Art. 4 AÖGWAbk - Kuratorium (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
- Redaktionelle Abkürzung
- AÖGWAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Akademie und überwacht die Erfüllung ihrer Aufgaben. Es erlässt die Satzungen. Diese enthalten im Besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten im Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befugnis, Beamtinnen- und Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können weitere Zuständigkeiten beamtenrechtlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sich nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbesondere zuständig für
- 1.
den Erlass von Dienstanweisungen,
- 2.
die Feststellung und Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplanes,
- 3.
die Genehmigung der Jahresrechnung,
- 4.
die Beschlussfassung über Grunderwerb und Baumaßnahmen,
- 5.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Wert von mehr als 30.000 EUR,
- 6.
die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie.
(3) Das Kuratorium ist die oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Akademie.
(4) Das Kuratorium besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, die oder der von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen. Das Stimmrecht ist schriftlich zu übertragen.
(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Das Kuratorium ist bestrebt, seine Beschlüsse im Konsens zu fassen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Kuratoriumsvorsitzenden. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse in dringenden Fällen im Umlaufverfahren auf postalischem oder digitalem Weg herbeigeführt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen. Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung in Präsenz oder in digitaler Form zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie oder er stellt die Tagesordnung auf.
(8) Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.