Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.05.2026, Az.: 13 ME 46/26
Angemessene Berücksichtigung der familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen bei der Entscheidung der zuständigen Behörden über das Aufenthaltsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.05.2026
- Aktenzeichen
- 13 ME 46/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0511.13ME46.26.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.02.2026 - AZ: 5 B 6992/25
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 GG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Schutz des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG knüpft nicht an bloße formal-rechtliche Bindungen an, sondern setzt eine tatsächlich gelebte Verbundenheit und eine echte familiäre Lebensgemeinschaft voraus.
- 2.
Für die Annahme einer schützenswerten "sozialen Vaterschaft" eines Ausländers zu dem Kind des Ehegatten reicht ein bloßes Zusammenleben von etwa zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt sowie die Unterstützung im Alltag regelmäßig nicht aus, wenn ein Kontakt zum leistenden biologischen Vater weiterhin besteht und der Vortrag zur konkreten Erziehungs- und Betreuungsleistung detailarm bleibt.
- 3.
Fehlt es an einer schützenswerten sozialen Vaterschaft, ist auch das Vorliegen einer tatsächlichen Abhängigkeit des Kindes (Unionsbürgers) vom ausreisepflichtigen Stiefvater im Sinne des Art. 20 AEUV ausgeschlossen.
- 4.
Aber selbst bei Unterstellung einer sozialen Vaterschaft ist eine Trennung zur Durchführung eines Visumverfahrens für die Dauer von etwa 15 bis 19 Monaten (Warte- und Bearbeitungszeit) zumutbar, wenn das betroffene Kind fast 16 Jahre alt ist, die Lebensgemeinschaft erst seit kurzer Zeit besteht und der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel gehalten werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 5. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 5. Februar 2026 bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde in der Sache unverändert weiterverfolgten Anträge (vgl. die Beschwerdebegründung v. 5.3.2026, S. 14 f. = Blatt 67 f. der E-Gerichtsakte OVG sowie den Antragsschriftsatz v. 3.7.2025, S. 2 = Blatt 2 der E-Gerichtsakte VG), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2025 (Blatt 133 ff. der E-Beiakte 1) über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen bzw. wiederherzustellen, "sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm Duldungen auszustellen, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig entschieden worden ist, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens zu unterlassen, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm Duldungen auszustellen, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig entschieden worden ist", zutreffend abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, aufgrund seiner familiären Verhältnisse sei ihm die Nachholung eines Visumverfahrens nicht zumutbar. Er lebe in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und sei die einzige väterliche Bezugsperson des deutschen Sohnes seiner Ehefrau. Angesichts der voraussichtlichen Dauer des Visumverfahrens, seiner sozialen Vaterrolle und der engen Bindung des Kindes sei diese Trennung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzumutbar. Mit diesen Gesichtspunkten habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auf die biologische oder rechtliche Vaterschaft komme es nicht an (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschwerdebegründung v. 5.3.2026, S. 2 ff. = Blatt 55 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Diese Argumentation verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag auf Anordnung der gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichteten Klage und seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung abgelehnt. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 8 bis 16 des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der geltend gemachten "sozialen Vaterschaft" zu dem deutschen Sohn seiner Ehefrau ergibt sich kein anderes Ergebnis.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 47 - juris Rn. 146). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, Ausländerbehörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 - juris Rn. 39). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 - juris Rn. 6 f.; BVerwG, Beschl. v. 19.3.1990 - BVerwG 1 B 32.90 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 7.3.2022 - 13 ME 67/22 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f. m.w.N.). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 -, BVerfGK 13, 562, 567 - juris Rn. 13).
Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers aber dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - BVerwG 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 39 ff. - juris Rn. 27 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f. - juris Rn. 23, unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90 - juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339 - juris Rn. 38; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f.; Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2026 - 18 B 1271/25 -, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.2.2026 - 11 S 1219/25 -, juris Rn. 48; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.8.2025 - 10 CE 25.808 -, juris Rn. 4).
Ein derartiger Schutz kommt der Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Sohn seiner Ehefrau jedoch nicht zu.
Ob für die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG auf die entweder durch Geburt oder durch rechtliche Anerkennung begründete Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vollständig verzichtet werden kann, wie es das obiter dictum im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2024 (- 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 21: "Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind...") nahelegt, kann offen bleiben. Diese weder näher begründete noch sich aus der zitierten vorherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar ergebende Annahme einer allein "sozialen Familie" hätte zur Folge, dass aufgrund der Konturen- und Uferlosigkeit eines derartigen Familienbegriffs der Umfang der ausländerrechtlichen Schutzwirkung derartiger "familiärer" Beziehungen überdacht werden müsste.
