Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.01.2026, Az.: L 11 AS 56/24

Ausschluss von Sozialleistungen für Studenten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
L 11 AS 56/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 10626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 19.01.2024 - AZ: S 22 AS 102/20

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Immatrikulation eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II bewirkt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.

  2. 2.

    Der Leistungsempfänger ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB X verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich mitzuteilen.

  3. 3.

    Ein Vorsatz im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X setzt voraus, dass dem Betroffenen seine Mitwirkungsobliegenheiten bekannt ist, er sich hierüber jedoch vorsätzlich, das heißt mit mindestens bedingtem Vorsatz hinwegsetzt.

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. Januar 2024 sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2018 sowie um die deshalb vom Beklagten erhobenen Erstattungsforderungen i.H.v. insgesamt 2.355,39 Euro.

Der 1988 geborene Kläger absolvierte nach seinem Abitur und nach einem Kulturellen Bildungsjahr in den Jahren 2008 bis 2012 ein Lehramtsstudium im Fach Musik (Abschluss: Bachelor of Arts). Die sich daran anschließenden Studiengänge Master of Education (2012 bis 2014) sowie Wirtschaftsinformatik (2014 - 2015) brach der Kläger jeweils ab, nach seinen Angaben aufgrund seiner psychosomatischen Erkrankung. Von April 2014 bis ca. 2020 bestand ein Arbeitsverhältnis als Consultant bei der e-Spirit AG in Dortmund, wobei dieses Arbeitsverhältnis wegen der seit ca. Mitte 2015 - nach Angaben des Klägers bis heute durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens ca. Januar 2017 ruhte. Im März 2018 absolvierte er eine psychosomatische Reha-Maßnahme. Ein bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gestellter erster Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 20. Mai 2018 abgelehnt (Bl. 111 Verwaltungsakte - VA). Nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung soll die DRV auf einen erneuten Rentenantrag mittlerweile seit ca. 2022 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewähren.

Vom 12. Januar 2017 bis 10. Januar 2018 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Wegen Erschöpfung seines Alg-Anspruchs beantragte er im Januar 2018 beim Beklagten die Gewährung von SGB II-Leistungen. Er gab damals an, eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Erwägung zu ziehen, etwa im Bereich Gastronomie, Musik-, Yoga- oder Tanzlehrer.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 (monatlicher Leistungsbetrag ab Juli 2018: 796,25 Euro, Bescheid vom 26. Januar 2018, Bl. 78 Verwaltungsakte - VA). Dieser Erstbewilligungsbescheid enthielt allgemeine Hinweise zu den dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten. Zudem hatte der Kläger bei Antragstellung vom Beklagten das Merkblatt "Wichtige Hinweise und Informationen zu Ihren Pflichten, wenn Sie Leistungen des SGB II in Anspruch nehmen" erhalten und dessen Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 11 VA). In dem Merkblatt heißt es auf S. 1 u.a.: "Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger - oder eine berufliche oder schulische Ausbildung aufnehmen." (Bl. 68 Band II der Gerichtsakte - GA -).

Im Zusammenhang mit dem vom Kläger für den Folgebewilligungszeitraum gestellten Weiterbewilligungsantrag wurden dem Beklagten Kontoauszüge bekannt, aus denen sich die Zahlung von Studiengebühren ergab. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Kläger mit, seit dem 1. Oktober 2018 an der Universität I. für das Studienfach Mathematik - Bachelor of Science eingeschrieben zu sein (Vollzeitstudium, 1. Fachsemester). In der Folgezeit führten die Beteiligten Gespräche bzw. einen E-Mail-Verkehr über die erfolgte Immatrikulation und deren Auswirkung auf den Leistungsanspruch des Klägers. Zum 21. Dezember 2018 exmatrikulierte der Kläger sich.

