt sich allerdings nicht - wie von den Beklagten angenommen - dadurch entkräften, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, Risiken steigender Personalkosten, die durch den vereinbarten Index nicht (mehr) bestmöglich abgebildet werden, durch Eintragungen in die Position 6.10 des Kalkulationsschemas (Anlage A. 5 zum Verkehrsvertrag) abzufedern. Zwar trifft es zu, dass die Position 6.10 des Kalkulationsschemas für die Bieter erkennbar auch Risiken hinsichtlich der durch die Indizes nicht abgebildeten Kosten betraf (vgl. Rückfrage ID 495, Anlage B 10, Anlagenband Beklagte) und die Bieter daher vor Angebotsabgabe zu prüfen hatten, welche Kostenrisiken ihnen trotz der indexbasierten Kostenpassung während der Vertragslaufzeit voraussichtlich verbleiben werden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Position nur unternehmensspezifische Kostenrisiken berücksichtigt werden sollten.

Es bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Bieter bei ihrer Kostenkalkulation davon hätten ausgehen müssen, dass der vertraglich für die Anpassung der Personalkosten vereinbarte Index des Statistischen Bundesamts die branchenweite Personalkostenentwicklung während der Vertragslaufzeit nicht ausreichend abbilden werde. Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch weder dem Wortlaut der Position 6.10 noch den hierzu erfolgten Erläuterungen der Beklagten (vgl. Anlage B 3, Anlagenband Beklagten) oder der vorgenannten Antwort auf die Bieterfrage ID 495 entnehmen. Auch wenn den Parteien nach dem Vortrag der Beklagten bereits vor Abschluss des Vergabeverfahrens das Bedürfnis für die Entwicklung eines branchenspezifischen Personalkostenindex bekannt gewesen sein sollte, ließe ein solches Problembewusstsein doch keine Bezifferung dieses Risikos unter der Position 6.10 zu. Es entspricht dem übereinstimmenden Parteivortrag, dass den Beteiligten während des Vergabeverfahrens zwar schon bekannt war, dass es wahrscheinlich zu Änderungen im Bereich der Personalkostenentwicklung kommen werde, es jedoch noch völlig unklar gewesen sei, in welchem Ausmaß sich diese auswirkten und über eine Indexanpassung abgebildet werden müssten.

(2) Auf diese Streitfrage kommt es letztlich aber nicht an. Denn die Regelungen in § 31 Abs. 4 VV lassen sich bei objektiver Auslegung aus Sicht eines verständigen EVU schon nicht dahingehend auslegen, dass die Aufgabenträger sämtliche Kostenrisiken des EVU während der Vertragslaufzeit übernehmen sollten.

(a) Bei diesen Regelungen handelt es sich um an die Entwicklung bestimmter Indizes gebundene Preisanpassungsklauseln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Preisanpassungsklauseln grundsätzlich ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Anbieter das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Auftraggeber davor zu bewahren, dass der Anbieter mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, juris Rn. 23; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, juris Rn. 40).

(b) § 31 Abs. 4 VV zielt damit darauf, dass die Aufgabenträger zur Vermeidung von (möglicherweise zu hohen) Risikozuschlägen für künftige Kostenrisiken in den Angeboten der bietenden EVU zusagen, die anhand der Entwicklung von vertraglich vereinbarten Indizes ableitbaren Kostensteigerungen für Personal, Strom und Material während der Vertragslaufzeit bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen. Damit ist jedoch - für die Bieter erkennbar - keine Übernahme des dem Eisenbahnverkehrsunternehmen obliegenden Kalkulationsrisikos und damit auch kein Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich sämtlicher (Personal-, Strom- und Material-)Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit verbunden. Diese Indexierung unterscheidet sich damit von Vertragsgestaltungen, nach denen konkret ermittelte Kosten auszugleichen sind, wie beispielsweise im Rahmen von sog. "cost-plus fee"-Verträgen, bei denen der Auftragnehmer als Vergütung für die vereinbarten Leistungen die dafür anfallenden Kosten nebst einem festen oder variablen Gewinnanteil erhält (vgl. zu diesem Vertragstypus BeckOGK/Merkle § 631 BGB Rn. 431 [Stand: 1. Januar 2025]; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., § 631 Rn. 99). Hier verbleibt das Kalkulationsrisiko demgegenüber letztlich bei dem anbietenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und wird durch die Indexklausel nur abgemildert.

