Landgericht Oldenburg
Urt. v. 21.11.2025, Az.: 6 O 3033/24

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
6 O 3033/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 112.398,92 EUR bis zum 05.11.2025 und ab dem 06.11.2025 auf 132.110,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Stromnetzbetreiberin Nachzahlungen auf eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG); die Parteien streiten dabei um die Anwendung des § 39 Abs. 6 EEG.

Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 2002 eine Anlage zur Erzeugung von Biogas nebst Blockheizkraftwert in XXX, mit der sie Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Den in der Anlage erzeugten Strom speist sie in das Stromnetz der Beklagten ein. Hierfür erhält sie seitdem von der Beklagten eine Förderung nach dem EEG.

Das EEG in der maßgeblichen Fassung sah eine Förderung von Biogasanlagen für den Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme vor. Die Klägerin entschied sich dabei nicht für eine feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG), sondern für das sog. Marktprämienmodell (§ 20 EEG), bei dem eine Direktvermarktung des Stroms auf dem entsprechenden Markt erfolgt und der Netzbetreiber eine Marktprämie zahlt, die nach folgender Formel berechnet wird:

Marktprämie (MP) = anzulegender Wert (AW) - Monatsmarktwert (MW).

Zum 01.01.2023 wechselte die Klägerin in die nach dem EEG vorgesehene Anschlussförderung. Anlagenbetreiber, die zuvor an einer Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten diese für weitere 10 Jahre. Die Klägerin nahm Anfang 2022 an einer entsprechenden Ausschreibung teil. Zum Gebotstermin 1. März 2022 erhielt sie von der Bundesnetzagentur einen Zuschlag für das von ihr abgegebene Gebot in Höhe von 18 Cent/kWh. Die Klägerin verblieb dabei im Marktprämienmodell. Für die Berechnung der Förderung gilt insoweit auch die Vorschrift des § 39g Abs. 6 EEG.

Die Klägerin beziffert den durchschnittlichen anzulegenden Wert im Sinne der o.g. Formel für den Zeitraum 2019 bis 2021 auf circa 20,93 Cent/kWh, die Beklagte auf 20,81 Cent/kWh. Die Klägerin erhielt von den Stromhändlern in jener Phase den (variierenden) Marktpreis und von der Beklagten die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert von knapp 21 Cent/kWh und dem Monatsmarktwert.

Die Beklagte legte der Berechnung der Marktprämie in der Anschlussförderung für den Einspeisungszeitraum 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 zunächst den im Zuschlag genannten Gebotspreis von 18 Cent/kWh als anzulegenden Wert zugrunde. Die Klägerin erhielt dementsprechend eine Marktprämie in Höhe der Differenz zwischen dem Gebotspreis von 18 Cent/kWh und dem jeweiligen Monatsmarktwert von der Beklagten ausgezahlt.

Seit April 2024 zahlt die Beklagte Abschläge auf die Marktprämie auf Basis eines anzulegenden Wertes von nur noch 16,46 Cent/kWh. Am 19.04.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie rückwirkend ab dem 01.01.2023 (also ab Beginn der Anschlussförderung) den anzulegenden Wert auf 16,46 Cent/kWh reduzieren werde. Im Schreiben vom 19.04.2024 (Anlage K 5, Bl. 61 d. A.) heißt es:

"Sie haben einen Zuschlag mit Zuschlagsnummer XXX in Höhe von 18 Cent/kWh in der Ausschreibung vom 1. März 2022 erhalten.

Nach § 39g Abs. 6 EEG ist der anzulegende Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den erzeugen Strom begrenzt. Der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre ist hier maßgeblich.

Daraus ergibt sich für Ihre Anlage folgende Berechnung des anzulegenden Wertes:

Menge in kWhVergütung in EuroDurchschnittswert in Euro
20218.650.732,00600.601,540,1389
20208.697.650,00848.580,540,1951
20194.525.147,00722.726,460,1597
Summe0,4937
Anzulegnder Wert nach § 39g Abs. 6 EEG0,1646 Euro

Sie erhalten in Kürze eine korrigierte Endabrechnung für 2023 und Neuberechnungen der Gutschriften Januar bis März 2024."

