Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.06.2024, Az.: 4 U 77/22

Anspruch der vormaligen Sicherungsgeberin einer Grundschuld auf Schadensersatz für eine nicht erfolgte Abtretung der vormals gesicherten Forderung gegenüber einer Insolvenzschuldnerin nach Auszahlung des Veräußerungserlöses an die Sicherungsnehmerin und Forderungsgläubigerin

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.06.2024
Aktenzeichen
4 U 77/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 27955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 31.03.2022 - AZ: 21 O 12/21
nachfolgend
BGH - AZ: V ZA 4/24

Redaktioneller Leitsatz

1. Es kann ein Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erfolgten Abtretung einer gesicherten Forderung nach Auszahlung des Veräußerungserlöses bestehen. 2. Ein Rückgriffsanspruch im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin ist nicht nachgewiesen.

Urteil
in dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 4. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2024 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover (21 O 12/21) wird hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 3 als unzulässig verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin und vormalige Sicherungsgeberin einer Grundschuld begehrt Schadensersatz für eine nicht erfolgte Abtretung der vormals gesicherten Forderung gegenüber einer Insolvenzschuldnerin nach Auszahlung des Veräußerungserlöses an die Sicherungsnehmerin und Forderungsgläubigerin.

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatte zugunsten der Sparkasse L. eine Gesamtgrundschuld über 350.000,- € lastend auf zwei Grundstücken in L. sowie eine weitere Grundschuld über 300.000,- DM zugunsten der Beklagten lastend auf nur einem dieser Grundstücke zur Sicherung von Forderungen sowohl der Beklagten als auch der Sparkasse gegen die S. GmbH (im Folgenden stets: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Gesamtgrundschuld hielt die Sparkasse aufgrund einer dreiseitigen Vereinbarung mit der Beklagten und der Klägerin (bzw. den jeweiligen Rechtsvorgängern) treuhänderisch auch zum Teil für die Beklagte (Anlage K 25). Im April 2016 gab die Klägerin eine sog. "Zweckerklärung für Grundschulden" bzgl. der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld ab (Bl. 112 d.A.). Hierin heißt es unter anderem, dass alle Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern immer auf die gesicherten Ansprüche verrechnet würden.

Nachdem im August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet worden war, bestanden die Sparkasse und die Beklagte gegenüber der Klägerin auf dem Ausgleich der Grundschulden, wobei die Beklagte anderenfalls die Zwangsversteigerung androhte, weshalb die Klägerin die belasteten Grundstücke mit Kaufverträgen aus Februar 2017 an Dritte veräußerte. Ein Teil des Veräußerungserlöses wurde daraufhin im Juli 2017 über Notaranderkonto an die Beklagte (228.131,96 €) sowie die Sparkasse (102.671,09 €) ausgezahlt, wobei letztere absprachegemäß aufgrund der Treuhandabrede sogleich 100.000,- € an die Beklagte weiterleitete, so dass diese insgesamt 328.131,96 € erhielt.

Im Februar 2020 schloss die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin eine sog. Vergleichsvereinbarung, nachdem die Beklagte zuvor Forderungen in Höhe von rund 2 Mio. € zur Tabelle angemeldet hatte. Der Insolvenzverwalter seinerseits machte infolge Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche in Höhe von rund 10 Mio. € geltend. Ausweislich § 4 jener Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter - neben einer Zahlung von 771.039,49 € - zur Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung sowie dazu, künftig auch keine weiteren Forderungsanmeldungen vorzunehmen. Tatsächlich nahm die Beklagte ihre Forderungsanmeldung daraufhin zurück.

Die Parteien streiten um den Erfüllungsgegenstand als Folge der Auszahlung des Veräußerungserlöses an die Sparkasse und Beklagte. Die Klägerin hat gemeint, hierdurch sei auf die Grundschulden gezahlt worden mit der Folge, dass die Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls einen Anspruch auf Abtretung der vormals gesicherten Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin (gehabt) habe. Infolge der Vergleichsvereinbarung der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter sei dieser Anspruch aber nunmehr wertlos, da eine erneute Forderungsanmeldung ausgeschlossen sei. Dementsprechend schulde die Beklagte Schadensersatz in Höhe der auf die Forderung entfallenden Insolvenzquote, welche nach dem einem Bericht des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2022 - unstreitig - mit 60 % prognostiziert wird. Insoweit hat die Klägerin Leistungsantrag gestellt, hilfsweise Feststellung, weiterhin hilfsweise Abtretung der Forderung (Schriftsatz v. 24. Februar 2022, Bl. 114 d.A.) sowie als weiteren Hilfsantrag Abrechnung der Zahlung (vgl. Sitzungsprotokoll v. 24. Februar 2022, Bl. 110 d.A.).

Die Beklagte hat gemeint, die Auszahlung sei mit Tilgungswirkung gegenüber der gesicherten Forderung erfolgt, weshalb diese insoweit erloschen sei. Hierfür hat sie insbesondere auf die von der Klägerin im Jahr 2016 abgegebene Zweckerklärung verwiesen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Leistungsanträge bereits wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Soweit es die Feststellungsanträge für zulässig erachtet hat, hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Würdigung der Gesamtumstände dazu führe, dass die Auszahlung als auf die Forderung auszulegen sei mit der Folge einer diesbezüglichen Erfüllungswirkung. Maßgeblich hat die Kammer insoweit auf die Zweckerklärung abgestellt sowie auf die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 27. Dezember 2019, in der es ausdrücklich heißt, die Zahlungen hätten zur Befriedigung der Ansprüche der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin gedient. Außerdem sei insoweit auch die "Vereinbarung" der Sparkasse mit der Klägerin vom 23. Mai 2017 (Anlage K 10) zu berücksichtigen, wonach die Zahlung insbesondere zum Ausgleich des Darlehens dienen sollte.