(3) Keine abweichende Bewertung rechtfertigt schließlich der Verweis der Klägerin auf die Antwort der Beklagten zur Bieterfrage zu § 31 Abs. 4 VV (Rückfrage ID 571, Anlage B 18, Anlagenband Beklagte), auch wenn die Beklagten dort ausgeführt haben, die Vertragsklausel müsse einen Mechanismus der Preisfortschreibung möglichst nah an der Entwicklung der tatsächlichen Selbstkosten des EVU auslösen. Die Bieterfrage betraf in erster Linie die hier nicht einschlägige, vielmehr von § 31 Abs. 4 Satz 12 und 13 VV geregelte Fallgestaltung, dass ein vertraglich vereinbarter Index ausläuft, der Herausgeber dieses Index jedoch keinen Nachfolgeindex empfiehlt. Daraufhin ergänzten die Beklagten § 31 Abs. 4 VV um Satz 13. Die hier streitgegenständliche Klausel blieb hingegen unverändert (vgl. Antwort auf Rückfrage ID 571, Anlage B 18, Anlagenband Beklagte). Die Antwort der Beklagten auf die Bieterfrage rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass es für einen "Indextausch" nach § 31 Abs. 4 Satz 14 VV auf die Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts nicht mehr ankommen und allein die beste Abbildung von Kostensteigerungen maßgeblich sein sollte.

d) Nach alledem ist die Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV eindeutig und es bestehen keine Zweifel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB.

Dass die Bieter und die Beklagten übereinstimmend ein abweichendes Verständnis von dem Inhalt dieser Klausel gehabt hätten, wonach trotz der Benennung des Statistischen Bundesamts beliebige Herausgeber zu berücksichtigen wären, ist nicht mit Substanz dargelegt. Dass die Parteien der Differenzierung keine wesentliche Bedeutung beigemessen hätten, weil die Verwendung von Indizes des Statistischen Bundesamts branchenüblich gewesen sei, wie es die Beklagten geltend machen, lässt noch keine vom Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Klausel abweichende Auslegung zu.

2. Weiter kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.

a) Es fehlt bereits an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

aa) Zwar ist auch bei allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich eine ergänzende Auslegung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 - III ZR 81/21, juris Rn. 28 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, das heißt eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Das ist der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, juris Rn. 23; vom 18. Januar 2024 - VII ZR 142/22, juris Rn. 22; Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 385/23, juris Rn. 34, jew. m.w.N.). Ihre Grenze findet die ergänzende Vertragsauslegung an dem tatsächlichen Parteiwillen. Sie darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, juris Rn. 24; ferner MüKoBGB/Busche, 10. Aufl., § 157 Rn. 55 f.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einer planwidrigen Unvollständigkeit der im Verkehrsvertrag enthaltenen Bestimmungen für die Änderung der zur Kostenanpassung vertraglich vereinbarten Indizes. Vielmehr sind die Regelungen zur Änderung der vertraglich vereinbarten Indizes in § 31 Abs. 4 Satz 12 bis 14 VV abschließend.

(1) Zwar lässt sich der abschließende Regelungscharakter der Vorschriften in § 31 Abs. 4 Satz 12 bis 14 VV entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit den bei Preisanpassungsklauseln zu beachtenden preisrechtlichen Vorschriften begründen.

(a) Gemäß § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz (PrKG) darf der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Danach sind Preisanpassungsklauseln unzulässig, bei denen die Preisanpassung von einem schuldfremden Wertsicherungsmaßstab abhängig gemacht wird. Das Preisklauselgesetz sieht jedoch in § 1 Abs. 2 und den §§ 2 - 7 Ausnahmen von diesem Verbot vor (vgl. BeckOGK PreisklG/Leidner, § 1 Rn. 6 [Stand: 15. Januar 2024]).

(b) Es kann dahinstehen, ob die Klauseln in § 31 Abs. 4 VV grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 PrKG erfasst werden. Jedenfalls griffe auch bei der klägerischen Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV ein Ausnahmetatbestand ein. Die Preisanpassungsklauseln in § 31 Abs. 4 VV sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG zulässig. Danach gilt das Verbot nach § 1 Abs. 1 PrKG nicht für Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (sog. Kostenelementeklauseln). So liegt der Fall hier.