Mit Schreiben vom 27. März 2019 hörte der Beklagte den Kläger zu einer für die Zeit vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2018 beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie hieraus resultierenden Erstattungsforderungen an. Der Kläger machte daraufhin geltend, mit einem Mitarbeiter des Beklagten - entweder Herrn J. oder aber Herrn K. - darüber gesprochen zu haben, "einiges ausprobieren" und sehen zu wollen, ob er "noch einmal studieren" könne. Herr J. bzw. Herr K. habe darauf geantwortet, dass "dies kein Problem" sei, er "nur nicht in Vollzeit studieren dürfe". Die Einschreibung als Student sei nur erfolgt, um Vorlesungen "ausprobieren" zu können. Tatsächlich habe er jedoch "nicht eine einzige Vorlesung besucht (...) und effektiv nicht studiert". Ein Vollzeitstudium habe ihm ferngelegen. Unabhängig davon sei er seit ca. 3,5 Jahren und somit auch im streitbefangenen Zeitraum durchgängig krankgeschrieben gewesen (vgl. im Einzelnen: Schreiben vom 6. April 2019, Bl. 174-176 VA).

Der Beklagte hob daraufhin mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bescheid vom 13. November 2019 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2018 vollständig auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der in diesem Zeitraum gewährten SGB II-Leistungen i.H.v. insgesamt 2.123,33 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass durch die Aufnahme des Studiums eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X eingetreten sei. Als Student sei der Kläger gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Er habe es grob fahrlässig unterlassen, diese Änderung mitzuteilen. Er sei "mit jedem Bescheid" darauf hingewiesen worden, rechtlich dazu verpflichtet zu sein, dem Jobcenter "rechtzeitig jedwede Änderung rechtzeitig mitzuteilen und (...) stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen zu müssen". Zwar könne nicht geklärt werden, ob er "den Studienplan im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen" habe. Festzuhalten sei jedoch, dass "weder in der Leister- noch in der Vermittlerakte Unterlagen zu einem möglichen Studium zu entnehmen" seien. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, dass er vom Jobcenter die Mitteilung erhalten habe, kein Vollzeitstudium absolvieren zu dürfen, sei zu hinterfragen, weswegen er sich dann für ein Vollzeitstudium eingeschrieben habe. Es komme nicht darauf an, ob Vorlesungen besucht würden. Ausschlaggebend sei, ob Studierende immatrikuliert seien. Keine Einwände gebe es, wenn SGB II-Leistungsbezieher einzelne Vorlesungen an Hochschulen besuchten, soweit sie dort nicht immatrikuliert seien (z.B. als Gasthörer). Immatrikulierte Studenten hätten dagegen gesetzlich keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, da dieser Personenkreis dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) habe. Der Erstattungsanspruch beruhe auf § 50 SGB X.

Mit einem weiteren und im vorliegenden Verfahren ebenfalls streitbefangenen Bescheid vom 13. November 2019 verlangte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 SGB III die Erstattung der in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2018 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 232,06 Euro.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 5. Dezember 2019 Widerspruch ein und machte geltend, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Die Auskunft des Beklagten, wonach er "nur nicht Vollzeit studieren dürfe", sei grob fahrlässig, weil die "Fehlinterpretation dieses Satzes" zum streitbefangenen Leistungsentzug geführt habe. Er habe die Information, dass er nicht Vollzeit studieren dürfe, weil er "in diesem Falle (noch) arbeitsfähig" sei, offensichtlich missverstanden. Er sei lediglich für ein Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen, habe jedoch nicht in Vollzeit studiert. Trotz seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit habe er sich weiterhin um seine berufliche Wiedereingliederung bemüht und sei "allen Terminen und Fristen ordentlich und sorgfältig nachgekommen". Er habe "in den drei Monaten nicht an einer Vorlesung teilgenommen". Die Hinweise und Formulare des Beklagten hätten keine Information dahingehend enthalten, dass ein Studienbeginn anzuzeigen sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit der ergänzenden Begründung zurück, dass der Kläger als immatrikulierter Student dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfallen sei. Es könne zwar nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Kläger - wie von ihm vorgetragen - seinen Studienplan im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen habe. Festzuhalten sei jedoch, dass in den Verwaltungsakten keine Eintragung über die erfolgte Immatrikulation enthalten sei. Die Aufnahme des Studiums sei erst auf Nachfrage des Beklagten bekannt geworden. Es liege kein Ausnahme-/Sonderfall vor. Auch ändere die Erkrankung des Klägers nichts an seiner Verletzung von Mitwirkungspflichten (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020).

