Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: 9 V 197/24

Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.01.2025
Aktenzeichen
9 V 197/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2025:0115.9V197.24.00

Fundstellen

  • Konzern 2025, 139-144
  • Konzern 2025, 165-166
  • StX 2025, 396

Amtlicher Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern mit der Folge der Entstehung einer einzigen Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur in den Sachverhaltskonstellationen des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist.

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bei mehreren Antragstellern.

Die Antragstellerin (nachfolgend auch: "M AG") stellte mit Schreiben vom ... gemeinsam mit der N AG (nachfolgend auch: "N AG"), der O GmbH (nachfolgend auch: "O GmbH") sowie der P AG (nachfolgend auch: "P AG") einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Auf der Seite 2 des Antrags führten die Antragsteller des Auskunftsverfahrens aus, dass es sich um ein einheitliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) handeln solle. Für die Bekanntgabe der Gebührenbescheide erteilten die Auskunftssuchenden der Antragstellerin eine Empfangsvollmacht (...).

Hintergrund der verbindlichen Auskunft war die (...) Neustrukturierung der Teilkonzerne der Antragstellerin und der O GmbH (auch "Projekt R" genannt) mit einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, unter anderem den Folgenden: (...).

Hierzu adressierten die vier Antragsteller der verbindlichen Auskunft die folgenden Rechtsfragen an den Antragsgegner:

Rechtsfrage Nr. 1 (...):

"Ist es zutreffend, dass die dargestellte Seitwärtsabspaltung der ... Beteiligungen der R GmbH auf die S GmbH für die M AG nach §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 2 UmwStG bei Stellung eines entsprechenden Antrags steuerneutral zu Buchwerten möglich ist, (...)?"

Rechtsfrage Nr. 2 (...)

Rechtsfrage 2.1:

"Ist es zutreffend, dass die dargestellten Abspaltungsvorgänge, wie beschrieben und abgegrenzt, aus der M AG auf die O GmbH bzw. auf die P AG im Rahmen einer Kettenumwandlung (getrennt durch eine juristische Sekunde) auf Ebene der M AG (übertragender Rechtsträger) bzw. auf Ebene der N AG (Anteilseignerin) nach §§ 15 Abs. 1, 11 Abs. 2 bzw. 13 Abs. 2 UmwStG bei Stellung eines entsprechenden Antrags jeweils steuerneutral zu Buchwerten möglich sind?"

Rechtsfrage 2.2:

"Ist es für die Buchwertfortführung im Hinblick auf die Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 UmwStG unschädlich, dass die aufgrund der Abspaltung sperrfristbehafteten Anteile an der O GmbH im Anschluss an Schritt 1 in Schritt 2 im Konzern, d.h. innerhalb verbundener Unternehmen i.S.v. § 271 Abs. 2 HGB, in die M AG eingebracht werden?"

Rechtsfrage 2.3:

"Ist es des Weiteren zutreffend, dass die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den (...) gebundenen (Spezial-) Investmentanteilen im Rahmen der Seitwärtsabspaltung auf die P AG keine "Veräußerung" i. S. d. § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG darstellt und es im Zeitpunkt der Abspaltung somit nicht zu einer sofortigen Besteuerung etwaiger fiktiver Veräußerungsgewinne/-verluste i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG kommt, wenn die M AG bei der Abspaltung auf Antrag die Buchwerte nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG ansetzt?"

Rechtsfrage 3:

"Ist es zutreffend, dass die dargestellten Abspaltungsvorgänge der M AG auf die O GmbH bzw. auf die P AG und die nachfolgende (aufschiebend bedingte) Einbringung der Beteiligung an der O GmbH in die P AG sowie die nachfolgenden wechselbezüglichen Umsätze nach geltender Rechtslage nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze im Rahmen des umsatzsteuerlichen Organkreises darstellen?"

Die Antragstellerin schätzte die steuerlichen Auswirkungen der Verneinung der Rechtsfrage 1 auf in etwa XX € und der Rechtsfrage 2.1 auf in etwa XX €. Die Rechtsfragen 2.2 und 2.3 seien Annexfragen zur Rechtsfrage 2.1. Bei Verneinung der Rechtsfrage 3 (keine nichtsteuerbaren Innenumsätze) wären die Leistungen nicht umsatzsteuerbar oder -steuerfrei.