Auch nach der klägerischen Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV setzt ein "Indextausch" voraus, dass der Ersatzindex die jeweilige Kostenentwicklung der EVU des SPNV besser widerspiegelt, sodass auch nach einem solchen "Indextausch" die in § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 10 VV geregelte Kostenfortschreibung als Grundlage für die Zuschussberechnung weiterhin von der Entwicklung der Kosten für Personal, Strom und Material abhängig gemacht würde, die die Selbstkosten des EVU bei der Erbringung der geschuldeten Verkehrsleistungen unmittelbar beeinflussten.

(2) Entgegen der Annahme der Klägerin haben die Parteien bei Vertragsschluss jedoch nicht übersehen, dass auch ein anderer Herausgeber als das Statistische Bundesamt einen Index zur Kostenanpassung herausgeben könnte. Dies zeigt der Vergleich mit den für das Auslaufen eines Index getroffenen Bestimmungen in § 31 Abs. 4 Satz 12 und 13 VV. Diese lassen unter Umständen auch einen Nachfolgeindex eines anderen Herausgebers zu (s.o.), während nach dem eindeutigen Wortlaut von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV ein Nachfolgeindex stets vom Statistischen Bundesamt herausgegeben werden muss. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Herausgeberschaft des Nachfolgeindex verdeutlichen, dass die Parteien die Möglichkeit eines anderen Herausgebers schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannt hatten bzw. für die Klägerin schon aufgrund der Formulierung dieser Regelung zumindest erkennbar war, dass der Vertrag von einer solchen Möglichkeit ausging.

(3) Weiter kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden, die Anforderung an die Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts für den Ersatzindex in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV sei nur erfolgt, weil die Verwendung von deren Indizes bis dahin branchenüblich gewesen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV bewusst gefordert wurde, weil die Parteien mit dessen Herausgeberschaft eine höhere Gewähr für die Qualität der Datengrundlage und Validität der statistischen Ergebnisse verbunden haben (s.o.).

(4) Schließlich folgt eine planwidrige Regelungslücke auch nicht aus dem Umstand, dass den Parteien bei Abschluss des Verkehrsvertrags nicht vor Augen gestanden hat, dass die Aufgabenträger und die Eisenbahnverkehrsunternehmen gemeinsam einen branchenspezifischen Personalkostenindex entwickeln würden, der die Personalkostenentwicklung der EVU des SPNV besser als der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 widerspiegeln könnte. Nach dem Vortrag der Klägerin sei den Parteien das Bedürfnis für die Entwicklung eines branchenspezifischen Personalkostenindex bereits vor Abschluss des Vergabeverfahrens bekannt gewesen (vgl. S. 10 f. des Schriftsatzes vom 7. November 2022, Bl. 103 Rs. LGA). Nach diesem Vortrag hätte es nahegelegen, im Verkehrsvertrag unabhängig von der für sämtliche vertraglich vereinbarten Indizes geltenden Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV eine spezielle Regelung für den Austausch des Index zur Anpassung der Personalkosten aufzunehmen. Das Fehlen einer solchen Klausel lässt unter Berücksichtigung des umfassenden vertraglichen Regelungskonzepts zur nachträglichen Änderung eines der vertraglich vereinbarten Indizes in § 31 Abs. 4 Satz 12 bis 14 VV den Schluss zu, dass auch ein neu entwickelter branchenspezifischer Personalkostenindex nur unter den Voraussetzungen dieser Klauseln für die in § 31 Abs. 4 Satz 5 VV geregelte Anpassung der ursprünglich kalkulierten Personalkosten herangezogen werden kann, also nur dann, wenn er von dem Statistischen Bundesamt übernommen worden wäre. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des weiteren, insoweit übereinstimmenden Parteivortrags, dass den Beteiligten während des Vergabeverfahrens zwar schon bekannt gewesen sei, dass es wahrscheinlich zu Änderungen im Bereich der Personalkostenentwicklung kommen werde, es jedoch noch völlig unklar gewesen sei, in welchem Ausmaß sich diese auswirkten und über eine Indexanpassung abgebildet werden müssten (vgl. S. 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. November 2022, Bl. 104 LGA). Die Regelungen zur Änderung eines der vertraglich vereinbarten Indizes in § 31 Abs. 4 Satz 12 bis 14 VV sind nach alledem abschließend, sodass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht.