Ein Anspruch auf Abrechnung bestehe schließlich ebenso wenig, da die Klägerin als Dritte gemäß § 267 BGB auf die Forderung geleistet habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, allerdings mit dem Unterschied, dass sie den vormaligen Hilfsantrag zu 2) zum Hauptantrag (= Berufungsantrag zu 1) macht und den vormaligen Hauptantrag zum ersten Hilfsantrag, dem Berufungsantrag zu 2). Klagerweiternd stellt sie zudem einen weiteren Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 7) auf Zahlung von 125.000,- € aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung zur Leistung auf die Grundschuld. Hierzu verweist sie ergänzend auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. März 2022 (454 C 1129/21, Anlage K 27, Bl. 189 ff. d.A.) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Hannover zum Az. 18 S 8/22 in dem anschließenden Berufungsverfahren (Anlagen K 29, K 30, Bl. 221 ff. und Bl. 247 ff. d.A.). In jenen Verfahren ging es auf Grundlage desselben Sachverhalts um den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der hiesigen Beklagten wegen der außergerichtlichen Inanspruchnahme für den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Amts- und Landgericht Hannover haben insoweit die Auffassung vertreten, dass die Annahme einer Zahlung auf die Grundschuld und damit das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs jedenfalls nicht unvertretbar gewesen sei. Sie verweist ferner auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 23. Dezember 2023 (Anlage K 36, Bl. 378 f. d.A.), wonach die Insolvenzgläubiger voraussichtlich mit einer Befriedigung ihrer zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von 100% rechnen können.

Die Klägerin behauptet (durch Vorbringen in der Berufungsverhandlung), zwischen ihr und der späteren Insolvenzschuldnerin habe im Innenverhältnis die Abrede bestanden, dass Letztere ihr im Falle einer Inanspruchnahme der Grundschuld durch die Sicherungsnehmer die geleisteten Beträge erstatte. Hilfsweise ist sie der Ansicht, dass sich ein entsprechender Rückgriffsanspruch jedenfalls aus § 812 BGB ergebe.

Die Klägerin beantragt (Bl. 385 d.A.),

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 2022 zum Az. 21 O 12/21 abzuändern und

  1. 1)

    es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma S. GmbH beim Amtsgericht Lüneburg zum Az. 56 IN 69/16 an die Klägerin einen Betrag / Schadensersatz zu bezahlen, der dem Betrag entspricht, als wenn die Klägerin mit einen Betrag in Höhe von 328.131,96 EUR in der Rangklasse O am Insolvenzverfahren / Verteilung der Masse der S. GmbH teilgenommen hätte.

  2. 2)

    hilfsweise

    die Beklagte wird verurteilt, mit rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma S. GmbH beim Amtsgericht Lüneburg zum Az. 56 IN 69/16 an die Klägerin einen Betrag zu bezahlen, der dem Betrag entspricht, als wenn die Klägerin mit einen Betrag in Höhe von 328.131,96 EUR in der Rangklasse O am Insolvenzverfahren / der Verteilung der Masse der S. GmbH teilgenommen hätte.

  3. 3)

    hilfs-/hilfsweise

    die Beklagte wird verurteilt, mit rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma S. GmbH beim Amtsgericht Lüneburg zum Az. 56 IN 69/16 an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag zu bezahlen, der dem Betrag entspricht, als wenn die Klägerin in der Rangklasse O mit einer festgestellten Forderung in Höhe von 328.131,96 EUR an dem Insolvenzverfahren / der Verteilung teilgenommen hätte.

  4. 4)

    hilfs-/hilfs-/hilfsweise

    es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Betrages zusteht, der dem Betrag entspricht, als wenn die Klägerin mit einer festgestellten Forderung in Höhe von 328.131,96 EUR in der Rangklasse O am Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma S. GmbH beim Amtsgericht Lüneburg zum Az. 56 IN 69/16 sowie der Verteilung der Masse teilgenommen hätte.

  5. 5)

    hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfsweise

    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus ihren aus der Geschäftsbeziehung zur S. GmbH resultierenden Forderungen gegen die S. GmbH eine bestandskräftige Forderung gegen die S. GmbH in Höhe von 328.131,96 EUR abzutreten und gleichzeitig der Klägerin alle dazu notwendigen Nachweise bestehend aus den dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheinen zu übergeben, die die Forderung belegen und es der Klägerin ermöglichen, die Forderung bei dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S. GmbH - Az. 56 IN 69/16 Amtsgericht Lüneburg - RA J. O. zur Insolvenztabelle anzumelden.

  6. 6)

    hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfsweise

    die Beklagte wird verurteilt, über die aus den Verkäufen der Grundstücke "B. Straße ... in L." und "B. d. P. ... in L." erzielte Einnahme über insgesamt 328.131,96 EUR gegenüber der Klägerin abzurechnen und einen sich daraus ergebenden Überschuss an die Klägerin nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz auszuzahlen.

  7. 7.

    hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfs-/hilfsweise

    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125.000,00 EUR nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 231, 385 d.A.),

die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend vertritt sie die Auffassung, dass es nach einer Zweckerklärung, wonach auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld gezahlt werde, im Falle einer Änderung dieses Leistungswillens dies auch für den Leistungsempfänger erkennbar sein müsse. Hinsichtlich des Innenverhältnisses der Klägerin zur späteren Insolvenzschuldnerin behauptet sie, dass die Stellung der Grundschulden auf einer Schenkung beruht habe. Hilfsweise verweist sie darauf, dass selbst beim Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach die Klägerin aufgrund der Gesellschafteridentität zwischen ihr und der späteren Insolvenzschuldnerin analog § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO so zu behandeln wäre, als wenn sie den Anspruch als nachrangige Insolvenzschuldnerin angemeldet hätte.

II.

Mit Hinweisbeschluss vom 20. November 2023 (Bl. 269 ff. d.A.) hat der Senat folgende Ausführungen gemacht:

"1.

Die Berufung ist teilweise unzulässig, weil die Berufungsbegründung nur zum Teil den gesetzlichen Vorgaben des § 520 ZPO entspricht.

Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu genügen; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin, die diese Anträge mit der Berufung weiterverfolgt, wenngleich den vormaligen Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag zu 1), setzt sich mit den Zulässigkeitsbedenken des Landgerichts - nämlich der Unbestimmtheit des unbezifferten Leistungsantrags - mit keinem Wort auseinander, sondern beschränkt ihre inhaltlichen Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts ausschließlich auf Fragen der Begründetheit. Da der Senat damit völlig im Unklaren darüber gelassen wird, warum das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser Streitgegenstände eine Rechtsverletzung (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) begründen soll, ist die Berufung insoweit unzulässig, weshalb jene Anträge an einer Überprüfung des Senats in der Sache von vornherein nicht teilnehmen.

2.