Mit Bescheid vom ... erteilte der Antragsgegner die verbindliche Auskunft betreffend die Rechtsfragen 1, 2.1 Buchstaben a) und c), 2.2 und 3. Ausgenommen von der verbindlichen Auskunft waren zunächst die Rechtsfragen 2.1 Buchstabe b) und 2.3.

Mit Bescheid vom ... erteilte der Antragsgegner auch die verbindliche Auskunft zur Rechtsfrage 2.3 und mit Bescheid vom ... die verbindliche Auskunft zur Rechtsfrage 2.1 Buchstabe b).

Das Rubrum der drei Bescheide vom ..., vom ... und vom ... lautet jeweils: "Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom ... im Auftrag der N AG, M AG, O GmbH und P AG". Die Bescheide waren jeweils an die Antragstellerin adressiert. Im Einleitungssatz des Bescheides vom ... führte der Antragsgegner aus: "Sie haben am (...) einen Antrag auf verbindliche Auskunft im Namen und im Auftrag der N AG, M AG, O GmbH und P AG gestellt."

Der Antragsgegner setzte gegenüber der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... (nachfolgend: "Gebührenbescheid 1") unter dem Kassenzeichen XYZ eine Gebühr in Höhe von XX € für die Erteilung der verbindlichen Auskunft vom ... fest. Dabei legte er einen Gegenstandswert von XX € zugrunde, indem er die von der Antragstellerin geschätzten steuerlichen Auswirkungen der Rechtsfragen 1 und 2.3 des Auskunftsantrags vom ... berücksichtigte.

Mit zwei weiteren - nicht streitgegenständlichen - Bescheiden vom ... setzte der Antragsgegner weitere Gebühren für die Erteilung der verbindlichen Auskunft gegenüber der Antragstellerin und der N AG als Gesamtschuldner sowie gegenüber der P AG und der O GmbH als Gesamtschuldner fest.

Insgesamt setzte der Antragsgegner damit die folgenden Gebühren gegenüber den folgenden Inhaltsadressaten fest:

BezeichnungInhaltsadressatBeantwortete RechtsfrageHöhe der GebührKassenzeichen
Gebührenbescheid 1Antragstellerin1, 2.3XX €XYZ
Gebührenbescheid 2Antragstellerin, N AG2.1, 2.2, 3XX €UVW
Gebührenbescheid 3P AG, O GmbH3XX €RST

Den Gebührenbescheid 2 adressierte der Antragsgegner an die Antragstellerin mit dem Zusatz "für M AG (...) und N AG (...)" und dem Hinweis, dass die N AG ein Schreiben gleichen Inhalts erhalte. Die N AG erhielt ein dem Gebührenbescheid 2 inhaltlich entsprechendes Schreiben mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin ein Schreiben gleichen Inhalts erhalte.

Den Gebührenbescheid 3 adressierte der Antragsgegner an die Antragstellerin als Empfangsbevollmächtigte für "Firma P AG (...) und die O GmbH (...)" mit dem Hinweis, dass die O GmbH ein Schreiben gleichen Inhalts erhalte. Dieses weitere Schreiben adressierte der Antragsgegner ebenfalls an die Antragstellerin als Empfangsbevollmächtigte für "Firma O GmbH (...) und die P AG" mit dem Hinweis, dass die P AG ein Schreiben gleichen Inhalts erhalte.

Die Gebühren aus den Gebührenbescheiden 2 und 3 sind fristgerecht an die Finanzkasse gezahlt worden.

Gegen den Gebührenbescheid 1 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom ..., eingegangen beim Antragsgegner am gleichen Tag, Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin die Aussetzung des Gebührenbescheids 1 von der Vollziehung.

Auch gegen die Gebührenbescheide 2 und 3 wurden Einsprüche eingelegt. Über sämtliche Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung des Gebührenbescheids 1 von der Vollziehung mit Bescheid vom ... ab.

