§ 1 FluLärmBWEV
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg
- Redaktionelle Abkürzung
- FluLärmBWEV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
(1) Für den Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg wird ein Lärmschutzbereich im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt, der aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone besteht.
(2) 1Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen ist in Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 1 bis 3) dargestellt. 2Das Land stellt der Stadt Braunschweig Karten im Maßstab 1 : 5 000 in elektronischer Form zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist. 3Die Stadt Braunschweig hält die Karten zur Einsichtnahme für jedermann bereit.
(3) Die genaue Abgrenzung des Lärmschutzbereichs mit seinen Schutzzonen bilden die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 4 für die jeweilige Schutzzone angegebenen Kurvenpunkten.
(4) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.