Hiergegen hat der Kläger am 16. März 2020 beim Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Immatrikulation zu einem Leistungsausschluss führe. Er habe lediglich ausprobieren wollen, ob er trotz seines Gesundheitszustandes ein Studium aufnehmen könne. Durch die Aufnahme eines Studiums habe er sich eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen wollen. Dies habe er auch gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten erklärt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er das Jobcenter lediglich informieren müsse, sobald er ein Vollzeitstudium anfange und dem Arbeitsmarkt deshalb nicht mehr zur Verfügung stehe. Dass eine Immatrikulation bereits als Aufnahme eines Vollzeitstudiums gelte, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die Möglichkeit, ggf. als Gasthörer einzelne Vorlesungen zu besuchen, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, nur nach entsprechender Immatrikulation an Vorlesungen teilnehmen zu dürfen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation habe er tatsächlich keinerlei Vorlesungen oder sonstige Veranstaltungen an der Universität besucht. Seinen Plan, ein Studium auszuprobieren, habe er mit dem Jobcenter abgesprochen. Gleichwohl sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass dies zur Einstellung der SGB II-Leistungen führen würde. Selbst die Mitarbeiter des Beklagten seien nicht sicher gewesen, wie im Falle einer Immatrikulation zu verfahren sei. Dies sei erst durch Rücksprache mit der Fachaufsicht geklärt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass von ihm Kenntnisse über die Rechtsfolgen einer Immatrikulation verlangt würden, über die nicht einmal die Mitarbeiter des Beklagten verfügen würden.

Der Beklagte hat erstinstanzlich nochmals auf die Mitwirkungspflichten des Klägers hingewiesen. Dass sich Mitarbeiter des Beklagten zur Klärung "rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II" hätten einholen müssen, ändere nichts. Wäre die Immatrikulation bereits im Oktober 2018 beim Jobcenter bekannt geworden, wäre es gar nicht erst zu einer Überzahlung gekommen.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2024 abgewiesen, zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend hat hervorgehoben, dass das vom Kläger aufgenommene Studium dem Grunde durch BAföG-Leistungen hätte gefördert werden können. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sie unerheblich, ob das Studium ernsthaft betrieben werde. Der Kläger habe seine zum 1. Oktober 2018 erfolgte Immatrikulation nicht zeitnah beim Beklagten angezeigt. Dies stelle sich auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten und seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit als grob fahrlässig dar. Er sei bereits "mit dem ersten Merkblatt und jedem Bescheid" auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Es beständen keine Zweifel daran, dass der Kläger das Merkblatt, die Bescheide sowie die darin enthaltenen Hinweise trotz seiner Erkrankung verstanden habe. Es dürfte jedem - mithin auch dem Kläger - eingeleuchtet haben, dass ein Studium eine Veränderung in den maßgeblichen Verhältnissen darstelle. Dabei werde von ihm nicht verlangt, dies rechtlich zu bewerten, sondern lediglich, diese Veränderung mitzuteilen. Soweit der Kläger behaupte, mit dem Jobcenter über die Möglichkeit eines Studiums gesprochen zu haben, lägen hierüber keine Nachweise vor. Dass die Immatrikulation dann tatsächlich stattgefunden habe, habe der Kläger "in jedem Fall nicht mitgeteilt". Selbst wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - dahingehend beraten worden sein sollte, nur ein Vollzeitstudium angeben zu müssen, habe er genau dies unterlassen. Soweit er erst in ein Studium habe "reinschnuppern" wollen, hätte sich ihm eine Studienberatung aufdrängen müssen, z.B. über die Möglichkeit des Gasthörens.

