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Abschnitt 7 BädInfraFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bäderinfrastruktur
Redaktionelle Abkürzung
BädInfraFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21071

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Unmittelbar nach Antragstellung kann der Antragsteller auf eigenes finanzielles Risiko förderunschädlich mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.

7.3 Die Zuwendung soll in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt werden:

  • 30 % der Zuwendung nach Ablauf von einem Monat nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,

  • weitere 30 % der Zuwendung nach Ablauf von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,

  • weitere 30 % der Zuwendung nach Ablauf von neun Monaten nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides,

  • die restlichen 10 % der Zuwendung nach Eingang des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde.

7.4 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.

7.5 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch auf dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Wege unter Beifügung erforderlicher Unterlagen bei dieser bis spätestens 30.06.2025 zu stellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:

  • Kurzbeschreibung des Projekts,

  • Kostenschätzung oder -berechnung nach DIN 276,

  • Finanzierungsplan,

  • Nachweis über die Auslastung der Sportstätte (Belegungsplan),

  • Nachweis über die Nutzung des Lehrschwimmbeckens für den Lehrschwimmbetrieb,

  • Erklärung über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück.

Weitere Unterlagen und Stellungnahmen sind der Bewilligungsbehörde auf deren Anforderung zu übermitteln.

7.6 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mitzuteilen, wann die Maßnahme beendet wurde und wie hoch die zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich waren (Verwendungsnachweis). Weitere Nachweise sind gegenüber der Bewilligungsbehörde auf deren Anforderung zu erbringen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 7. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 219)