Das kann im hier zu beurteilenden Einzelfall jedoch dahinstehen, da die Voraussetzungen einer solchen "sozialen Vaterschaft" des Antragstellers zu dem deutschen Sohn der Ehefrau des Antragstellers nicht vorliegen. Die hierfür erforderliche tatsächliche Verbundenheit erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht für überwiegend wahrscheinlich und damit nicht für glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 - juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231 - juris Rn. 27; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 123 Rn. 94 f. (Stand: Februar 2022) m.w.N.).
In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragtellers vom 3. Juli 2025 (Blatt 61 der E-Gerichtsakte VG) erklärt diese, wenngleich er Unterhalt zahle, kümmere sich der biologische Vater "nicht wirklich" um seinen Sohn. Er sehe ihn vielleicht einmal pro Quartal. Sie sei lange Zeit faktisch alleinerziehend gewesen. Da sich ihr Sohn in der Pubertät befinde, sie ihr dessen Erziehung immer schwerer gefallen. Es sei zunehmend deutlich geworden, dass er auch einen Vater brauche. Seit ihr Ehemann bei ihnen im Haushalt lebe, unterstütze er sie nicht nur als Ehemann in ihrem Alltag, sondern als Stiefvater auch ihren Sohn, indem er die Vaterrolle übernommen habe. Nach ihrem Eindruck gebe er ihrem Sohn Halt und Orientierung. Über dieses Jahr des Zusammenlebens sei eine Bindung zwischen den beiden entstanden, wie sie sie sich für ihren Sohn zu seinem biologischen Vater gewünscht hätte. Sie sehe und merke, wie sie und ihr Sohn davon profitierten. Sie befürchte, dass die Trennung ihres Sohnes von ihrem Ehemann für eine unabsehbare Dauer diesem die gewonnene Sicherheit und Orientierung nehmen und ihn weit zurückwerfen werde. Er könne das, was er von ihrem Ehemann als sozusagen faktischem Vater an Zuwendung und Unterstützung erhalte, von seinem biologischen Vater nicht bekommen, der ihm das seit Jahren verweigere. Er könne diesen Kontakt zu ihrem Ehemann nach ihrem Eindruck nicht per Telefon oder Video gleichwertig aufrechterhalten. Sie erwarte daher, dass ihr Sohn durch eine Trennung von ihrem Ehemann in seiner Entwicklung zurückgeworfen werde. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass ihr Sohn es nicht so leicht habe. Er leide an Adipositas sei deswegen auch schon gehänselt und geärgert worden. Ihr Ehemann unterstütze ihn nicht nur dabei, mit Sport dagegen anzugehen, sondern auch mental. Ihr Sohn habe inzwischen etwas abgenommen. Viel wichtiger sei, dass es ihm mental besser gehe.
Diese Aussagen machen die Voraussetzungen einer "sozialen Vaterschaft" nicht hinreichend glaubhaft. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Kontakt des Sohnes zu seinem biologischen Vater völlig abgerissen und damit eine Lücke entstanden ist, die nunmehr vom Antragsteller vollständig ausgefüllt würde. Immerhin leistet der biologische Vater weiter Unterhalt und besucht seinen Sohn offenbar regelmäßig, wenn auch mit geringer Frequenz. Aus der eidesstattlichen Versicherung geht nicht hervor, auf welchem Grund die geringe Frequenz der Kontakte beruht. Wenn sich die Ehefrau auch durch den biologischen Vater bei der Erziehung ihres Sohnes nicht hinreichend unterstützt sieht, so ist die Situation von einem vollständigen Kontaktabbruch dennoch weit entfernt. Darüber hinaus findet das Zusammenleben der Ehefrau mit dem Antragsteller und ihrem Sohn seinerseits erst seit etwa zwei Jahren statt und hat damit - auch im Hinblick auf die fortlaufenden Unterhaltszahlungen des biologischen Vaters und den weiter bestehenden Kontakt zu diesem - nicht eine Verfestigung erreicht, die die Annahme einer sozialen Vaterschaft des Antragstellers nahelegte. Überdies bleibt die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände der Ausübung der "Vaterschaft" des Antragstellers weitgehend detailarm und blass. Insoweit gibt sie lediglich an, dass der - nach seinen eigenen Angaben kranke - Antragsteller ihren übergewichtigen Sohn zum Sport angehalten haben. Auf welche Weise der Antragsteller tatsächlich in die Erziehung ihres Sohnes eingebunden ist, ob und wie er an den alltäglichen Entscheidungen im Leben ihres Sohnes zu Schule, Freizeit etc. beteiligt ist, welche Betreuungsleistungen er im Einzelnen erbringt und welche konkreten gemeinsamen Aktivitäten unternommen werden, bleibt hingegen offen. Auf der anderen Seite bedient die Ehefrau durchaus die in der Rechtsprechung im Hinblick auf ein familiäres Zusammenleben gängigen Begrifflichkeiten. Das lässt an der Authentizität der eidesstattlichen Versicherung zweifeln. Dies gilt erst recht für die einsilbige schriftliche Formulierung ihres Sohnes: "Ich, E., *...2010 kann diesen Eindruck meiner Mutter bestätigen." (Blatt 62 der E-Gerichtsakte VG).