Mit seiner am 30. Januar 2024 beim Landessozialgericht (LSG) gegen den ihm am 22. Januar 2024 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegten Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Zudem stellten die Leistungsaufhebung und Erstattungsforderung für den Kläger eine unbillige Härte dar, weil ein sog. atypischer Fall vorliege. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Immatrikulation bereits langjährig arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sein Arbeitsverhältnis habe fortbestanden und während des gesamten Zeitraums geruht. Obwohl sich der Kläger selbst aufgrund seiner psychischen Beschwerden als erwerbsunfähig angesehen habe, sei die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung von der DRV abgelehnt worden. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und nach Ablehnung der Erwerbsminderungsrente habe sich der Kläger einen Überblick über seine Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit verschaffen wollen und sich hierzu in den Mathematikstudiengang eingeschrieben. Er sei jedoch aufgrund der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit gehindert gewesen, das Studium ernsthaft zu betreiben - was von ihm auch gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Seine Situation sei nicht vergleichbar mit einer regulären Studienaufnahme i.S.d § 7 Abs. 5 SGB II. Bei seiner Ermessensentscheidung hätte der Beklagte zudem berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Mathematikstudium um ein nicht mehr BAföGförderungsfähiges Zweitstudium gehandelt habe, nachdem der Kläger bereits das Lehramtsstudium absolviert habe (2008 bis 2012; Abschluss: Bachelor of Arts).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. Januar 2024 - S 22 AS 102/20 sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Beklagte hat die dem Kläger bei Antragstellung übergebenen Hinweise und Merkblätter zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 35-44 Band II GA). Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Ergebnisses der Anhörung des Klägers sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020 erweisen sich als rechtswidrig. Dementsprechend ist der klagabweisende Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hier: Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2018) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt ist u.a. dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - also rückwirkend - aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III).

Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. hierzu etwa: Berufungsbegründung des Klägers vom 24. April 2024) hatte der Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X kein Ermessen auszuüben. Im Rechtskreis des SGB II ergeht eine Entscheidung nach § 48 SGB X in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X als gebundene Entscheidung (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III), so dass von vornherein kein Raum für etwaige Ermessenserwägungen besteht.

Durch die Immatrikulation des Klägers ist es zwar zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gekommen (nachfolgend 1.), die der Kläger unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit beim Beklagten nicht unverzüglich angezeigt hat (nachfolgend 2.). Allerdings erfolgte diese Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern allenfalls fahrlässig (nachfolgend 3.).

1.

Der Kläger war bei Erstantragstellung im Januar 2018 noch nicht im Studiengang Mathematik immatrikuliert, sondern erst ab 1. Oktober 2018 (vgl. hierzu: Immatrikulationsbescheinigung vom 19. Dezember 2018, Bl. 152 VA). Somit ist es nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26. Januar 2018 zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gekommen.

Diese Änderung war auch rechtlich wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil Studenten von Leistungen nach dem SGB II weitestgehend ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 SGB II (in der hier maßgeblichen und vom 29. Dezember 2016 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassung), der damals wie folgt lautete: "Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst."

Soweit der Kläger für das Mathematik-Studium ab Oktober 2018 aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen gehabt haben sollte (Zweitstudium, vgl. hierzu: § 7 BAföG), ist dies für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unerheblich ("dem Grunde nach förderungsfähig", vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R).

Dass der Kläger "nur" immatrikuliert war, nach seinem Vorbringen aber in der Zeit vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2018 keine einzige Lehrveranstaltung besucht hat, steht nach herrschender Meinung dem Leistungsausschluss nicht entgegen, weil insoweit allein der Umstand der Immatrikulation maßgeblich sein soll (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B, Rn. 4; ausführlich auch: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2024, § 7 SGB II Rn. 287 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dieser herrschenden Rechtsauffassung folgt der erkennende Senat, nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

2.

Da es sich bei der zum 1. Oktober 2018 und damit erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgten Immatrikulation um eine rechtlich wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelte (s.o. 1.), war der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X verpflichtet, diese Tatsache dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen.