Als Kappungswert legte die Beklagte den Durchschnittswert der von ihr an die Klägerin in den Jahren 2019 bis 2021 gezahlten Vergütungen zugrunde. Die Beklagte errechnete daraus einen Rückzahlungsanspruch von 76.123,36 EUR für die aus ihrer Sicht getätigten Überzahlungen im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.03.2024. Mit diesem erklärt sie die Aufrechnung. Auf die Aufstellung der Beklagten bezüglich der Einspeisungsmengen und der Vergütung, die auf Basis eines anzulegenden Wertes von 18 Cent/kWh gezahlt worden ist bzw. zu zahlen wäre und die Vergütung, die bei einem anzulegenden Wert von 16,46 Cent/kWh zu zahlen gewesen wäre (Anlage B 10, Bl. 44 Anlagenband Beklagte), wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Jahre 2023 und 2024 endabgerechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Endabrechnung vom 01.07.2024 (Anlage K 11, Bl. 105 ff Anlagenband Klägerin) und vom 10.03.2025 (Anlage K 11, Bl. 109 ff Anlagenband Klägerin) Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die Beklagte wende die Vorschrift des § 39g Abs. 6 EEG falsch an und sei so zu dem unzutreffenden Wert von 16,46 Cent/kWh gelangt. Mit der Klage begehrt sie, durch entsprechende Nachzahlungen so gestellt zu werden, als sei ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 für die Berechnung ihrer Marktprämie gemäß der o.g. Formel durchgehend der Zuschlagswert von 18 Cent/kWh zugrunde gelegt worden. Der anzulegende Wert beschreibe nichts anderes als die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung, mithin das Förderniveau der Anlage insgesamt (einschließlich Marktpreis). Es müsse ein Abgleich zwischen dem Zuschlagswert und dem durchschnittlichen anzulegenden Wert in den vorangegangenen Jahren erfolgen. Da dieser vorliegend bei rund 21 Cent/kWh und damit oberhalb des Zuschlagswertes von 18 Cent/kWh lag, sei der Anwendungsbereich für die Beschränkung nach § 39g Abs. 6 EEG nicht eröffnet. Wenn im Gesetz auf "Zahlungen nach dem EEG" abgestellt werde, müsste dabei auch der Monatsmarktwert berücksichtigt werden. Eine andere Auslegung des § 39g Abs. 6 EEG stände der Intention des Gesetzgebers und dem Bestands- und Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber diametral entgegen. Die Klägerin behauptet, eine Biogasanlage könne bei der durch die Beklagte vorgenommenen Berechnung nicht wirtschaftlich betrieben werden.

Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Abschlagszahlungen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 05.11.2025 hat sie ihre Klage erweitert und verlangt zuletzt die Zahlung der Differenz zwischen 18,00 Cent/kWh und 16,46 Cent/kWh für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 gestützt auf die Endabrechnungen für die Jahre 2023 und 2024.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 132.110,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf einen Betrag von 41.417,45 EUR seit dem 15. Juni 2024,

auf einen Betrag von 44.783,38 EUR seit dem 15. Juli 2024,

auf einen Betrag von 26.198,09 EUR seit dem 15. August 2024,

sowie auf einen Betrag von 19.711,18 EUR seit dem 10. April 2025.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Förderung in der von ihr vorgenommenen Weise nach § 39g Abs. 6 EEG 2021 vorlägen. Dies entspreche dem Wortlaut und dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Sinn, der auf eine Senkung der Förderung abziele.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 132.110,10 EUR gemäß 19 Abs. 1 EEG oder aus anderer Anspruchsgrundlage für die Jahre 2023 und 2024 zu.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie. Dem Grunde nach besteht ein solcher Anspruch gegen die Beklagte als Netzbetreiberin. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage, in der sie ausschließlich erneuerbare Energien einsetzt, und hat mithin für den in dieser Anlage erzeugten Strom einen Anspruch auf Förderung.

Nach Erteilung des Zuschlags besteht dieser Förderungsanspruch ab dem 01.01.2023 im Rahmen der zehnjährigen Anschlussförderung. Auch insoweit gilt die o.g. Formel zur Berechnung der Marktprämie:

Marktprämie (MP) = anzulegender Wert (AW) - Monatsmarktwert (MW).

Jedoch ist dabei als anzulegender Wert nicht automatisch der Zuschlagswert - vorliegend 18 Cent/kWh - anzusetzen. Die Beklagte hat den anzulegenden Wert zu Recht gemäß § 39g Abs. 6 EEG 2021 auf 16,46 Cent/kWh begrenzt; die durch sie vorgenommene Anwendung dieser Vorschrift entspricht ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und des sich daraus ergebenden Normzwecks. Die Vorschrift lautet:

Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Wertes für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.

Die Vorschrift regelt ersichtlich die Voraussetzungen, unter denen nicht der Zuschlagswert maßgeblich sein soll. Der anzulegende Wert soll unabhängig von dem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt sein; nach dem Wortlaut kann der anzulegende Wert danach durchaus niedriger ausfallen als der Zuschlagswert.

