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Abschnitt C FoMFördRdErl - Forstwirtschaftliche Infrastruktur

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
FoMFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

12. Forstwirtschaftlicher Wegebau

12.1 Zuwendungszweck

Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

12.2 Gegenstand der Förderung

12.2.1 Förderfähig sind der Neubau, die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter sowie die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege.

12.2.2 Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken und Ausweichstellen, sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. Die Anlagen sind nicht gesondert förderfähig.

12.2.3 Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

12.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,

  2. b)

    grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,

  3. c)

    Wege mit Recyclingmaterial, ausgenommen ist die Verwendung von geprüftem und zertifiziertem Recyclingmaterial für die Tragschicht, wenn diese durch eine Deckschicht aus an das umgebende Bodenmilieu angepasste Natursteinmaterial abgedeckt wird,

  4. d)

    Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,

  5. e)

    Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 laufende Meter je Hektar führen. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden.

12.3 Bewilligungsvoraussetzungen

12.3.1 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.

12.3.2 Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z. B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA - A 904), sowie Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Rahmen des forstlichen Wegebaus, in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Förderfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen, bezogen auf die Art der Befestigung des Weges, nicht jedoch der Ausformung.

12.3.3 Im Antrag sind Angaben zum forstwirtschaftlichen Nutzen und zu den Zielen der Erschließungsmaßnahme nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Herleitung der Bestandes- und Planungsdaten kann gutachterlich erfolgen. Bei Förderanträgen von kommunalen Körperschaften ohne Waldbesitz oder anteiligem Waldbesitz im Erschließungsgebiet (Trägerschaft) gilt Folgendes: Die Mehrheit der von einer Wegebaumaßnahme direkt betroffenen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer müssen der Maßnahme zustimmen. Unabhängig davon müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke der Wegebaumaßnahme zustimmen.

12.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

12.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

12.4.2 Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung und Bauleitung. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.

12.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der förderfähigen Ausgaben.

12.4.4 Die Zuwendung für Betriebe mit über 1 000 ha Forstbetriebsfläche beträgt 60 % der Zuwendung nach Nummer 12.4.3.

13. Holzkonservierungsanlagen

13.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Vorbeugung von Kalamitäten durch Schadorganismen sowie die Vermeidung von Insektizideinsatz durch Einrichtungen zur Konservierung von Holz mittels Nasslagerung (Wasserlagerung). Diese müssen die Aufarbeitung, sichere Lagerung, Konservierung und den Abtransport von Rundholz ermöglichen, da eine waldschutzwirksame Lagerung und Konservierung zur Vermeidung einer Vermehrung von Schadorganismen, insbesondere des Borkenkäfers, führt.

13.2 Gegenstand der Förderung

13.2.1 Förderfähig sind Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Nasslagerung (Wasserlagerung) von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den unter Nummer 13.1 genannten Gründen (Holzkonservierungsanlagen). Dies beinhaltet Investitionen zur Beregnung oder zur Einlagerung des Holzes in Gewässern zur Schaffung ungünstiger Bedingungen für Pilze und Insekten. Ein Einsatz von chemischen Mitteln ist nicht zulässig.

13.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. a)

    Verarbeitungsinvestitionen,

  2. b)

    Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung.

13.3 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Notwendigkeit einer Maßnahme nach Nummer 13.2.1 (Holzkonservierungsanlagen) ist durch die NW-FVA zu belegen.

13.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

13.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

13.4.2 Förderfähig sind die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich des Anschlusses, z. B. für Elektrizität, sowie das erforderliche technische Gerät.

13.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben.

13.4.4 Eigenleistungen und Sachleistungen können maximal in Höhe von 15 % der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.

14. Waldbrandprävention

14.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Prävention von Waldbrandereignissen, die im besonderen Maße zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und zur erhöhten Sicherheit der Bevölkerung in der Nähe von waldbrandgefährdeten Gebieten beiträgt.

14.2 Gegenstand der Förderung

14.2.1 Förderfähig sind die Neuanlage, Instandsetzung und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen:

  1. a)

    Saug- und Tiefbrunnen mit einer Saugleistung von mindestens 800 Litern pro Minute,

  2. b)

    Saugstellen an offenem Gewässer,

  3. c)

    unterirdische Löschwasserbehälter (Löschwassertank, Zisterne, Kaverne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 100 m3).

Die Zuwendungen werden bis zur Notifizierung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt.

14.2.2 Nicht förderfähig sind:

  1. a)

    Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,

  2. b)

    Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z. B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 14.2.1 (Löschwasserentnahmestellen), sofern sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigen,

  3. c)

    kommunale Pflichtaufgaben,

  4. d)

    Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittelantragstellung,

  5. e)

    Maßnahmen, die die Voraussetzungen nach Nummer 17.2.1 Buchst. l (Waldbrandprävention) erfüllen und daher grundsätzlich nach Nummer 14.2.1 förderfähig sind.

14.3 Bewilligungsvoraussetzungen

14.3.1 Die Maßnahmen müssen:

  1. a)

    mit dem vom Land erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen; sie kommen damit nur für Waldgebiete in hoch und mittelhoch klassifizierten EU-Risikogebieten infrage,

  2. b)

    dem Standard für Waldbrandeinsatzkarten (WBEK) entsprechen; die aktuelle Version kann beim ML angefragt werden.

14.3.2 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maßnahmen von der oder dem Kreiswaldbrandbeauftragten zusammen mit der oder dem Waldbrandbeauftragten des zuständigen Waldbrandgefahrenbezirkes als förderungswürdig und geeignet beurteilt worden sind.

14.3.3 Es ist eine Bestätigung vorzulegen, dass die geförderte Anlage nach Abschluss der Maßnahme über die oder den Kreiswaldbrandbeauftragten in die WBEK aufgenommen wird.

14.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

14.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

14.4.2 Förderfähig sind auch Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen.

14.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Kleinprivatwaldbesitzerinnen und Kleinprivatwaldbesitzern (bis zu 20 ha Waldbesitz) kann die Höhe der Zuwendung 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

14.4.4 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (Eigenleistung) sind förderfähig bis zu 65 % der Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde ermittelt den Betrag dieser Ausgaben auf der Grundlage vergleichbarer Arbeiten, der sich durch die Vergabe an Unternehmen oder bei der Durchführung durch die NLF ergeben würde.

14.4.5 Nicht förderfähig sind der Kauf von Maschinen und Geräten.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)