Dies ist jedoch nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, seine Absicht, möglicherweise ein Studium aufnehmen zu wollen, mit Mitarbeitern des Beklagten - vermutlich mit Herrn J. (vgl. hierzu: Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026) - erörtert zu haben. Allerdings hat der Kläger weder in den Gesprächen mit Mitarbeitern des Beklagten noch ansonsten konkret mitgeteilt, dass er sich zum 1. Oktober 2018 dann auch tatsächlich für ein Vollzeitstudium immatrikuliert hat. Dies war auch nicht Gegenstand der Beratungsgespräche am 14. November und 11. Dezember 2018, in denen laut Aktenvermerken des Beklagten ausschließlich über die beabsichtigte Aufnahme einer Tätigkeit als Tanzlehrer gesprochen worden war. Ebenso wenig hat der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits als Student immatrikuliert war, dies in seinem - wiederum die beabsichtigte Tätigkeit als Tanzlehrer betreffenden - Schreiben vom 22. Oktober 2018 (Bl. 54 VA "Anhang I") erwähnt oder konkret mitgeteilt. Dem Beklagten wurde die Tatsache der Kläger zum 1. Oktober 2018 Immatrikulation (Vollzeitstudiengang Mathematik) vielmehr erstmals im Dezember 2018 bekannt, nämlich auf entsprechende Nachfrage beim Kläger. Nach alledem hat der Kläger seine Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X verletzt.

3.

Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfolgte jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig.

a.

Vorsatz liegt nur dann vor, wenn der Betroffene wissentlich und gewollt unrichtige Angaben macht (vgl. Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 48, Rn. 28). Somit setzt ein Vorsatz i.S.d § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X voraus, dass dem Betroffenen seine Mitwirkungsobliegenheiten bekannt ist, er sich hierüber jedoch vorsätzlich - d.h. mit mindestens bedingtem Vorsatz, also mindestens billigend in Kauf nehmend - hinwegsetzt.

Der erkennende Senat konnte sich in dem vorliegend zu entscheidenden besonderen Einzelfall nicht die Überzeugung bilden, dass dem Kläger seine unter 2. dargelegte Mitwirkungsobliegenheit bekannt war.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Frage des Senats verneint, ob ihm im Jahr 2018 die Rechtsprechung des BSG sowie die herrschende Rechtsauffassung inhaltlich bekannt war, wonach es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II allein auf eine etwaige Immatrikulation und nicht etwa auf eine tatsächliche Aufnahme und/oder ein tatsächliches Betreiben des Studiums ankommt. Diese Antwort hält der erkennende Senat aufgrund des vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine solche (damalige) Unkenntnis wider besseres Wissen wahrheitswidrig behauptet oder lediglich zielgerichtet vorträgt. So hat der Kläger durchgängig geltend gemacht, nur die Aufnahme bzw. Durchführung eines Vollzeitstudiums für meldepflichtig gehalten zu haben und dementsprechend davon ausgegangen zu sein, dass allein eine "vorsorgliche" Immatrikulation (ohne tatsächliche Aufnahme des Studiums) nicht angezeigt werden müsse. Auch wenn der genaue Inhalt der damaligen Gespräche zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten nicht mehr ermittelt werden konnte, bestreitet auch der Beklagte nicht, dass damals über ein Studium gesprochen wurde (vgl. hierzu etwa: Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020, wonach "nicht mehr aufgeklärt werden" könne, ob der Kläger - wie von ihm vorgetragen - seinen Studienplan im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen habe). Die etwaige Aufnahme eines Studiums wurde nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers offensichtlich eher am Rande erörtert, da einerseits zum Zeitpunkt der Gespräche noch kein fester Entschluss zur Immatrikulation gefasst worden war und andererseits der Kläger insoweit (noch) überhaupt kein "Problembewusstsein" hatte. Hierzu hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, dass er sich vielleicht weitere Gedanken gemacht hätte, wenn er sich damals unmittelbar nach dem Abitur befunden hätte und ein Erststudium hätte aufnehmen wollen. Im Jahr 2018 habe er sich jedoch noch in einem auch weiterhin bestehenden (wenn auch ruhenden) Arbeitsverhältnis befunden, habe bereits seit längerem SGB II-Leistungen bezogen und sei zudem dauerhaft arbeitsunfähig gewesen.