b) Unabhängig vom Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin angenommene Regelungslücke in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV (nur) so zu schließen wäre, dass jeder neue Index Anwendung finden solle, der die Kostenentwicklungen der EVU des SPNV besser widerspiegele und dessen Herausgeber aufgrund seiner fachlichen Qualifikation und seiner Neutralität hinreichend Gewähr hierfür biete.

aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, sodass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern es ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 - VII ZR 142/22, juris Rn. 27 m.w.N.; grundlegend bereits BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, juris Rn. 22; vgl. ferner MüKoBGB/Busche, 10. Aufl., § 157 Rn. 47 ff.). Die ergänzende Vertragsauslegung findet jedoch ihre Grenze dort, wo sie in eine - unzulässige - freie richterliche Rechtsschöpfung umschlägt. Sie ist deshalb insbesondere ausgeschlossen, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, welche dieser Regelungen die Parteien getroffen hätten (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, juris Rn. 36; vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.; vgl. ferner MüKoBGB/Busche, 10. Aufl., § 157 Rn. 55). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, juris Rn. 18; vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20, juris Rn. 33, jew. m.w.N.; ferner MüKoBGB/Busche, 10. Aufl., § 157 Rn. 50).

bb) Danach kann § 31 Abs. 4 Satz 14 VV nicht in der von der Klägerin angestrebten Weise ausgelegt werden. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten für einen an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten hypothetischen Parteiwillen.

(1) Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag war den Beteiligten während des Vergabeverfahrens zwar schon bekannt, dass es wahrscheinlich zu Änderungen im Bereich der Personalkostenentwicklung kommen werde. Es war jedoch noch völlig unklar, in welchem Ausmaß sich diese auswirken und über eine Indexanpassung abgebildet werden müssen (vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 7. November 2022, Bl. 104 LGA). Ebenso unklar war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ob es in der Zusammenarbeit der Interessenvertreter gelingen würde, einen Index zur Abbildung der Personalkostenentwicklung im SPNV zu entwickeln, der eine vergleichbare Qualität der Datengrundlage und Validität der statistischen Ergebnisse verspricht, wie der vertraglich zur Fortschreibung der Personalkosten vereinbarte Index H 49.3. Unklar war auch, wie sich der Index entwickeln würde, insbesondere wie hoch die jährlichen Steigerungsraten ausfallen würden. Für den Index H 49.3 ließ sich dies zwar auch nicht sicher vorhersagen, zumindest jedoch anhand der zurückliegenden Entwicklung des Indexes besser abschätzen. Die Gestaltung eines potentiellen neuen Indexes war jedoch ungewiss.

(2) Es rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin keine abweichende Bewertung, dass der Bundesverband SchienenNahverkehr seinen Mitgliedern für die nach dem 24. März 2021 beginnenden Vergabeverfahren den PKI SPNV zur Verwendung in neuen Verkehrsverträgen für die Anpassung der Personalkosten der Berufsgruppen der Triebfahrzeugführer und Zugbegleiter empfiehlt und die Beklagten diesen nach dem Klägervortrag seit April 2022 auch regelmäßig in Verkehrsverträgen verwendeten (vgl. S. 16 f. des Schriftsatzes vom 18. März 2025, Bl. 815 d. A.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, wie die von der Klägerin angenommene Regelungslücke zu schließen ist, ist der Vertragsschluss (s.o.). Es kann demnach bei der für die Schließung einer Regelungslücke vorzunehmenden Prüfung, welche Regelung aus objektiv-generalisierender Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien entsprochen hätte, nicht die spätere Entwicklung im Zusammenhang mit der Entwicklung des PKI SPNV und dessen Verwendung in späteren Vergabeverfahren im SPNV berücksichtigt werden.