Insgesamt ergibt sich für den Senat aus den vorgelegten präsenten Beweismitteln keine an eine Vaterschaft heranreichende soziale Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Sohn seiner Ehefrau.
b) Vermittelt der Schutz der Familie nach Art. 6 GG danach kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, gilt Gleiches für den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis von Eheleuten untereinander und von Eltern und minderjährigen Kindern der Fall; deren Beziehung wird vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750 - juris Rn. 28). Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK setzt ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern voraus (vgl. EGMR, Urt. v. 13.6.1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, 454 - Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.8.2025 - 10 CE 25.808 -, juris Rn. 4).
c) Fehlt es an einer "sozialen Vaterschaft" so fehlt es auch an einer tatsächlichen Abhängigkeit des Sohnes der Ehefrau des Antragstellers von diesem im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 AEUV (siehe hierzu Beschl. v. 5.2.2026, S. 16).
d) Im Übrigen wäre selbst bei Bejahung einer "sozialen Vaterschaft" und hinreichenden tatsächlichen Verbundenheit davon auszugehen, dass der Sohn der Ehefrau - wie diese selbst - durch die vorübergehende Trennung vom Antragsteller wegen dessen Ausreise zur Durchführung eines Visumverfahrens nicht nachhaltig beeinträchtigt und er in seiner Entwicklung nicht zurückgeworfen würde.
Nach Angaben der deutschen Botschaft in Accra ist bei der Vergabe eines Termins zur persönlichen Vorsprache zum Ehalt eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs mit einer Wartezeit von 12 bis 16 Monaten zu rechnen (vgl. die Angaben unter https://accra.diplo.de/gh-de/service/-visainformation/2575454-2575454#content_2, abgerufen am 8.5.2026). Im Anschluss daran beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel mehr als drei Monate.
Trotz des danach langen Zeitraums wäre die Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens im vorliegenden Fall zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Ehefrau inzwischen fast 16 Jahre alt ist und mit dem Antragteller erst seit etwa zwei Jahren zusammenlebt. Aufgrund dieses Alters wären ihm der Zweck und die Dauer des Visumverfahrens sowie der Umstand einer nur vorübergehenden Trennung ohne Weiteres begreiflich zu machen. Es wäre ihm zudem ohne weiteres nahezubringen, dass der Ehemann seiner Mutter den Zeitraum der Trennung durch eine rechtzeitig online erfolgte Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Botschaft in Accra hätte deutlich verkürzen können. Der Sohn der Ehefrau des Antragstellers befindet sich auch in einem Alter, in dem er mit elektronischer Kommunikation naturgemäß vertraut sein dürfte, sodass ihm diese Form der Kontakthaltung mit dem Antragsteller für dessen Zeitraum der Abwesenheit keinerlei Probleme bereiten dürfte. Die bereits erwähnte einsilbige Bestätigung der Aussagen seiner Mutter lässt eine überragende emotionale Beziehung zu seinem "sozialen Vater" nicht erkennen.
2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt dem Hilfsantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse, geht dieser doch nicht über das hinaus, was mit dem Hauptantrag nicht bereits beantragt worden wäre.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie Nrn. 8.1.2 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 (Hauptantrag) und Nrn. 8.2.3 und 1.5 Satz 2 (Hilfsantrag) des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).