In Satz 1 taucht der Begriff des "anzulegenden Wertes" dabei an zwei Stellen auf. An der ersten Stelle ist damit ersichtlich der anzulegende Wert gemeint, der für die Berechnung der Marktprämie im Rahmen der Anschlussförderung in die o.g. Formel einzusetzen ist. An der zweiten Stelle ist dagegen eine andere Größe gemeint; es geht hier ersichtlich um die Anknüpfung an den Förderzeitraum vor Beginn der Anschlussförderung. Bei isolierter Betrachtung von Satz 1 liegt dabei ein Verständnis nahe, wonach damit der anzulegende Wert im Sinne der o.g. Formel gemeint ist. Dieser läge vorliegend - je nach Berechnung - bei 20,81 bzw. 20,93 Cent/kWh für die Jahre 2019 - 2021.

Indessen ist im Zusammenhang auch der Satz 2 zu berücksichtigen, der erläutert, wie die in Satz 1 vorgesehene Durchschnittsberechnung zu erfolgen hat. Aus dem Umstand, dass dafür auf "alle für die Anlage geleisteten Zahlungen" abgestellt wird, folgt offenkundig, dass mit dem "anzulegenden Wert" in Satz 1 - dort an der zweiten Stelle der Verwendung - etwas anderes gemeint ist als der anzulegende Wert im Sinne der Formel für die Berechnung der Marktprämie im ursprünglichen, 20 Jahre währenden Förderzeitraum.

Es ist einzuräumen, dass die Verwendung des Begriffs an dieser Stelle geeignet ist, Unklarheit zu schaffen. Die Formulierung ..."ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe der aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Vergütungen" ohne erneute Verwendung des Begriffes "anzulegender Wert" wäre verständlicher gewesen.

Eindeutig ist jedoch, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung des anzulegenden Wertes in der Formel für die Berechnung der Marktprämie im Rahmen der Anschlussförderung einen Bezug zu Zahlungen herstellen will, die in der Vergangenheit geleistet wurden, und nicht zu dem anzulegenden Wert für jene Phase.

Nach dem Wortlaut des § 39g Abs. 6 Satz 2 EEG sind für die Berechnung die geleisteten Zahlungen, die "aufgrund" des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleistet wurden, zugrunde zu legen. "Aufgrund" des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleistet wurden von der Beklagten die Marktprämie und die Flexibilitätsprämie. Die Klägerin will den § 39g Abs. 6 Satz 2 EEG aber so verstanden wissen, dass auch die Monatsmarktwerte der letzten drei Jahren einzubeziehen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um die (variierenden) Marktpreise, die die Klägerin für den Strom von dem Stromhändlern bekommen hat. Diese Marktpreise, die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind, sondern am Strommarkt erzielte Preise, als "aufgrund" des Erneuerbare-Energien-Gesetz geleistete Zahlungen auszulegen, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Es handelt sich um Leistungen durch Stromhändler, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit diesen erbracht worden sind, und gerade nicht um aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleistete Zahlungen.

Dass nur Zahlungen des Netzbetreibers auf die Marktprämie und die Flexibilitätsprämie zu berücksichtigen sind, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung:

Nach Satz 2 Halbsatz 1 sind für die Ermittlung des Durchschnitts für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen. Um den Aufwand gering zu halten, empfiehlt es sich für den Netzbetreiber, dabei auf die betreffenden EEG-Jahresendabrechnungen abzustellen. [...] Bei der Ermittlung des bisherigen anzulegenden Wertes sind alle Zahlungen nach § 19 EEG 2016 (einschließlich etwaiger Boni) und nach § 50 EEG 2016 (insbesondere die Flexibilitätsprämie nach § 50b EEG 2016) zu berücksichtigen. Bei Anlagen, die die feste Einspeisevergütung in Anspruch genommen haben, ist bei der Ermittlung des anzulegenden Wertes § 53 EEG 2016 zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht für Anlagen, für die ein Vergütungssatz vor Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung durch das EEG 2014 gilt. Denn bei diesen war die seit dem EEG 2014 im anzulegenden Wert direkt eingepreiste sog. Managementprämie noch nicht im Vergütungssatz enthalten.

Nach Satz 2 Halbsatz 2 ist die Summe der nach Satz 2 Halbsatz 1 ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen. Somit wird jeder der drei durchschnittlichen anzulegenden Werte aus den Vorjahren gleich gewichtet.