(3) Die Zweifel, ob der neue PKI SPNV in Bezug auf die Qualität der Datengrundlage und die Validität der statistischen Ergebnisse den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Indizes entsprechen und wie dieser sich entwickeln würde, spiegelt der Vortrag der Beklagten wider, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf eine Regelung eingelassen hätten, die es ermöglicht hätte, dass der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 durch den - damals noch nicht entwickelten - PKI SPNV ersetzt werden kann, selbst wenn sie eine Zusammenarbeit der Interessenvertreter zur gemeinsamen Entwicklung eines branchenspezifischen Index vorhergesehen hätte. Es kann offenbleiben, ob die von den Beklagten zur Unterstützung dieses Vortrags erstmalig in der mündlichen Verhandlung in Auszügen vorgelegten Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im SPNV des Teilnetzes "Dieselnetz Niedersachsen-Mitte" (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 18. Februar 2025, Bl. 779 d. A.; Anlagen B 31-33 Bl. 785 ff. d. A.), deren Verwendung und Inhalt die Klägerin bestritten hat, verspätet vorgelegt worden und daher nicht zu berücksichtigen sind. Denn unabhängig davon erscheint es aus objektiv-generalisierender Sicht jedenfalls nicht fernliegend, dass öffentliche Auftraggeber, denen die Sicherstellung einer ausreichenden, aber auch wirtschaftlichen Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr als Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegt (vgl. § 2 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz, § 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen), nicht bereit gewesen wären, eine Regelung zu vereinbaren, die es ermöglicht, einen zur Personalkostenfortschreibung vereinbarten, bekannten und bewährten Index des Statistischen Bundesamts durch einen in seiner Ausgestaltung und künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Index eines neu gegründeten privaten Vereins zu ersetzen, selbst wenn dieser Verein gemeinsam von den Aufgabenträger und Eisenbahnverkehrsunternehmen getragen wird. Dies gilt umso mehr, als es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt, einen solchen speziellen Index zu berücksichtigen, beispielsweise beschränkt auf die Kostenentwicklung einzelner Berufsgruppen oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt; dementsprechend wenden die Beklagten den PKI SPNV in aktuellen Verkehrsverträgen auch nur eingeschränkt an.

(4) Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2025 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Ihre Ausführungen lassen es zwar möglich erscheinen, dass sich die Parteien in Kenntnis der von ihr angenommenen Regelungslücke auf die von ihr erstrebte Regelung geeinigt hätten. Auch dann wäre allerdings unklar, welche Kriterien ein Herausgeber aus objektiv-generalisierender Sicht nach dem hypothetischen Parteiwillen erfüllen müsste, damit ein von ihm herausgegebener Index für einen Indextausch in Betracht käme. Ebenso denkbar erscheint es jedoch auch, dass die Parteien aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten in diesem Vergabeverfahren an der Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV festgehalten hätten, wie es die Beklagten vortragen. Der Senat kann nach alledem nicht feststellen, welche Regelung aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien entsprochen hätte.

(5) Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien sich auf eine rückwirkende Anwendung des PKI SPNV ab dem Jahr nach dem Basisjahr 2016 geeinigt hätten. Der PKI SPNV wurde von seinem Herausgeber im Jahr 2021 für die Verwendung in Neuverträgen empfohlen (s.o.). Als Basis wurde der auf 100 festgelegte Indexwert für das Jahr 2020 herangezogen. Nach dieser Konzeption lässt sich anhand dieses Indexes erstmals eine Kostensteigerung für das Jahr 2021 ermitteln (vgl. zum Vorstehenden S. 11 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin; insoweit gleichlautend mit S. 12 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2024, Stand: 10. April 2024, Anlage K 23, Bl. 857 d. A.). Eine rückwirkende Anwendung käme demnach nur bei einer mathematischen Rückrechnung oder einer eigenständigen Bewertung unter Anwendung der grundlegenden Methodik des Index für diesen früheren Zeitraum in Betracht, wobei letzteres im Zweifel erforderte, die Datengrundlage des PKI SPNV eigenständig zu erweitern. Ungeachtet der fachlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens, die zwischen den Parteien streitig ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Parteien hierauf geeinigt hätten.