Hinsichtlich der vom Landgericht im Übrigen verneinten Begründetheit der weiteren Klageanträge sieht sich der Senat zunächst zu folgenden einleitenden Ausführungen veranlasst:

a) Der Senat versteht das Klagebegehren unter Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens dahingehend, dass die Klägerin - vorrangig - Schadensersatz im Hinblick auf eine beklagtenseits nicht erklärte Abtretung eines Anspruchs gegen die S. GmbH (im Folgenden stets: Insolvenzschuldnerin) begehrt. Hierfür scheint sie die rechtliche Auffassung zugrunde zu legen, dass wie auch immer geartete Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin jedenfalls aufgrund der mit dem Insolvenzverwalter am 19./21. Februar 2020 geschlossenen Vereinbarung (Anlage K 12, Anlagenband Klägerin) nicht mehr bestünden und sie deshalb zu einer Abtretung der Forderungen an die Klägerin rechtlich nicht mehr in der Lage sei (Berufungsbegründung, Seite 10 f. = Bl. 186 f. d.A.). Hilfsweise verweist sie im Schriftsatz vom 24. Februar 2022 (Seite 5 f. = Bl. 117 f. d.A.) insoweit darauf, dass der Insolvenzverwalter der Klägerin im Falle einer Abtretung von Forderungen, die Gegenstand der Vergleichsvereinbarung waren, eine Einrede geltend machen könne.

b) Der Senat hält dabei allein die Hilfserwägung der Klägerin für zutreffend. Denn der Vergleichsvereinbarung der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter kann ein materiell-rechtlicher Erklärungsinhalt dergestalt, dass ein Forderungsverzicht erklärt bzw. ein Erlass der Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin erklärt wurde, nicht entnommen werden. In § 4 der Vereinbarung werden - wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt - allein gegenwärtige und künftige Forderungsanmeldungen der Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter geregelt. In der Tat haben die Parteien demnach nicht nur eine Rücknahme der erfolgten Forderungsanmeldungen bestimmt (§ 4 Abs. 2), sondern auch die Geltendmachung und Nachmeldung weiterer Forderungen (§ 4 Abs. 1, 4) ausgeschlossen. Anders als in § 1 Abs. 4 ist allerdings in § 4 oder an anderer Stelle der Vereinbarung keine Rede davon, dass die Forderungen der Beklagten hierdurch abgegolten, erledigt oder erloschen sind.

Aus den vorgenannten Umständen leitet der Senat ab, dass die Parteien mit der Vergleichsvereinbarung materiell-rechtlich nicht über die Forderungen der Beklagten verfügen wollten, sondern lediglich eine (wenngleich weitreichende) verfahrensrechtliche Regelung getroffen haben. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Falle der Rücknahme einer Forderungsanmeldung ebenfalls davon spricht, dass die Forderung lediglich nicht mehr am Insolvenzverfahren teilnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - IX ZR 79/18 -, juris m.w.N.; gegen materielle Verzichtswirkung explizit auch BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, 32. Edition, Stand: 15.07.2023, § 174 Rn. 43).

Grundsätzlich stand es der Beklagten oder jedem Zessionar damit frei, die (materiell-rechtlich fortbestehenden) Forderungen erneut zur Tabelle anzumelden, ggfs. unter den Beschränkungen des § 177 InsO. Allerdings führt die weitergehende Regelung in § 4 Abs. 1, 4 der Vergleichsvereinbarung dazu, dass der Insolvenzverwalter sich gegenüber solchen Neuanmeldungen und Nachmeldungen stets auf deren Unzulässigkeit infolge eines Verstoßes gegen § 4 der Vergleichsvereinbarung hätte berufen können, § 242 BGB. Diese Einrede stünde dem Insolvenzverwalter gemäß § 404 BGB gleichermaßen gegenüber einem Zessionar solcher Forderungen zu.

c) Dies hat zur Folge, dass der Senat der Auffassung ist, dass die Klägerin sich - im Falle des ursprünglichen Bestehens einer Forderung und eines Anspruchs auf Abtretung - nicht auf eben jene Abtretung verweisen lassen muss. Denn der (abzutretende) originäre Anspruch wäre für die Klägerin mangels Möglichkeit der Forderungsanmeldung und damit der Teilhabe am Verteilungsverfahren von vornherein wertlos. In Betracht kommt deshalb allein ein Schadensersatzanspruch als Folge der Wertlosigkeit eines etwaigen Anspruchs auf Abtretung.

3.

Fraglich ist somit und im Übrigen auch wesentlicher Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, inwiefern die Klägerin einen solchen (feststellungsfähigen) Schadensersatzanspruch hat. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen könnte ein solcher gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn die Beklagte - vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung - zur Abtretung eines anmeldungsfähigen Anspruchs gegenüber der Insolvenzschuldnerin verpflichtet (gewesen) wäre. Denn wie gezeigt, kann sie diese Verpflichtung - so sie denn besteht - aufgrund der Vergleichsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter jedenfalls nicht wie geschuldet erfüllen.

Kern der hiesigen Auseinandersetzung ist deshalb die Frage, inwiefern die Klägerin, die (bzw. die GbR als ihre Rechtsvorgängerin) zur Sicherung von Forderungen der Beklagten gegen die spätere Insolvenzschuldnerin an zwei Grundstücken Grundschulden gegenüber der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und der Sparkasse L. bestellt hatte, infolge der Veräußerung der so besicherten Grundstücke und anteiliger Auskehr des Veräußerungserlöses in Höhe von insgesamt 328.131,96 € an die Beklagte einen Anspruch auf Abtretung von Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin in gleicher Höhe erlangt hat.

a) Zu Recht hat das Landgericht hierfür zunächst die Ausgangsfrage aufgeworfen, auf welche rechtliche Beziehung sich die Auszahlung des Veräußerungserlöses im Dreipersonenverhältnis zwischen der Klägerin als Sicherungsgeberin/Eigentümerin, der Beklagten als Sicherungsnehmerin/Gläubigerin und der Insolvenzschuldnerin als Forderungsschuldnerin auswirkt. Hätte die Auszahlung des Veräußerungserlöses Erfüllungswirkung unmittelbar hinsichtlich der mit den Grundschulden gesicherten Forderung gehabt, wäre diese gemäß § 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 333/80 -, juris Rn. 22 m.w.N.) und in der Folge - mangels Forderung - von vornherein kein Anspruch auf Abtretung (jener Forderung) als zwingende Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs denkbar. Nur dann, wenn die Zahlung auf die Grundschuld erfolgte, ist ein Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Gläubiger auf Abtretung der persönlichen Forderung gegen den Schuldner denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 -, juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 29. September 1960 - 1 W 1755/60 - NJW 1961, 414, 415 f.).