Mit dem am ... bei Gericht eingegangenem Antrag begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner insgesamt fünf Gebührenbescheide erlassen habe. So seien in Bezug auf den Gebührenbescheid 2 die inhaltsgleichen Schreiben an die N AG und die Antragstellerin vom 15. März 2024 zum Kassenzeichen UVW als zwei Gebührenbescheide auszulegen. Von dem weiteren Schreiben an die N AG gehe zumindest der Rechtsschein eines separaten und belastenden Regelungsgehalts einer weiteren Gebührenfestsetzung aus. Aus dem Schreiben gehe nicht hinreichend hervor, dass es sich bloß um eine Abschrift des Bescheides handele. Ebenfalls lasse sich in Bezug auf den Gebührenbescheid 3 aus den beiden inhaltsgleichen Schreiben vom ... nicht eindeutig entnehmen, dass es sich um die Ausfertigungen des einheitlichen Bescheides an die P AG und die O GmbH als Gesamtschuldner handele.

Des Weiteren bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1. Der Gebührenbescheid 1 sei mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2019 (II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528) sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, 9 K 9085/21, 9 K 9086/21, EFG 2023, 521; FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665) unvereinbar.

Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO werde für die Bearbeitung "eines Antrags" auf Auskunftserteilung nur "eine Gebühr" erhoben. Die Zahl der Anträge hänge dabei zum einen von der Zahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten "Sachverhalte" ab, zum anderen von der Zahl der Antragsteller, wobei - wie vorliegend - auch bei mehreren Antragstellern ein einheitliches, gemeinsames Auskunftsersuchen i.S.v. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO vorliegen kann. Im Streitfall bilde die einheitliche Gesamtmaßnahme im Projekt "R", bestehend aus mehreren Teilschritten, gebührenrechtlich nur einen (einzigen) gebührenpflichtigen "Sachverhalt" i.S.v. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO, für den lediglich eine (...) Gebühr von XX € geschuldet sei.

Bei den im Auskunftsantrag im Einzelnen dargelegten Maßnahmen handele es sich um einen einzigen Sachverhalt im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Denn die Beteiligten des Auskunftsverfahrens hätten unter Berücksichtigung von Definition und Ausgestaltung ihres Vorhabens den erkennbaren Willen gehabt, dass ihr Vorhaben einen einheitlichen Sachzusammenhang bilde. Die verschiedenen Umsetzungsschritte im Projekt "R" seien im Detail aufeinander abgestimmt gewesen und hätten sich gegenseitig bedingt. So habe zum Beispiel die Antragstellerin ihre ... Aktivitäten erst aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Abspaltung der Q GmbH durch eine Seitwärtsabspaltung nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die P AG übertragen. Auch seien alle Teilschritte vor dem Hintergrund einer vorgegebenen Zielstruktur erfolgt. Wäre nur ein Teilschritt ausgelassen worden, hätte dies Auswirkungen auf das gesamte Projekt "R" gehabt. Dies zeige beispielhaft auch die Handelsregisteranmeldung der Abspaltung des Teilbetriebs K der P AG vom ..., nach der eine bestimmte Eintragungsreihenfolge zu beachten gewesen sei. Auch das FG Brandenburg habe in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 (9 K 9084/21, EFG 2023, 521) maßgeblich auf die angestrebte Zielstruktur, die über mehrere Teilschritte erreicht werden sollte, abgestellt.

Auf die Anzahl der Antragsteller komme es im Streitfall nicht an, weil das Auskunftsverfahren nur einheitlich habe geführt werden können. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (insbesondere Urteil vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528), wonach zwingend eine Gebühr je Antragsteller festzusetzen sei, sei zur Rechtslage vor Einführung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ergangen und deshalb partiell überholt.

Der Gesetzgeber habe mit der gesetzlichen Neuregelung in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ausdrücklich eine Regelung zur einheitlichen Auskunftserteilung bei Mehrpersonenverhältnissen schaffen wollen (mit Verweis auf BT-Drs. 18/7457, S. 125).

Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte Berlin-Brandenburg und Münster liege eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft dann vor, wenn die Finanzbehörde die verbindliche Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt haben. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine Sachverhaltskonstellation des Katalogs des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (StAuskV) gegeben sei. Eine verbindliche Auskunft sei bereits dann einheitlich erteilt, wenn sich die Finanzbehörde gegenüber den Antragstellern des Auskunftsverfahrens in derselben Art und Weise und im gleichen Umfang binden wolle. Ein solcher Bindungswille sei durch Auslegung des Bescheids über die verbindliche Auskunft zu bestimmen.