3. Ferner ist die Regelung des § 31 Abs. 4 Satz 14 VV nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Zwar handelt es sich bei den Klauseln zur Kostenanpassung in § 31 Abs. 4 VV um wirksam in den Vertrag einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten (s.o.). Diese unterliegen als Preisanpassungsklauseln auch der Inhaltskontrolle. Jedoch benachteiligt die streitgegenständliche Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV die Klägerin nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB unangemessen.

a) Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es für Verträge der vorliegenden Art an gesetzlichen Vorgaben für vertragliche Regelungen zur Anpassung des ursprünglich vereinbarten Preises fehlt. Dies gilt erst recht für die hier streitige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vertraglich vereinbarter Preisanpassungsmechanismus nachträglich geändert werden kann.

b) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die in § 31 Abs. 4 VV Satz 1 bis 10 VV berücksichtigten Preisanpassungsklauseln verfolgen den Zweck, Steigerungen der für die Erbringung der geschuldeten Verkehrsleistungen maßgeblichen Kostenfaktoren (Personal, Strom und Material) bei der Berechnung des jährlich von den Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Zuschusses angemessen zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV schränkt die Funktion dieser Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung der Klägerin nicht derart ein, dass dadurch der Vertragszweck gefährdet würde. Auch unter dieser Klausel findet der von den Parteien vorgesehene und vom Statistischen Bundesamt fortgeschriebene Index weiter Berücksichtigung, so dass Kostensteigerungen auch weiterhin grundsätzlich ausgeglichen werden. Dass die mit der Indexierung verbundene Pauschalierung dazu führen kann, dass Kostensteigerungen nicht vollständig abgebildet werden, entspricht dem Wesen einer Indexierung und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, die den Vertragszweck gefährdete. Gleiches gilt für die objektiv nachvollziehbare Einschränkung berücksichtigungsfähiger Indizes auf solche bestimmter Herausgeber. Auch dass sich die mit dieser Pauschalierung verbundenen Risiken im konkreten Fall erheblich zum Nachteil der Klägerin auswirken, lässt noch nicht die Feststellung zu, dass sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdeten. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Klausel dazu führen würde, dass der Betrieb des S-Bahn-Netzes hoch defizitär wäre und eine wirtschaftliche Durchführung des Verkehrsvertrages daher unmöglich würde. Sie hat hierzu jedoch keine konkreten Umstände dargelegt. Es bleibt auch unklar, weshalb das behauptete Defizit von rund 2.500.000 € die von der Klägerin bei Anwendung des PKI SPNV gegenüber dem Index H 49.3 errechneten höheren berücksichtigungsfähigen Personalkosten in Höhe von jährlich 2.013.002,20 € (vgl. S. 29 des Schriftsatzes vom 18. März 2025, Bl. 828 d. A.) noch übersteigt. Hinzu kommt, dass der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 nicht ausgelaufen ist, sondern weiter fortgeschrieben wird und in der Vergangenheit zu einer, wenn auch im Vergleich zum PKI SPNV geringeren Erhöhung der ursprünglich im Angebot kalkulierten Personalkosten geführt hat (vgl. S. 10 der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin). Das danach verbleibende Kostenrisiko hatte nach der vertraglichen Konzeption die Klägerin zu tragen (s.o.; vgl. näher zu der grundlegenden Risikoverteilung auch unter B.II.4.a)).

c) Weiter benachteiligt die Klausel das Eisenbahnverkehrsunternehmen auch im Übrigen nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, juris Rn. 21; vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).

bb) Danach benachteiligt eine Preisanpassungsklausel den Vertragspartner des Verwenders etwa dann unangemessen, wenn diese ihm ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine Preisanpassungsklausel darf also das Äquivalenzverhältnis von Leistung- und Gegenleistung nicht verändern (vgl. BeckOGK BGB/Zschieschack, § 307 Preisanpassungsklausel Rn. 37 m.w.N. [Stand: 1. Dezember 2024]).

cc) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

(1) Die Preisanpassungsklauseln kommen nicht den Beklagten als Verwendern, sondern der Klägerin als Vertragspartnerin zugute. Unabhängig davon werden nach § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 5 VV die für die Erbringung der geschuldeten Verkehrsleistungen maßgeblichen Kostenbestandteile anhand vertraglich vereinbarter Preisindizes des Statistischen Bundesamts angepasst. Dies entsprach auch nach dem Vortrag der Klägerin dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblichen Vorgehen. Für die Anpassung der Personalkosten sei immer auf den Index H 49.3 oder dessen Unterindizes zurückgegriffen worden (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung, Bl. 78 d. A.).