b) Zahlt ein vom persönlichen Schuldner personenverschiedener Eigentümer an den Gläubiger und Sicherungsnehmer, kommt - abhängig von der jeweiligen Leistungs- und Tilgungsbestimmung im Einzelfall - eine Erfüllungswirkung unmittelbar bei der Grundschuld oder bei der persönlichen Forderung in Betracht (zugleich beides demgegenüber regelmäßig nur bei Personenidentität, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - V ZR 308/86 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgeblich insoweit ist der bei der Zahlung erklärte Wille des Zahlenden, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1989 - V ZR 85/88 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Fehlt es - wie hier im Zeitpunkt der Auskehrung des Verkaufserlöses - an einer ausdrücklichen Erklärung darüber, so kann sich - worauf das Landgericht ebenfalls hinweist - aus den näheren Umständen, insbesondere der Interessenlage der Beteiligten, eine stillschweigende Willenserklärung darüber ergeben.

Dabei wird eine Rolle spielen, ob schon vorher, insbesondere schon bei der Bestellung der Grundschuld, zwischen dem Grundschuldgläubiger und dem damaligen Eigentümer eine Verrechnungsabrede im einen oder anderen Sinn getroffen worden ist. Eine solche Zweckbestimmung lautet insbesondere bei Banken als Gläubigern häufig, dass Zahlungen als nicht auf die Grundschuld, sondern auf die persönliche Forderung geleistet angesehen werden sollen. Eine solche, den Interessen des Gläubigers entsprechende Verrechnungsabrede beseitigt jedoch nicht die rechtliche Möglichkeit, dass der Zahlende bei der Zahlung von ihr abweicht und gleichwohl auf die Grundschuld zahlt, auch wenn er dadurch dann, wenn er selbst an der Verrechnungsabrede beteiligt ist, eine schuldrechtliche Verpflichtung verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75 -, juris Rn. 33).

c) Gemessen hieran kommt der Senat unter Auswertung und Berücksichtigung der Gesamtumstände - anders als das Landgericht - zu dem Ergebnis, dass eine Zahlung auf die Grundschuld(en) und nicht auf die Forderung anzunehmen ist.

aa) Ausgangspunkt muss hierbei die Betrachtung der typischen Interessen des Leistenden (und zunächst nicht des Leistungsempfängers) sein. In Abwesenheit einer anderslautenden ausdrücklichen Erklärung oder Vereinbarung (dazu sogleich) entspricht es geradezu denklogisch dem Interesse des vom Schuldner verschiedenen Eigentümers und Sicherungsgebers, durch ihm zuzurechnende Leistungen das ihm günstigste Ergebnis zu erzielen, nämlich die Tilgung seiner eigenen Schuld, mithin die dingliche Haftung. Deshalb zahlt er im Zweifel ausschließlich auf die Grundschuld, nicht aber auf die persönliche Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - V ZR 308/86 -, juris Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 U 952/17 -, juris Rn. 74; MüKo-BGB/Lieder, 9. Auflage 2023, § 1191 Rn. 138 m.w.N.). Dass demgegenüber der Sicherungsnehmer regelmäßig ein Interesse daran hat, dass Leistungen (auch des Eigentümers) gerade nicht auf die Grundschuld erfolgen, damit diese in ihrem Bestand als das gegenüber dem schuldrechtlichen Anspruch (insbesondere im Insolvenzfall) stärkere Recht erhalten bleibt, ändert hieran im Grundsatz nichts. Denn, wie ausgeführt, kommt es maßgeblich auf das die Willensbildung prägende Interesse des Leistenden an.

bb) Anders mag es sich indes dann verhalten, wenn der Leistende - etwa durch eine entsprechende vorherige Vereinbarung mit dem Gläubiger - dessen Interesse gewissermaßen in seine Willensbildung mit aufnimmt und zum Gegenstand seiner Leistungsbestimmung macht. Tatsächlich existiert vorliegend eine - einseitige - sog. Zweckerklärung der Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11. April 2016 betreffend die für das Grundstück zur Blatt-Nr. ...0 im Grundbuch von L. eingetragene Grundschuld, wonach "Zahlungen [...] nicht auf die Grundschuld, sondern immer auf die gesicherten Ansprüche verrechnet [werden]" (vgl. Anlage zum Prot. v. 24. Februar 2022, Bl. 112 d.A.). Diese Erklärung hat das Landgericht letztlich als Indiz von erheblicher Bedeutung herangezogen, um auf eine Zahlung der Klägerin auf die Grundschuld zu schließen.

Auch der Senat verkennt im Ausgangspunkt nicht, dass dieser einseitigen Erklärung eine gewisse Indizwirkung dergestalt zukommt, dass - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - im Folgenden Zahlungen der Klägerin als solche auf die Forderung hätten qualifiziert werden können, und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich bei der Zweckerklärung um eine wirksame Vereinbarung handelt. Denn - wie auch die Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB - ist ausreichend bereits jede einseitige Willensäußerung.

cc) Das maßgebliche Abstellen auf diese Zweckerklärung aus April 2016 lässt allerdings unberücksichtigt, dass bis zur Auszahlung des Veräußerungserlöses an die Beklagte bzw. die Sparkasse L. im Juli 2017 (vgl. die Notaranweisung vom 14. Juli 2017, Anlage K 11) möglicherweise wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Klägerin bei diesem Zahlungsvorgang davon abgewichen und - entgegen dieser Zweckerklärung - gleichwohl auf die Grundschuld gezahlt hat. Wie bereits ausgeführt, hindert eine Verrechnungsabrede und somit erst recht eine einseitige Zweckerklärung die Annahme eines entgegenstehenden Leistungswillens nicht (vgl. erneut BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75 -, juris Rn. 33; beckOGK-BGB/Rebhan, Stand: 1.September 2023, § 1191 Rn. 165; a.A. BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 -, juris Rn. 14, allerdings betraf diese Entscheidung einen hinsichtlich der Interessenlage nicht vergleichbaren Fall, in dem Schuldner und Eigentümer personenidentisch waren und im Übrigen war diese Erwägung letztlich nicht tragend).