Dass der Kläger (damals) ausschließlich ein tatsächlich aufgenommenes und auch tatsächlich ausgeübtes Vollzeitstudium für leistungserheblich hielt, hat er plausibel und nachvollziehbar damit erklärt, dass er bei einem Teilzeitstudium ja weiterhin "arbeitsfähig" (gemeint: verfügbar) gewesen wäre und nur bei einem Vollzeitstudium dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Unstreitig ist auch, dass die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Immatrikulation "rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II" einholen mussten (vgl. hierzu: Schriftsatz des Beklagten vom 27. Mai 2020, Bl. 18 Band I der Gerichtsakte), also dort ebenfalls Unsicherheit hinsichtlich der Rechtslage bestand. Dies spricht dagegen, dass dem Kläger die rechtlichen Folgen allein einer Immatrikulation (d.h. ohne tatsächliche Aufnahme des Studiums) bekannt waren oder sein mussten. Hierfür spricht auch, dass generell - also unabhängig von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls - einem "normalen" Leistungsbezieher die unter 1. dargestellte Rechtsauffassung nicht geläufig sein dürfte, wonach der für juristische Laien nur schwer verständliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (in dessen lediglich zwei Sätzen die Worte "Studium", "Student" oder "Immatrikulation" nicht vorkommen und u.a. auf fünf weitere Paragraphen des SGB II und III verwiesen wird) schon allein aufgrund einer Immatrikulation greift (vgl. hierzu oben Abschnitt 1.). Dieser Leistungsausschluss erschließt sich für das vom Kläger in Aussicht genommene Zweitstudium ebenfalls nicht ohne Weiteres allein aus dem Wortlaut des Gesetzes ("Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist"), sondern zweifelsfrei erst in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG, wonach der persönliche Ausschlussgrund nach § 7 BAföG (grundsätzlich kein BAföG-Anspruch für ein Zweitstudium) dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht entgegensteht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R).

Dass der Kläger auch vom Beklagten nicht konkret darauf hingewiesen worden ist, dass bereits allein die Immatrikulation zum Leistungsausschluss führt, ist unstreitig. Dieser Umstand bzw. diese Kenntnis ergab sich auch für die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten offensichtlich erst nach einer im Dezember 2018 gehaltenen Rücksprache mit der Fachaufsicht SGB II (vgl. hierzu den Vortrag des Klägers sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 27. Mai 2020).

Ebenso wenig enthielten die vom Kläger bei Erstantragstellung ausgefüllten Antragsformulare Fragen oder Hinweise zu einem etwaigen Studium. Der Kläger hatte somit zuvor keinerlei Angaben zu einem etwaigen Studentenstatus abgegeben, so dass er auch keinen Anlass hatte, unabhängig von weiteren rechtlichen Überlegungen eine diesbezügliche Änderung unaufgefordert und unverzüglich beim Beklagten anzuzeigen. Ebenso wenig wurde in den dem Kläger bei Antragstellung überreichten Hinweisen und Merkblättern (Bl. 35-44 Band II GA) ein Studium und/oder eine Immatrikulation erwähnt oder über einen diesbezüglichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II informiert (vgl. zu der im Merkblatt auf S. 1 erwähnten Pflicht, die Aufnahme "einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" unverzüglich beim Jobcenter anzuzeigen: unten Abschnitt b.).

Nach alledem handelte der Kläger, weil ihm damals seine Pflicht zur Mitteilung der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Immatrikulation nicht bekannt war, nicht vorsätzlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

b.

Die Unterlassung der gemäß § 60 SGB I gebotenen Mitteilung über die zum 1. Oktober 2018 erfolgte Immatrikulation stellt sich im vorliegenden und von besonderen Umständen geprägten Einzelfall auch nicht als grob fahrlässig dar.

Hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (Schütze, a.a.O.). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X),

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter des Beklagten (soweit erinnerlich: Herrn J.) darüber gesprochen zu haben, dass er auch die Aufnahme eines Studiums in Erwägung ziehe. Die ihm hierzu gegebene Auskunft habe er dahingehend verstanden, dass nur ein Vollzeitstudium dem weiteren Bezug von SGB II-Leistungen entgegenstehe, weil er bei einem Vollzeitstudium nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Bereits in seinem Widerspruchsschreiben hat der Kläger eingeräumt, dass ihm insoweit möglicherweise aber auch eine "Fehlinterpretation dieses Satzes" unterlaufen sein könnte.

