Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.09.2025, Az.: 5 OA 82/25

Streitwert für ein Verfahren auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für Beamte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.09.2025
Aktenzeichen
5 OA 82/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0924.5OA82.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.08.2025 - AZ: 7 A 371/21

Fundstellen

  • DÖV 2025, 1076
  • NordÖR 2025, 595

Amtlicher Leitsatz

Begehrt der Kläger die Feststellung, er habe die Laufbahnbefähigung für eine bestimmte Laufbahn erworden oder er besitze sie, bemisst sich der Streitwert nicht in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. GKG, sondern nach § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 15. August 2025 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 21.339,78 EUR ist auf 5.000,00 EUR herabzusetzen.

Der Kläger hat Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und seinen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Klageantrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass er die Laufbahnbefähigung für die betreffende Laufbahn besitzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert der Feststellungsklage auf 21.339,78 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, zwar sei zunächst keine der in § 52 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz GKG angesprochenen Konstellationen erfüllt, weil kein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis im Streit stehe. Indes betreffe die Feststellung einer Laufbahnbefähigung die Grundlage eines solchen Dienst- oder Amtsverhältnisses und stehe ihr so nahe, dass es sachgerecht erscheine, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Norm auszurichten und nicht auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG auszuweichen; insoweit hat es auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2023 - 2 E 8/23 - (juris Rn. 4) verwiesen.

Dem folgt der Senat nicht.

Zwar hat das Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung zutreffend den Streitgegenstand der geänderten Klage zugrunde gelegt. Denn im Falle einer solchen Klageänderung ist für die Bestimmung des Streitwerts der geänderte Streitgegenstand maßgeblich (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 17.5.2011 - 9 S 1167/11 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 4.4.2023 - 9 ZB 22.2388 -, juris Rn. 10; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 37; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Stand Februar 2025, § 91 Rn. 88a; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 76).

Allerdings bestimmt sich der Streitwert der streitgegenständlichen Feststellungsklage nicht in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Einer entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz steht entgegen, dass die Laufbahnbefähigung nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses ist. Die Laufbahnbefähigung vermittelt weder einen unmittelbaren Berufszugang noch eine unmittelbare Beförderung in ein Statusamt. Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7, 9 BeamtStG). Hiernach hängt die Begründung eines Beamtenverhältnisses neben der Laufbahnbefähigung von weiteren Voraussetzungen ab, etwa der gesundheitlichen Eignung. Der Erwerb oder die gerichtliche Feststellung der Laufbahnbefähigung betrifft mithin lediglich eine - wenn auch wesentliche - Vorfrage für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Infolgedessen bemisst sich der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung einer solchen Vorfrage nach § 52 Abs. 2 GKG (ebenso: Hess. VGH, Beschluss vom 24.8.2015 - 1 E 1406/15 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2022 - 1 A 4496 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 2.5.2023 - 6 A 662/22 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 14.9.2023 - 6 B 23.837 -, juris Rn. 32; OVG LSA, Beschluss vom 24.1.2025 - 1 L 92/24.Z -, juris Rn. 16).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).