(1) Solch ein wesentlicher Umstand ist hier die von der Beklagten ausgesprochene Androhung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden, nachdem über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Denn in Rechtsprechung und Schrifttum besteht inzwischen weitestgehend Einigkeit darüber, dass die Bindung an eine vorherige Abrede entfällt, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus den Grundstücken betreibt oder androht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 -, juris m.w.N.; beckOGK-BGB/Rebhan, a.a.O.; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Auflage 2022, § 1191 Rn. 40; Jauernig/Berger, BGB, 19. Auflage 2023, § 1191 Rn. 13; MüKo-BGB/Lieder, § 1191 Rn. 137 m.w.N.). Der Grund hierfür ist, dass in jenem Fall - auch trotz einer anderslautenden vorherigen Erklärung - das originäre Interesse des Eigentümers wiederauflebt, durch eine Zahlung an den die Zwangsvollstreckung androhenden Gläubiger seiner dinglichen Haftung in Gestalt der Verwertung seines Grundstücks zu entgehen. Er ist (wieder) zur Erfüllung desjenigen gezwungen, was der Gläubiger von ihm zu fordern berechtigt ist, nämlich den dinglichen Anspruch (vgl. MüKo-BGB/Lieder, a.a.O.).

(2) Dementsprechend fragt sich, ob diese Erwägung auch auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, bei dem die Klägerin unter dem Druck der angedrohten Zwangsvollstreckung die Beklagte (sowie die Sparkasse) nicht durch die Aufwendung weiterer Geldmittel befriedigte, sondern durch die offenbar freihändige Veräußerung der beiden belasteten Grundstücke. Denn die Interessenlage ist hier insofern eine andere, als die Zahlung an die Beklagte denklogisch nicht mehr der Abwendung der Grundstücksverwertung dienen konnte, nachdem die Klägerin die Grundstücke bereits freihändig an einen Dritten veräußert hatte, der Kaufpreis auf das Notaranderkonto gezahlt worden war und der Eigentumswechsel im Grundbuch somit unmittelbar bevorstand.

Der Senat neigt nach vorläufiger Würdigung gleichwohl dazu, auch den vorliegenden Fall so zu behandeln, dass die Klägerin für die Bestimmung ihres Leistungswillens nicht (mehr) an der Zweckerklärung festzuhalten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin - wie regelmäßig - auf Grundlage des Kaufvertrags gegenüber dem Käufer dazu verpflichtet war, Lastenfreiheit durch Ablösung der Grundschulden herzustellen. Dann liegt es nämlich nahe, dass sie durch Zahlung unmittelbar auf die Grundschuld den direkten Weg zur Ablösung der Fremdgrundschulden gewählt hat statt bei bloßer Tilgung der Forderung lediglich einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu begründen.

Derzeit kann der Senat diese Frage allerdings nicht abschließend beurteilen, da die Grundstückkaufverträge vom 10. Februar 2017 von der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin bislang nicht vorgelegt wurden. Ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, von einer "Zahlung zur Lastenfreimachung und somit auf die Grundschuld" zu sprechen (Seite 5 Schriftsatz v. 24. Februar 2022 = Bl. 117 d.A.). Dies ist unzureichend, worauf die Klägerin hiermit hingewiesen wird.

dd) Der Senat hält den vorgenannten Umstand zugleich auch für streitentscheidend. Denn die weiteren von den Parteien und vom Landgericht aufgegriffenen Umstände erscheinen allein nicht geeignet, den Leistungswillen der Klägerin bei der Zahlung belastbar in die eine oder andere Richtung auszulegen. Insbesondere der späteren Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin bei der Forderungsanmeldung im Dezember 2019 (Anlage K 13), wonach die Zahlungen zur Befriedigung der Ansprüche der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin gedient hätten, misst der Senat kein entscheidendes Gewicht zu. Denn bei dieser Angabe über zwei Jahre nach den Zahlungen an die Beklagte bzw. die Sparkasse L. bleibt völlig unklar, auf welchen zwischenzeitlichen Erkenntnissen, rechtlichen Beratungen und/oder Schlussfolgerungen diese beruht, weshalb hieraus auf die Willensrichtung der Klägerin über zwei Jahre zuvor schlechthin nicht belastbar geschlossen werden kann. Erst recht gilt dies hinsichtlich der Formulierung auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) durch den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Dezember 2020. Nicht zuletzt angesichts einiger im Bereich des Unvertretbaren liegenden rechtlichen Äußerungen des Prozessbevollmächtigten zum Grundschuldrecht (Stichworte: Schenkung, Forderungsübergang nach § 774 BGB) kann der Senat auch nicht ausschließen, dass jene Formulierung in der Klageschrift irrtümlich erfolgte.

Ebenso wenig kann die vom Landgericht angeführte Personenidentität der Gesellschafter von Klägerin und Insolvenzschuldnerin ein derart eindeutiges Ergebnis herbeiführen. Denn dem vom Landgericht genannten wirtschaftlichen Interesse lässt sich auch und genau genommen besser dadurch Rechnung tragen, dass bei einer Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin nicht erlischt, sondern - abhängig vom Innenverhältnis zwischen ihr und der Klägerin - von der Beklagten als Gläubigerin an letztere abzutreten ist oder nicht. In letzterem Fall, hätte also die Klägerin keinen Anspruch auf Abtretung der Forderung nach Zahlung auf die Grundschuld, verbliebe die Forderung zwar - mangels Erfüllungswirkung - als formale Rechtsposition bei der Beklagten, sie wäre jedoch an der Beanspruchung einer Zahlung nach Treu und Glauben gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 - V ZR 308/86 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Ebenso wenig kann für die Bestimmung des Leistungswillens der Klägerin im Jahr 2019 die dreiseitige Vereinbarung zwischen der Sparkasse L., der Rechtsvorgängerin der Klägerin sowie der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin aus März 2005 (Anlage K 25) herangezogen werden. Unabhängig davon, dass der Senat auch der Bestimmung unter Ziffer 7) nicht eindeutig den ihr vom Landgericht beigemessenen Erklärungsinhalt zugunsten einer Tilgung der Forderung entnehmen kann, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass diese Vereinbarung im Jahr 2017 seit langem keine Gültigkeit mehr hatte. Denn ausweislich ihrer Ziffern 10) und 11) war die Laufzeit bis 31. März 2006 beschränkt; insbesondere war keine automatische Verlängerung vorgesehen, sondern es bestand gemäß Ziffer 10) lediglich die Verpflichtung der Parteien, eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Rechtsvorgängerin der späteren Insolvenzschuldnerin zu treffen. Eine solche ist aber nicht aktenkundig.