Eine abschließende Festlegung der Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft einheitlich zu erteilen sei, hätte der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 StAuskV auch nicht treffen dürfen. Ein solches "Verbot" der einheitlichen Erteilung von Auskünften wäre von der Verordnungsermächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 6 AO nicht gedeckt gewesen.

Darüber hinaus habe der Antragsgegner unter Auslegung der von ihm erteilten verbindlichen Auskunft diese auch einheitlich erteilt. Der Antragsgegner habe mit einem einheitlichen Rechtsbindungswillen gegenüber allen Antragstellern des Auskunftsverfahrens gehandelt. Dies sei mit der gemeinsamen Nennung der Antragsteller im Rubrum der verbindlichen Auskünfte sowie im Einleitungssatz der ersten Auskunft zum Ausdruck gekommen. Die erteilten verbindlichen Auskünfte ließen erkennen, dass der Antragsgegner von einer Bindungswirkung für alle Antragsteller ausgegangen sei.

Darüber hinaus sei eine Aussetzung der Vollziehung auch bereits deshalb zu gewähren, weil die Rechtslage unklar sei. So habe die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe in einer veröffentlichten Verfügung die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 2 StAuskV eine Sperrwirkung für die Annahme einer einheitlichen Auskunftserteilung im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO entfalte. Diese Rechtsauffassung widerspreche der Rechtsprechung der Finanzgerichte Münster und Berlin-Brandenburg in ihren Entscheidungen vom 9. Juni 2022 und vom 8. Februar 2023 (mit Verweis auf FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521). Ferner seien zu der auch im Streitfall erheblichen Rechtsfrage fünf Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II R 37, 39, 40/22; X R 30/22 und IV R 6/23) anhängig.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des an die Antragstellerin gerichteten Gebührenbescheids für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO vom ... (Kassenzeichen XYZ) für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner meint, mit Datum vom ... aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft insgesamt drei Gebühren festgesetzt zu haben. Der Antragsgegner habe mit dem Gebührenbescheid 1 (Kassenzeichen XYZ) gegenüber der Antragstellerin die Gebühren für die Auskunft zu den Rechtsfragen 1 und 2.3, mit dem Gebührenbescheid 2 (Kassenzeichen UVW) die Gebühren gegenüber der Antragstellerin und der N AG als Gesamtschuldner für die Auskunft zu den Rechtsfragen 2.1, 2.2 und 3 und mit dem Gebührenbescheid 3 (Kassenzeichen RST) die Gebühren gegenüber der P AG und der O GmbH als Gesamtschuldner für die Auskunft zu der Rechtsfrage 3 festgesetzt. Bei den weiteren inhaltsgleichen Schreiben zu den Gebührenbescheiden 2 und 3 habe es sich nicht um gesonderte, weitere Gebührenbescheide, sondern jeweils um Ausfertigungen für den weiteren Gesamtschuldner gehandelt. Dies sei auch am einheitlichen Kassenzeichen erkennbar.

Im Streitfall habe der Antragsgegner nicht eine einheitliche, sondern mehrere verbindliche Auskünfte erteilt. Zwar sehe der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StAuskV eine einheitliche Antragstellung in Umwandlungsfällen vor. Der Verordnungsgeber habe sich jedoch auf Sachverhalte im Sinne der §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) beschränkt. Die hier in Rede stehenden Fälle der Abspaltung im Sinne der §§ 15, 16 UmwStG seien ausdrücklich von der bewusst durch den Verordnungsgeber veranlassten Änderung der Verordnung nicht umfasst. Mangels planwidriger Regelungslücke scheide auch eine analoge Anwendung aus.

Die Auf- und Abspaltung sei nicht in den §§ 20 bis 25 UmwStG, sondern in den §§ 15, 16 UmwStG geregelt. Lediglich die Ausgliederung richte sich nach den Vorschriften der §§ 20 und 24 UmwStG. § 15 UmwStG i.V.m. §§ 11 bis 13 UmwStG enthielten keinen Verweis auf die Anwendung der §§ 20 bis 25 UmwStG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthalte eine auf Auskunft gerichtete Eingabe mindestens so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen (mit Verweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528 [BFH 27.11.2019 - II R 24/17]).