Die Kammer sieht angesichts dieser Ausführungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber hier auch die Zahlungen als zu berücksichtigen ansieht, die nicht der Netzbetreiber, sondern der Abnehmer des Stroms auf dem Markt an den Betreiber geleistet hat.

Die Argumentation der Klägerin, der anzulegende Wert beschreibe nichts anderes als die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung, mithin das Förderniveau der Anlage insgesamt (einschließlich Marktpreise), kann nicht überzeugen, denn Teil der Förderung ist auch die (variierende) Flexibilitätsprämie, was diesem Verständnis des Begriffs des anzulegenden Wertes entgegensteht.

Das beschriebene Verständnis von § 39g Abs. 6 EEG steht auch in Einklang mit dem erkennbaren Ziel des Gesetzgebers, eine weitere Förderung zwar noch zu gewähren, diese aber gegenüber dem ersten Förderzeitraum von 20 Jahren tendenziell abzusenken.

Die Anschlussförderung soll eine finanzielle Unterstützung der Biogasanlagenbetreiber auch über den Zeitraum von 20 Jahren hinaus sein. Das ist sie jedoch auch bei einer Förderung in Höhe von 16,46 Cent/kWh.

In den letzten drei Jahren war der Förderbedarf nicht höher, die Anlagenbetreiberin konnte ihren Strom gut am Markt verkaufen und bedurfte nur einer mäßigen tatsächlichen finanziellen Unterstützung über die am Markt erzielten Preise hinaus. Es würde dem Grundsatz der Kosteneffizienz entgegenstehen, wenn die finanzielle Unterstützung in der Anschlussförderung gegenüber der finanziellen Unterstützung in den drei Jahren zuvor steigen würde. Hierzu heißt es im Gesetzentwurf zum EEG vom 20.06.2016 (Anlage E, Bl. 23 ff Anlagenband Beklagte):

Die Ausschreibungen für bestehende Anlagen bietet diesen Anlagen eine Perspektive noch über den zwanzigjährigen Zeitraum hinaus, für den nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung besteht. Im Gegenzug darf aber die Vergütung nicht über das bisherigen Vergütungsniveau der Anlage steigen, da dies dem Grundsatz der Kosteneffizienz entgegenstünde.

Der anzulegende Wert ist die die Stellschraube für den Gesetzgeber, die Förderung großzügiger oder schmaler zu gestalten. Deshalb ist es diesem Begriff immanent, dass seine Berechnungsmethode variiert. Das ist kein Redaktionsversehen. Man will hier noch fördern, aber nicht mehr Gelder zur Verfügung stellen als in den letzten drei Jahren vor der Anschlussförderung.

Dass unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten zur Anwendung von § 39g Abs. 6 EEG der vorliegend anzulegende Wert in der Anschlussförderung von 16,46 Cent/kWh zutreffend berechnet ist, ist unstreitig.

Aus den genannten Gründen hat der Abgleich nach § 39g Abs. 6 EEG vorliegend nicht zwischen dem Zuschlagswert von 18 Cent/kWh einerseits und dem anzulegenden Wert für die Jahre 2019-2021 von rund 21 Cent/kWh andererseits zu erfolgen, sondern zwischen dem Zuschlagswert von 18 Cent/kWh und dem ermittelten anzulegenden Wert von 16,46 Cent/kWh. Da der zweitgenannte Wert niedriger ist, ist er maßgeblich.

Wirtschaftliche Risiken durch Investitionen oder Ähnliches dem Anlagenbetreiber abzunehmen, kann nicht Sinn und Zweck sein. Eine Biogasanlage weiterzuführen oder nicht ist eine unternehmerische Entscheidung.

Die Kammer sieht sich auch daran gehindert, die Förderung entgegen dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Billigkeitsgesichtspunkten auszudehnen. Den Umfang der Förderung hat der Gesetzgeber zu bestimmen. Sollte es zutreffen, dass der Betrieb der Biogasanlage der Klägerin durch eine begrenzte Förderung unwirtschaftlich wird und der Betrieb vieler weiterer Biogasanlagen ebenfalls, wäre das eine gesetzgeberische Entscheidung, die die Gerichtsbarkeit hinzunehmen hat. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument des Vertrauensschutzes ist nicht nachvollziehbar. Die ursprüngliche Förderung war auf 20 Jahre begrenzt. Mit der begrenzten Anschlussförderung kommt der Gesetzgeber den Betreibern entgegen, ohne dass er dazu verpflichtet gewesen wäre.

2.

Mangels Obsiegens in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.