ee) Der Senat hat schließlich erwogen, ob im Hinblick auf die E-Mail der Sparkasse L. an den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2017 (Anlage K 10), mithin kurz vor der Auszahlung vom Notaranderkonto, eine differenzierende Betrachtung hinsichtlich eines Teils der Auszahlung geboten ist. Denn darin findet sich die unmissverständliche Erklärung der Sparkasse L., wonach sie die erwartete Auszahlung in Höhe von 170.000,- € zum Ausgleich des seinerzeit noch mit 165.384,33 € valutierten Darlehens einsetzen werde. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Recht zu bestimmen, welche von mehreren gesicherten Forderungen getilgt werden soll, grundsätzlich nicht dem Gläubiger und Sicherungsnehmer zusteht, sondern dem Schuldner (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94 -, juris Rn. 14). Selbst aber, wenn man annähme, dass die Klägerin die ihr bekannten Angaben der Sparkasse L. in ihren Leistungswillen mit aufgenommen hätte (hierfür könnte die Einleitung der E-Mail sprechen, in der von einer "Abstimmung" die Rede ist), gilt dies allein für die - hier nicht streitgegenständliche - Darlehensforderung der Sparkasse gegenüber der Insolvenzschuldnerin in Höhe von rund 165.000,- €. Hinsichtlich der hier u.a. streitgegenständlichen 100.000,- €, die die Sparkasse an die Beklagte weiterleitete (neben der ihr zugeflossenen Direktzahlung in Höhe von 228.131,96 €, vgl. erneut Anlage K 11), liegt eine Erklärung über die Verwendung durch die Beklagte jedoch gerade nicht vor.

d) Kommt somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen eine Zahlung der Klägerin auf die Grundschuld in Betracht, lässt dies, wie bereits ausgeführt, einen Anspruch der Klägerin auf Abtretung der Forderung indes nur dann entstehen, wenn die Klägerin im Innenverhältnis zur Insolvenzschuldnerin einen Rückgriffsanspruch hatte (vgl. erneut KG, a.a.O.; Jauernig/Berger, BGB, a.a.O. Rn. 11; beckOGK-BGB, a.a.O. Rn. 176; Grüneberg/Herrler, a.a.O., Rn. 36). Zur Ausgestaltung des Innenverhältnisses der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen fehlt es jedoch bislang an hinreichendem Vorbringen, worauf die auch insoweit darlegungsbelastete Klägerin hiermit hingewiesen wird.

4.

a) Gelangt der Senat nach eventuellem weiteren Vortrag der Klägerin zu der Einschätzung, dass die Auszahlung an die Beklagte in Höhe von insgesamt 328.131,96 € auf die Grundschuld erfolgt war und zudem ein entsprechender Rückgriffsanspruch der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestand, hätte die Beklagte durch die Vergleichsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter ihre Pflicht zur Abtretung der Forderung nach Maßgabe der eingangs unter Ziffer 2. gemachten Ausführungen verletzt, indem ihr nunmehr lediglich noch eine - für die Klägerin wertlose - Schlechtleistung möglich ist.

b) Auf Rechtsfolgenseite sieht der Senat den (feststellungsfähigen) Schaden darin, dass die Klägerin mit der (abzutretenden) Forderung - selbst bei noch erfolgender Abtretung - nicht mehr am Verteilungsverfahren des Insolvenzverfahrens teilnehmen kann. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Insolvenzverwalter seinerseits gegen die Beklagte insbesondere Ansprüche auf Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung über rund 10 Mio. € geltend gemacht hatte (s. Präambel der Vergleichsvereinbarung, Anlage K 12) und deshalb in Betracht zu ziehen wäre, dass wegen § 406 BGB die Forderung der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin auch unabhängig vom Anmeldungsverzicht wertlos war. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Zulässigkeit der Aufrechnung mit solchen Anfechtungsansprüchen von vornherein § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegensteht, da sie erst als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit nach dieser entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter wäre deshalb - ohne die Vergleichsvereinbarung - gehalten gewesen, die Ansprüche aus § 143 InsO gegenüber der Beklagten geltend zu machen und die (an die Klägerin) abgetretene Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin zur Tabelle festzustellen.

c) Der Höhe nach richtet sich der Schaden danach, was die Klägerin im Falle einer Forderungsanmeldung an quotaler Befriedigung aus der Insolvenzmasse hätte erzielen können. Wegen des bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens hält der Senat insoweit das Vorgehen über einen Feststellungsantrag auch weiterhin für zulässig; ein Vorrang der Leistungsklage dürfte nicht bestehen. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 20. Juni 2022 (Anlage K 28 = Bl. 210 ff. d.A.) zwar in der Tat (weiterhin) eine Quote von 60 % prognostiziert, diese aber - aufgrund der Vergleichsvereinbarung - die Forderung der Beklagten naturgemäß nicht berücksichtigt. Tatsächlich müsste die Quote bereits im Hinblick auf diese Forderung deutlich kleiner ausfallen und ohnehin ist derzeit unklar, ob der Insolvenzverwalter nach jenem Bericht inzwischen weitere Forderungen zur Tabelle festgestellt hat (vgl. Seite 2 des Berichts). Dementsprechend sähe sich der Senat derzeit gehindert, auch im Wege des Feststellers auf die von der Klägerin genannte Bezugsgröße von 200.000,- € (= rund 60 % von 328.131,96 €, vgl. Seite 8 der Klageschrift = Bl. 10 d.A.) als konkrete Schadenshöhe abzustellen.

Ohnehin aber drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass die Formulierung der von der Klägerin mit der Berufung weiterverfolgten Anträge nicht ihrem eigentlichen Interesse und mit der Klage/Berufung verfolgten Begehren zu entsprechen scheint. Denn nach Maßgabe der Ausführungen auf Seite 8 der Klageschrift geht es vermutlich nicht um die fiktive Teilnahme an der Masseverteilung mit einer Forderung von 200.000,- €, sondern mit einer Forderung in Höhe von 328.131,96 €, da anderenfalls der Schaden nicht 60 % von 328.131,96 €, sondern 60 % von 200.000,- € ausmachte.

Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Klarstellung bzw. Stellungnahme seitens der Klägerin.

[...]".