Der Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft sei von vier Antragstellern gestellt worden. Die vier Antragsteller seien allerdings nicht gleichermaßen von den gesamten gestellten Rechtsfragen betroffen gewesen. Die Bindungswirkung umfasse für die einzelnen Rechtsfragen lediglich jeweils einen Teil der Antragsteller. Insoweit sei die Festsetzung mehrerer Gebühren möglich.

So entfalteten die Rechtsfragen 1 und 2.3 nur Bindungswirkung für die Antragstellerin, die Rechtsfragen 2.1 und 2.2 nur Bindungswirkung für die Antragstellerin und die N AG und die Rechtsfrage 3 nur Bindungswirkung für die Antragstellerin, die N AG, die O GmbH und die P AG.

Steuerliche Auswirkungen hinsichtlich der Rechtsfragen 1 und 2.3 ergäben sich nur bei der Antragstellerin.

Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sehe das Gesetz nicht vor. Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt würden grundsätzlich nicht zu einem Antrag im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO führen. Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betreffe, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen sei, müsse eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. In diesem Fall sei der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Hieraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellten.

II.

Der Antrag ist begründet.

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1.

Eine Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999, und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass der Antragsgegner die verbindliche Auskunft einheitlich gegenüber der Antragstellerin sowie der N AG, der O GmbH und der P AG erteilt hat, sodass nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen war.

a) Die Finanzämter können gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Nach § 89 Abs. 2 Satz 5 AO wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann nach § 89 Abs. 2 Satz 6 AO auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist.

Von der Verordnungsermächtigung machte das Bundesministerium der Finanzen Gebrauch und regelte in § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV in der Fassung vom 30. November 2007 (BGBl I 2007, 2783), dass die verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO).

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2360) erweiterte der Verordnungsgeber § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV mit Wirkung ab dem 20. Juli 2017 um einen Katalog weiterer Sachverhalte, in denen mehrere Personen den Antrag auf verbindliche Auskunft nur gemeinsam stellen können. Danach kann eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der (Nr. 1) mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), (Nr. 2) zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne (Buchst. a) des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes, (Buchst. b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder (Buchst. c) des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes führen kann, (Nr. 3) von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über (Buchst. a) die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG oder (Buchst. b) den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann, oder (Nr. 4) zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann.

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022, 2432) erweiterte der Verordnungsgeber den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV erneut um eine Nr. 5, nach der auch Sachverhalte erfasst sind, die sich nach den §§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirken und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.

Diese Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV vom 19. Dezember 2022 ist nach § 3 Satz 2 StAuskV erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Sie ist damit auch im Streitfall anwendbar.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Diese Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nach Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft, also auch auf den streitgegenständlichen Antrag vom 21. August 2023 anzuwenden.

b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO vorliegt, ist unklar. Zu ihr liegt keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zu einer Rechtslage vor Einfügung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (ModBestVerfG) vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1679) ergangen.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält eine auf Auskunft gerichtete Eingabe mindestens so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst sein sollen (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

Die verbindliche Auskunft sei als Verwaltungsakt ausgestaltet. Mit diesem Charakter korrespondiere die Gebührenpflicht. Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, nehme der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen sei, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemesse (vgl. BFH, Urteile vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; und vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof zu einer Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall entschieden, dass bei einer Mehrheit von Antragstellern grundsätzlich eine entsprechende Mehrheit von Anträgen anzunehmen sei; die Gebührenpflicht knüpfe an die Antragstellung an und treffe den einzelnen Antragsteller unabhängig davon, ob weitere Antragsteller die Beantwortung der nämlichen Rechtsfrage beantragt hätten (vgl. BFH, Urteile vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; und vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

Nach dem Zweck der Gebühr sei ebenfalls darauf abzustellen, wem gegenüber sich die Verwaltung mit der erteilten Auskunft binde. Denn die Gebühr solle - auch - den Vorteil der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft ausgleichen, den ein Steuerpflichtiger ohne eine verbindliche Auskunft nicht erreiche (vgl. BFH, Urteile vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989, und vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528). Jedem einzelnen Steuerpflichtigen, der sich auf die Bindungswirkung berufen könne, komme ein entsprechender Vorteil zugute. Gleiches gelte, wenn verschiedene Anträge in einer Antragsschrift zusammengefasst würden.

Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sehe das Gesetz nicht vor. Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt würden grundsätzlich nicht zu einem Antrag i.S. des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO zusammengefasst und führten nicht zu einem einheitlichen Auskunftsverfahren (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betreffe, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen sei, müsse eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1722) von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden; in diesem Fall sei der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Daraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellten (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 II R 24/17, BFHE 267, 292, BStBl II 2020, 528).

Es sind indes ernstliche Zweifel gegeben, ob diese Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs nach Einfügung von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO noch in vollem Umfang Geltung beanspruchen können (so auch FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521; Sundheimer/Riedel, DStR 2023, 2641, 2646 f.). Denn mit § 89 Abs. 3 Satz 2 AO hat der Gesetzgeber erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Finanzbehörde nur eine Gebühr zu erheben hat, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Nähere Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde eine Auskunft einheitlich erteilen darf oder einheitlich zu erteilen hat, fehlen jedoch, sodass diese Frage durch Auslegung zu beantworten ist.

bb) Nach der Rechtsprechung des FG Münster ist der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV (in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung steuerliche Verordnungen vom 12. Juli 2017) geregelten Fälle beschränkt (vgl. FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665). Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage räume dem Verordnungsgeber nicht die Möglichkeit ein, abschließend zu bestimmen, unter welchen ausschließlichen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen sei. Darüber hinaus regele § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV 2017 lediglich die Verpflichtung der Antragsteller zur gemeinsamen Beantragung. Die Finanzbehörde sei aber nicht gehindert, auch in anderen sachgerechten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen. In einem solchen Fall komme es für die Anwendung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO allein darauf an, ob die Finanzbehörde über einen Auskunftsantrag tatsächlich einheitlich entschieden habe (vgl. FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2022 13 K 1563/20 AO, EFG 2022, 1729; FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665).

Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist für die Frage, ob die verbindliche Auskunft zu einem einheitlichen (einzigen) Sachverhalt erteilt wurde, entscheidend auf das vom Steuerpflichtigen geplante Vorhaben abzustellen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521). Dabei wirkten subjektive und objektive Komponenten in der Weise zusammen, dass der Wille des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Definition und Ausgestaltung seines Vorhabens in den Grenzen als maßgeblich zugrundezulegen sei, die bei objektiver Sicht (noch) einen einheitlichen Sachzusammenhang des Vorhabens erkennen ließen. Es solle nicht allein in der Hand des Steuerpflichtigen liegen, mehrere Vorgänge, die bei objektiver Beurteilung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch in sonstiger Weise miteinander im Zusammenhang stünden, in einem Auskunftsverfahren zusammenzufassen. Gleichwohl solle dem Steuerpflichtigen im Rahmen des objektiv Vertretbaren ein Beurteilungsspielraum zukommen, welche einzelnen Vorgänge er in sein Vorhaben einbeziehe. Entscheidend sei nicht, ob das geplante Vorhaben eine oder mehrere steuerliche Rechtsfragen - gegebenenfalls auch zu unterschiedlichen Steuerarten - aufwerfe. Die einzelnen Teilschritte eines mehrgliedrigen Vorhabens müssten auch nicht voneinander abhängig sein (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521).

cc) Im steuerrechtswissenschaftlichen Schrifttum wird die zuvor genannte Rechtsprechung der Finanzgerichte überwiegend begrüßt (vgl. nur Riedel, DB 2022, 2510; Sundheimer/Riedel, DStR 2023, 2641, 2647, Niestegge, EFG 2023, 669; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 10/2024, § 89 AO Rn. 67; Keuthen, in: Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 10. Aufl. 2024, Anh. F: Verbindliche Auskunft, Rn. 4c; Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 89 AO Rn. 351; andere Ansicht möglicherweise Rätke, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 89 Rn. 55).