(2) § 31 Abs. 4 Satz 14 VV zielt nicht darauf, die Wirkung der in § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 5 VV geregelten Preisanpassungsklauseln unangemessen einzuschränken. Insbesondere schränkt die Klausel nicht entgegen Treu und Glauben die Möglichkeit ein, einen der vertraglich vereinbarten Indizes, der die Kostenentwicklung der EVU nicht mehr sachgerecht widerspiegelt durch einen anderen Index zu ersetzen, dem dies besser gelingt. Sie ermöglicht es nur nicht, dass die vertraglich als Grundlage der Kostenanpassung vereinbarten Preisindizes des Statistischen Bundesamts gegen Indizes anderer Herausgeber ausgetauscht werden können, auch wenn diese die Kostenentwicklung der EVU des SPNV besser widerspiegeln. Diese Einschränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV die vertraglich vereinbarten Indizes fortgeschrieben werden, also die branchenweite Kostenentwicklung weiter abbilden, und die Parteien mit der Herausgeberschaft des Statistischen Bundesamts eine besondere Richtigkeitsgewähr verbunden haben (s.o.). Außerdem zielen die in § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 5 VV geregelten Preisanpassungsklauseln nicht auf eine vollständige Übernahme des den bietenden EVU obliegenden Kalkulationsrisikos und gewähren diesen damit auch keinen Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich sämtlicher (Personal-, Strom und Material-)Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit (s.o.). Entgegen der Annahme der Klägerin ist ein Indexaustausch daher nicht schon dann zwingend erforderlich und benachteiligt § 31 Abs. 4 Satz 14 VV den Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen, wenn ein anderer Preisindex die Kostenentwicklung besser als die vertraglich vereinbarten, weiterhin fortgeschriebenen Indizes abbildet.

d) Darüber hinaus ist die Klausel in § 31 Abs. 4 Satz 14 VV hinreichend klar und verständlich, sodass auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheidet.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage.

a) Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, falls sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kann eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Bei gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, juris Rn. 18, ferner BeckOK BGB/Lorenz, § 313 Rn. 33 [Stand: 1. November 2024]). Höhere Kosten für die Herstellung oder Beschaffung der geschuldeten Leistung fallen jedoch grundsätzlich dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner zur Last (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, § 313 Rn. 44 [Stand: 1. November 2024]; MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 209).

Zudem können die Vertragsparteien bei Verträgen mit einer langen Laufzeit nicht damit rechnen, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung werde für die ganze Vertragsdauer erhalten bleiben. Es fällt unter das normale Risiko solcher Verträge, dass sich die den Wert der vereinbarten Leistungen beeinflussenden Verhältnisse während der Vertragsdauer zugunsten des einen oder des anderen Vertragspartners ändern. Eine Äquivalenzstörung kann in solchen Fällen ein Anpassungsverlangen nur dann rechtfertigen, wenn das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung (oder jedenfalls das ursprünglich zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, juris Rn. 8). Enthält die vertragliche Vereinbarung bereits eine Regelung zur Preisanpassung, kommt eine Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nur in Betracht, wenn diese ihren Zweck nicht mehr erfüllt und dadurch eine nach den vorstehenden Maßstäben relevante Äquivalenzstörung eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, juris Rn. 19).

b) Danach scheidet ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aus.

aa) Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 14 VV und die dadurch bedingte Anpassung der Personalkosten anhand des Index H 49.3 dazu führte, dass der Betrieb des S-Bahn-Netzes hoch defizitär wäre und eine wirtschaftliche Durchführung des Verkehrsvertrags unmöglich gemacht würde, ohne hierfür konkrete Umstände vorzutragen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich (s.o.).

bb) Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Klägerin der PKI SPNV im Zeitraum von 2016 bis 2020 um 23,9 % gestiegen ist (vgl. S. 19 ff. des Schriftsatzes vom 7. November 2022, Bl. 108 ff. LGA; S. 58 der Berufungsbegründung, Bl. 91 d. A.). Der Anstieg des vertraglich vereinbarten Index H 49.3 betrug im selben Zeitraum 12,48 % (vgl. Anlage B 21, Anlagenband Beklagte). Demnach führt auch die Anwendung des vertraglich vereinbarten Preisindex H 49.3 für den zurückliegenden Zeitraum zu signifikanten Erhöhungen der ursprünglich kalkulierten Personalkosten.