Mit der Terminsladung vom 29. Januar 2024 (Bl. 360 d.A.) hat der Senat ferner noch auf Folgendes hingewiesen:

"Sollte ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach - wie bislang nicht - anzunehmen sein, beabsichtigt der Senat wegen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO, die Klägerin betragsmäßig nur so zu behandeln, als wenn sie mit der Forderung über rund 328.000 € am Insolvenzverfahren als nachrangige Gläubigerin teilgenommen hätte.

Hinsichtlich des Hilfsantrags 6 wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bislang keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die Beklagte aus dem Veräußerungserlös der beiden Grundstücke mehr erhalten hat, als ihr aus den valutierenden Grundschulden noch zustand. Im Übrigen erweist sich der zweite Teil jenes Antrags mangels Bezifferung als unzulässig, sofern nicht, was klarzustellen wäre, insoweit eine Teil-Stufenklage hilfsweise erhoben sein soll."

III.

Hieran hält der Senat auch in Anbetracht der zwischenzeitlich hierzu eingegangenen Stellungnahmen sowie der mündlichen Verhandlung fest. Soweit die Berufung demnach zulässig ist, kann es der Senat dabei dahinstehen lassen, inwiefern die Klägerin - auf Rechtsfolgenseite eines möglichen Schadensersatzanspruchs - analog § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubigerin zu behandeln sein mag. Denn ein Schadensersatzanspruch lässt sich letztlich schon dem Grunde nach nicht feststellen.

1.

Zwar hält der Senat auch weiterhin daran fest, dass die Zahlung der Klägerin bei zutreffender Auslegung auf die Grundschuld erfolgte. Denn soweit die Beklagte sich gegen diese Auslegung insbesondere mit dem Argument wendet, dass der Senat auch und gerade im Hinblick auf die im Hinweisbeschluss angeführten Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung übersehen habe, dass es dort stets um Konstellationen gegangen sei, in denen zwischen Sicherungsgeber und Darlehensnehmer Personenidentität bestand (Bl. 349 ff. d.A.), führt dies zu keiner anderen Bewertung.

Die beklagtenseits angeführte Analyse der Fundstellen ist zwar durchaus zutreffend. Den daraus von ihr gezogenen Schluss teilt der Senat indes nicht. Vielmehr geht es bei den unter Ziffer 3 c) cc) (1) des Beschlusses zitierten Fundstellen um die Androhung der Zwangsvollstreckung und die daraus folgenden Konsequenzen für eine etwaige vormalige Erklärung des Sicherungsgebers. In der Tat hat dieser Aspekt bei Personenidentität von Sicherungsgeber und Schuldner praktisch größere Relevanz, da sich dort noch viel mehr die Frage stellt, worauf der Eigentümer-Schuldner zahlt. Daraus folgt jedoch nicht, dass insbesondere die BGH-Rechtsprechung auf den hiesigen Fall eines personenverschiedenen Sicherungsgebers nicht anwendbar ist. Ganz im Gegenteil ist hier sogar ein Erstrecht-Schluss angebracht. Wenn diese Überlegung schon auf den Eigentümer-Schuldner zutrifft, dann doch erst recht auf den Eigentümer, der nicht zugleich noch Schuldner der persönlichen Forderung ist. Sofern er zuvor möglicherweise eine Erklärung abgegeben hat, wonach seine Zahlung auf die Forderung erfolgen soll, lebt sein originäres Interesse an einer Zahlung allein auf die Grundschuld spätestens in dem Moment wieder auf, wo ihm der Sicherungsnehmer durch Androhung der Zwangsvollstreckung deutlich macht, dass sein Grundbesitz nun ernsthaft gefährdet ist. Dementsprechend ist der BGH-Rechtsprechung auch nicht zu entnehmen, dass dieser im Hinblick auf diesen, eine vormalige Erklärung entwertenden Aspekt zwischen Personenverschiedenheit und Personenidentität unterscheidet. Richtig ist zwar, dass die vom Senat bislang angeführten BGH-Fundstellen auf einem Sachverhalt mit Personenidentität beruhen. In der Ausgangsentscheidung des BGH zu diesem Aspekt war der Sicherungsgeber jedoch nicht zugleich auch Forderungsschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 -, juris Rn. 1 ff., 41). Der Grund dafür, dass sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur dies vornehmlich beim Eigentümer-Schuldner thematisieren, dürfte darin liegen, dass beim Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist, bereits die Grundregel greift, wonach dieser grundsätzlich auf die Grundschuld leistet. Dies hatte auch der Senat als Ausgangspunkt seiner Überlegungen bereits klargestellt (vgl. Ziffer 3. c) aa) des Hinweisbeschlusses). Dementsprechend sind auch die Hürden geringer, trotz einer zwischenzeitlich anderslautenden, hier zumal nur einseitigen Erklärung des Sicherungsgebers, wieder zu dieser, seinem originären Interesse entsprechenden Grundannahme zurückzukehren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht deshalb im hiesigen Fall keine Notwendigkeit, dass der Wille der Klägerin, von der ursprünglichen Leistungsbestimmung abzurücken, durch besondere Umstände nach außen erkennbar geworden sein müsse. Der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung zum Aktenzeichen III ZR 261/86 lässt sich dies jedenfalls nicht als zwingende Voraussetzung entnehmen. Allenfalls beim Eigentümer-Schuldner mag man dies erwarten, da nur dieser infolge seiner Verpflichtung aus zwei Schuldverhältnissen (dinglich und persönlich) tatsächlich eine Tilgungsbestimmung nach § 366 BGB treffen muss und diese empfangsbedürftig ist. Demgegenüber bestand gegenüber der Klägerin nur eine Forderung, weshalb von vornherein kein Anwendungsbereich für eine Tilgungsbestimmung bestand, sondern allenfalls eine davon unabhängige Verpflichtung der Klägerin in Betracht kam (vgl. MüKo-BGB/Lieder, § 1191 Rn. 138). Hier gibt es allerdings nur die einseitige Zweckerklärung für Grundschulden (Bl. 112 d.A.), aus der keine entsprechende Verpflichtung der Klägerin folgte. Die Beklagte war zudem auch nicht besonders schutzwürdig, da wegen des Bestehens nur einer Forderung in ihrem Verhältnis zur Klägerin sie nicht zwingend darauf angewiesen war, zu wissen, worauf geleistet wird. Es entsprach nur lediglich ihrem (nicht besonders schutzwürdigen) Interesse, dass die Klägerin abweichend vom Grundsatz nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderung leistet. Ohnehin aber wird man annehmen können, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Zwangsversteigerung angedroht hat, sie davon ausgehen konnte und musste, dass die Klägerin auf die Grundschuld leistet.