dd) Der Anwendungserlass zur AO (AEAO) trifft in Tz. 4.1.2 zu § 89 AO zwar keine verbindliche Regelung zur Gebührenfestsetzung in Mehrpersonenverhältnissen. Jedoch gibt das Bundesministerium der Finanzen in Tz. 5.3 zu § 89 AO (eingefügt durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5. Februar 2024 IV D 1-S 0062/23/10003:001, BStBl I 2024, 177) zu erkennen, dass es die einheitliche Auskunftserteilung an die Verpflichtung zur gemeinsamen Antragstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV koppelt. Denn in Umwandlungsfällen soll nach der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen die einheitliche Erteilung von verbindlichen Auskünften erst nach der Einführung von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StAuskV möglich sein (Tz. 5.3 Satz 2 zu § 89 AO). Diese Rechtsauffassung wird von den Finanzverwaltungen der Länder teilweise ausdrücklich geteilt (vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28. April 2023 S 0224 AO-Kartei BW § 89 AO Karte 2, Tz. 2.2).

ee) Zu der - allgemein gehaltenen - Frage der Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskünfte bei Mehrpersonenverhältnissen sind insgesamt fünf Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 37, 39, 40/22; X R 30/22 und IV R 6/23). Zumindest im Revisionsverfahren zum Az. IV R 6/23 ist eine - auch im Streitfall erhebliche - Klärung des Verhältnisses von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO zum Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV zu erwarten.

c) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids 1 sind allein aufgrund der von der Verwaltungsauffassung abweichenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ausstehenden höchstrichterlichen Klärung gegeben (hierzu unter aa)). Daneben hält auch der Senat eine - von der Rechtsauffassung des Antragsgegners - abweichende Auslegung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO für nicht ausgeschlossen (hierzu unter bb)).

aa) Die von der Verwaltungsauffassung abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung sowie die ausstehende Klärung der für den Streitfall erheblichen Rechtsfrage bzw. Rechtsfragen durch den Bundesfinanzhof begründen im Streitfall bereits ernstliche Zweifel.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn die Gesetzeslage unklar, die streitige Rechtsfrage vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden ist und unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13. September 1984 V B 57/82, BFHE 142, 161, BStBl II 1984, 806; und vom 29. Juli 2009 XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567).

(2) Im Streitfall wird die Frage, ob der Finanzbehörde eine einheitliche Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO allein bei Sachverhaltskonstellationen des Katalogs des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist, von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung verneint (vgl. FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521). Zumindest das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Az. IV R 6/23 (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665) hat diese Streitfrage ebenfalls zum Gegenstand. In Anbetracht der hiervon abweichenden Verwaltungsauffassung (vgl. AEAO zu § 89 AO, Tz. 5.3 Satz 2; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28. April 2023 S 0224 AO-Kartei BW § 89 AO Karte 2, Tz. 2.2) sind ernstliche Zweifel in Form von Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung im Streitfall gegeben.

(3) Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die den Entscheidungen des FG Münster und des FG Berlin-Brandenburg (FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521) zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vollständig vergleichbar sind. Denn in beiden Fällen des FG Münster und des FG Berlin-Brandenburg wurden von den Steuerpflichtigen Sachverhaltskonstellationen verwirklicht, die vom Katalog des heute gültigen § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV erfasst sind, während die im Streitfall geplante Seitwärtsabspaltung nicht vom Katalog umfasst ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 8. Februar 2023 zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, in der die dort verwirklichten Einbringungsvorgänge (Einbringung von Geschäftsanteilen in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG sowie anschließender Formwechsel der GmbH & Co. KG in eine GmbH) ebenfalls noch nicht vom Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV erfasst waren. Denn Einbringungsvorgänge nach dem UmwStG sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StAuskV erst seit der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022, 2432) geregelt.

Es stellte sich somit auch für das Finanzgericht Münster die Frage, ob die Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft auch in den nicht in § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV erfassten Sachverhaltskonstellationen gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilen durfte. Dieses unklare Regelungsverhältnis zwischen § 89 Abs. 3 Satz 2 AO und § 1 Abs. 2 Satz 1 StAusKV ist sowohl unter der früheren als auch unter der im Streitfall zu beurteilenden aktuellen Rechtslage von Relevanz.

(4) Die zuvor genannte Rechtsfrage, ob der Finanzbehörde eine einheitliche Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO allein bei Sachverhaltskonstellationen des Katalogs des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV möglich ist, ist auch im Streitfall entscheidungserheblich.

