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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 NEAWVO - Höhe der Erstattung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (NEAWVO)
Amtliche Abkürzung
NEAWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Höhe des nach § 28 Abs. 5 Satz 1 NWG zu erstattenden Anteils beträgt 90 Prozent der Ausgleichsleistungen, die nach § 52 Abs. 5 WHG als Ausgleich für die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile gezahlt wurden.

(2) Hat ein Wasserversorgungsunternehmen Ausgleichsleistungen in Höhe von mehr als durchschnittlich 200 Euro je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche als Ausgleich für innerhalb eines Kalenderjahres in einem Wasserschutzgebiet eingetretene wirtschaftliche Nachteile gezahlt, so erstattet das Land für den über 200 Euro liegenden Anteil nur 70 Prozent.

(3) Die Erstattung erfolgt erstmals bei Ausgleichsleistungen, mit denen im Jahr 2024 eingetretene wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.