2.

Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss es aber zur Bedingung eines Schadensersatzanspruchs zugleich gemacht hat, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur späteren Insolvenzschuldnerin einen Rückgriffsanspruch im Falle einer Inanspruchnahme aus den Grundschulden hat (Ziffer 3 d des Beschlusses), fehlt es bis zuletzt an hinreichendem Vorbringen der Klägerin.

a) Zwar hat sie in der Berufungsverhandlung behauptet, dass es eine entsprechende Abrede zur Erstattung gegeben habe, allerdings hat die Beklagte dies sogleich bestritten (Bl. 386 d.A.). Beweis hat die Klägerin für ihre Behauptung jedoch nicht angetreten, sie bleibt deshalb beweisfällig.

b) Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, dass ihr ein Rückgriffsanspruch jedenfalls nach § 812 BGB zustehe, bleibt ihr Vorbringen auch insoweit unzureichend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein solcher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Innenverhältnis von Sicherungsgeber und personenverschiedenem Schuldner durchaus bestehen kann (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 1. August 2008 - 5 U 551/08 -, juris Rn. 14). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in jenem Innenverhältnis kein Rechtsgrund bestand (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Nach allgemeinen Grundsätzen ist hierfür der Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Anspruchs darlegungs- und beweisbelastet, wobei den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich etwaiger Rechtsgründe trifft. Die Klägerin bleibt insoweit jedoch beweisfällig.

Zwar hat sie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 eine Schenkung in Abrede genommen (Bl. 49 d.A.), was die Beklagte bis zuletzt nicht bestritten hatte. Allerdings hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung eine Schenkung als möglichen Rechtsgrund angeführt (Bl. 386 d.A.) und hierfür - insoweit nicht protokolliert - auf die Personenidentität der Gesellschafter beider Gesellschaften verwiesen. Der Senat sieht sich auch nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO gehindert, dieses in der Berufungsinstanz neue Vorbringen zu berücksichtigen. Denn nach dem Hinweis des Landgerichts vom 16. Juli 2021, wonach davon auszugehen sei, dass auf die Forderung gezahlt wurde (Bl. 62 f. d.A.), spielte das Innenverhältnis der Klägerin zur Insolvenzschuldnerin erkennbar keine Rolle mehr, sondern war für das Landgericht unerheblich, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 ZPO. Hierauf durfte die Beklagte vertrauen, so dass sie zu weiterem Vorbringen hierzu erstinstanzlich keine Veranlassung hatte.

Ebenso wenig ist sie mit ihrem Vorbringen aus der Berufungsverhandlung gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO präkludiert. Denn eine Verzögerung des Rechtsstreits scheidet aus, nachdem die Klägerin hinsichtlich dieser - nunmehr streitigen - Tatsache bis zuletzt keinen Beweis angetreten hat. Allein ihr Verweis auf die vermeintliche "Lebenswirklichkeit" und die schenkungssteuerliche Bewertung reicht insoweit nicht aus. Denn insbesondere bei personenidentischen Gesellschaftern der Gesellschaften erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin gegenüber der Klägerin gerade nicht ausgleichspflichtig sein sollte. Entgegen der Darstellung der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Juni 2024 (dort Seite 2 = Bl. 390 d.A.) hat der Senat in der Berufungsverhandlung auch zu keinem Zeitpunkt die Auffassung kundgetan oder auch nur den Eindruck erweckt, dass eine Schenkung als Rechtsgrund ausscheide. Vielmehr galt der bereits im Hinweisbeschluss vom 20. November 2023 sowie erneut eingangs der Berufungsverhandlung erteilte Hinweis fort, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Rückgriffsanspruchs im Innenverhältnis darzutun und zu beweisen habe. Hierzu gehört bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen die Widerlegung eines vom Anspruchsgegner nicht völlig unplausibel behaupteten Rechtsgrunds.

Schließlich folgt aus der Unerweislichkeit einer rechtsgeschäftlichen Abrede nicht gleichsam automatisch, dass dann kein Rechtsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, kommt vielmehr insbesondere eine Schenkung in Betracht. Denkbar ist im Übrigen auch, dass es sich hierbei um eine Kompensation für ein vorangegangenes Geschäft zwischen den Gesellschaften handelte. Die Klägerin bleibt deshalb auch insoweit jedenfalls beweisfällig.

Der Einräumung einer Schriftsatzfrist der Beklagten auf ihren Hilfsantrag aus der Berufungsverhandlung bedurfte es dementsprechend nicht mehr.

IV.

Der Berufungsantrag zu 4) ist ebenfalls unbegründet, da die Klage insoweit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig ist, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Denn dieser betrifft - trotz nuanciell abweichender Formulierung - denselben Streitgegenstand wie der Berufungsantrag zu 1). Im Übrigen wäre die Klage insoweit aus denselben Gründen wie zuvor unter Ziffern II. und III. ausgeführt unbegründet.

Gleiches gilt für den Berufungsantrag zu 5). Nach dem Vorgesagten besteht ein Schadensersatzanspruch gerade mangels Abtretungsanspruchs nicht. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht hilfsweise die Abtretung verlangen.

Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 6) werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte aus dem Veräußerungserlös der beiden Grundstücke mehr erhalten hat, als ihr aus den valutierenden Grundschulden noch zustand. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7. Juni 2024 (dort Seite 4 = Bl. 392 d.A.) auf eine fehlende Erklärung über die Verrechnung der Warenforderungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin verweist, mag allenfalls Letzterer ein Rechnungslegungsanspruch zustehen, nicht aber der Klägerin. Ohnehin erweist sich der zweite Teil jenes Antrags mangels Bezifferung als unzulässig. Auf Beides war die Klägerin bereits mit der Terminsladung hingewiesen worden.

Dem mit der Berufung erstmals gestellten Antrag zu 7) steht zwar § 533 ZPO nicht entgegen, aber der Anspruch besteht nicht. Denn die Beklagte hat von der Klägerin nichts ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund waren vielmehr die Grundschulden.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von Obersätzen des Oberlandesgerichts Koblenz (a.a.O.) ab.