Das von der Antragstellerin, der N AG, der O GmbH und der P AG verfolgte Vorhaben "Projekt R" beinhaltete eine Vielzahl von Umstrukturierungsmaßnahmen, die jedoch nicht vollständig den Sachverhaltskonstellationen entsprachen, die der Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV für eine einheitliche Antragstellung der Beteiligten vorsieht. So ist allein die Seitwärtsabspaltung - dies steht auch zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens nicht in Streit - keine Sachverhaltskonstellation, in der eine einheitliche Antragstellung von übertragendem und übernehmendem Rechtsträger zu erfolgen hat. Denn § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StAuskV erfasst nur Einbringungsvorgänge nach §§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG.

Dagegen bevorzugt die genannte Rechtsprechung der Finanzgerichte eine Auslegung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, nach der sich die Frage der Einheitlichkeit der Entscheidung anhand der Auslegung der erteilten verbindlichen Auskunft entscheidet (vgl. FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2022 9 K 9084/21, EFG 2023, 521). Eine solche - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - Auslegung der hier vom Antragsgegner erteilten drei verbindlichen Auskünfte vom ..., vom ... und vom ... könnte zu dem Ergebnis führen, dass sich der Antragsgegner mit allen drei Auskünften gegenüber sämtlichen vier Antragstellern des Auskunftsverfahrens binden wollte, mit der Folge einer einheitlichen Entscheidung im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO. Denn die Herbeiführung der einheitlichen Bindungswirkung gegenüber allen Antragstellern sollte nach der Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des § 89 Abs. 2 Satz 6 AO Kennzeichen der Einheitlichkeit der Entscheidung sein (vgl. BT-Drs. 18/8434, S. 109). Für eine solche vom Antragsgegner beabsichtigte einheitliche Bindungswirkung könnte die Adressierung aller drei Auskünfte an sämtliche Antragsteller des Auskunftsverfahrens sprechen, wenngleich einzelne Rechtsfragen nur bei einzelnen Antragstellern steuerliche Auswirkungen hatten. Ebenfalls könnte der einheitliche Plan aller vier Antragsteller des Auskunftsverfahrens ein Indiz für den einheitlichen Bindungswillen des Antragsgegners sein. Denn die einzelnen zu beurteilenden Teilschritte waren in das Gesamtprojekt "R" eingebettet.

bb) Auch der Senat hält die Auslegung des Antragsgegners für ernstlich zweifelhaft.

Die Vorschriften des § 89 Abs. 2 und 3 AO enthalten keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die einheitliche Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde möglich oder zulässig ist. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO setzt die einheitliche Erteilung vielmehr voraus. Es ist auch zweifelhaft, ob der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 6 AO, wonach durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist, tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Denn § 1 Abs. 2 StAuskV regelt seinem Wortlaut nach die verpflichtende Antragstellung durch mehrere Beteiligte, nicht aber die Frage der einheitlichen Erteilung der verbindlichen Auskunft. Es dürfte zwar unzweifelhaft sein, dass in den Fällen der verpflichtenden gemeinsamen Antragstellung die Finanzbehörde verpflichtet ist, eine einheitliche Bescheidung vorzunehmen (so auch FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665). Dass - wie der Antragsgegner meint - § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV aber einen abschließenden Katalog der Sachverhaltskonstellationen enthält, in denen die Finanzbehörde lediglich eine einheitliche Bescheidung vornehmen darf, ist angesichts des Wortlauts der Regelung ernstlich zweifelhaft.

Es dürfte vielmehr einiges dafürsprechen, dass die Finanzbehörde im Rahmen des von ihr gemäß § 89 Abs. 2 AO auszuübenden Ermessens auch in weiteren - nicht im Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV geregelten - Sachverhaltskonstellationen gegenüber mehreren Beteiligten eine einheitliche Entscheidung treffen darf (so auch FG Münster, Urteil vom 8. Februar 2023 6 K 1330/20 AO, EFG 2023, 665; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 10/2024, § 89 AO Rn. 67).

cc) Über die weitere von den Beteiligten im Einspruchsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei den jeweils weiteren inhaltsgleichen Schreiben zu den Gebührenbescheiden 2 und 3 um weitere eigenständige Gebührenbescheide, um Ausfertigungen oder wiederholende Verfügungen hierzu handelt, braucht der Senat in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Gebührenbescheid 1 mangels Erheblichkeit nicht zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.