cc) Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein wird. Der vertraglich vereinbarte Index H 49.3 ist nicht ausgelaufen, sondern wird weiter vom Statistischen Bundesamt fortgeschrieben. Die zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen unterschiedlichen Steigerungsraten beider Indizes in der Vergangenheit und die daraus resultierende unterschiedliche Höhe der Kostenanpassung sind dagegen, selbst wenn diese sich in Zukunft so fortsetzten, nach gegenwärtigem Stand nicht derart erheblich, dass sie die Annahme rechtfertigten, dass die vertraglich vereinbarte Preisanpassungsklausel ihren Zweck nicht mehr erfüllen wird und dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so stark gestört wird, dass die Grenze des von der Klägerin zu tragenden Kalkulationsrisikos überschritten wird. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich die von der Klägerin für den PKI SPNV vorgetragenen Steigerungsraten auf den sog. PKI SPNV roh beziehen. Sowohl die Empfehlung des Bundesverbands SchienenNahverkehr für die Anwendung des PKI SPNV in künftigen Verkehrsverträgen als auch der klägerische Antrag zielen indes auf die Anwendung des mit einem Dämpfungsfaktor versehenen PKI SPNV. Hierbei handelt es sich um eine Mischung des PKI SPNV roh und dem Tarifindex H 49 des Statistischen Bundesamts in der Variante Monatsverdienste mit Sonderzahlungen in einem Verhältnis von bislang 70 % zu 30 % (vgl. S. 12 f. der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2022, Stand: 7. März 2022, Anlagen K 8, Anlagenband Klägerin; insoweit gleichlautend mit S. 13 f. der Dokumentation zum PKI SPNV, Version 2024, Stand: 10. April 2024, Anlage K 23, Bl. 858 f. d. A.) und ab dem Jahr 2025 von 80 % zu 20 % (vgl. S. 10 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Januar 2025, Bl. 551 d. A.). Dadurch fallen die Steigerungsraten des PKI SPNV geringer aus als beim PKI SPNV roh und reduziert sich der Unterschied zwischen dem PKI SPNV, dessen Anwendung die Klägerin begehrt, und dem vertraglich vereinbarten Index H 49.3 (vgl. auch S. 45 des Schriftsatzes vom 30. Januar 2025, Bl. 586 d. A., dort bezogen auf den Zeitraum 2016 bis 2023), sodass erst recht nicht von einer relevanten Äquivalenzstörung ausgegangen werden kann.

C.

I. Die Schriftsätze der Beklagten vom 19. Februar 2025 sowie der Klägerin vom 18. März 2025 erfordern nach pflichtgemäßem Ermessen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

III. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht. Es handelt sich um einen Einzelfall, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist und dem deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder setzt sich der Senat in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch ist in Bezug auf die konkrete Fallgestaltung eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ersichtlich.

IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO. Die Klägerin hat - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass sich bei Anwendung des PKI SPNV ab dem Jahr 2017 (dem Jahr nach dem Basisjahr 2016) hochgerechnet für das Jahr 2021 Personalkosten in Höhe von 25.300.542,55 € ergäben, während diese nach dem Index H 49.3 lediglich 23.287.540,35 € betrügen (vgl. S. 12 der Klageschrift, Bl. 12 LGA). Hieraus errechne sich eine Differenz in Höhe von jährlich 2.013.002,20 € (vgl. auch S. 29 des Schriftsatzes vom 18. März 2025, Bl. 828 d. A.). Entsprechend § 9 ZPO stellt der 3,5-fache Wert dieses Differenzbetrags das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung dar. Abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. September 2019 - IV ZR 40/19, juris Rn. 2; vom 1. September 2020 - XI ZB 2/20, juris Rn. 6) errechnet sich der für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert, weshalb die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 12. März 2024 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern war.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG dem landgerichtlichen Streitwert, selbst wenn zwischenzeitlich bereits Ansprüche auf Zuschusszahlung gemäß § 30 VV entstanden und fällig sein sollten, die dem nach § 9 ZPO errechneten Wert an sich hinzuzurechnen wären.