Diese Angaben des Klägers hält der erkennende Senat für nachvollziehbar, plausibel und aufgrund des vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindrucks auch für glaubhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Vorfeld der Immatrikulation seitens des Beklagten mitgeteilt worden sein könnte, dass bereits die Immatrikulation als solche (also unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme oder Durchführung eines Studiums) anzeigepflichtig ist (s.o. Abschnitt a.). Auch die nachfolgend von Mitarbeitern des Beklagten eingeholte "rechtliche Unterstützung aus der Fachaufsicht SGB II" (vgl. hierzu nochmals: Schriftsatz des Beklagten vom 27. Mai 2020) spricht dafür, dass ein etwaiges Studium eher unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit, nicht dagegen vorrangig oder ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II (allein aufgrund der Immatrikulation und unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Aufnahme des Studiums) erörtert wurde.

Festzuhalten ist insoweit auch nochmals, dass in den Erstantragsformularen an keiner Stelle danach gefragt wurde, ob der Kläger Student sei. Dem Kläger musste sich somit nicht aufdrängen, dass ein solcher bei Antragstellung ausdrücklich abgefragter Umstand sich nachträglich geändert hatte.

Soweit in dem dem Kläger bei Antragstellung überreichten Merkblatt auf S. 1 ausgeführt wird, dass er die Aufnahme "einer beruflichen Tätigkeit - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger - oder einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" sofort mitteilen müsse, ergab sich hieraus für den Kläger hinsichtlich der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Immatrikulation kein Handlungsbedarf. Zwar dürfte eine Immatrikulation in aller Regel mit der zeitnahen Aufnahme des Studiums zusammenfallen, so dass dem Jobcenter bereits die Immatrikulation (als erster Schritt der alsbald beabsichtigten tatsächlichen Aufnahme einer Hochschulausbildung) unverzüglich anzuzeigen ist. Dies gilt auch deshalb, weil nach herrschender Auffassung allein die Immatrikulation (selbst bei tatsächlicher Nichtaufnahme des Studiums) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt (s.o. Abschnitt 1.). Allerdings lagen beim Kläger zahlreiche besondere Umstände des Einzelfalls vor. Er hat - und auch insoweit sind seine Angaben aufgrund des vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks glaubhaft - die Immatrikulation zum 1. Oktober nur "vorläufig" bzw. "vorsorglich" vorgenommen, um sich - trotz der bereits seit Jahren bestehenden Arbeitsunfähigkeit, trotz seines nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnisses, trotz der eigentlich von ihm begehrten Erwerbsminderungsrente und trotz seiner gleichzeitigen Bemühungen um Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Tanzlehrer - die Möglichkeit des "Ausprobierens" eines Studiums offen zu halten. Den Vortrag des Klägers, wonach ihm im Herbst 2018 insbesondere wegen seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit ein Vollzeitstudium "ferngelegen" habe (so: Schreiben vom 6. April 2019, Bl. 174-176 VA) erscheint dem Senat nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft. Tatsächlich hat der Kläger sein Mathematikstudium dann auch nie aufgenommen.

In diesem besonderen Einzelfall und bei gleichzeitiger Unkenntnis der herrschenden Rechtsauffassung, wonach bereits allein die Immatrikulation (unabhängig von einem tatsächlichen Betreiben des Studiums) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt, stellt sich das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige der bereits zum 1. Oktober 2018 erfolgten Immatrikulation für ein tatsächlich nie aufgenommenes Studium nicht als grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar.

4.

Die streitbefangene Leistungsaufhebung kann auch auf § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X gestützt werden, weil dem Kläger - wie bereits in Abschnitt 3. ausgeführt - weder bekannt war noch (im Sinne einer groben Fahrlässigkeit) bekannt sein musste, dass allein die Immatrikulation (also unabhängig von einer tatsächlichen Aufnahme des Studiums durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder sonstige Eingliederung in den universitären Lehrbetrieb) zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt.

5.

Da sich die streitbefangene Aufhebung der Leistungsbewilligung nach alledem als rechtswidrig erweist, war der Berufung stattzugeben. Die beiden Bescheide vom 13. November 2019 über die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen bzw. die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020) unterliegen der Aufhebung.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.