Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2025, Az.: 9 ME 134/24

Pflicht zu Entrichtung von Abwasserbeiträgen während laufender Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.2025
Aktenzeichen
9 ME 134/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1128.9ME134.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 16.10.2024 - AZ: 3 B 37/24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG knüpft an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Tatbestand an. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens ist vor der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans kein in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossener Tatbestand gegeben, weil sich vorher noch nicht bestimmen lässt, welchen Grundstücken in welchem Umfang aus der Anschlussmöglichkeit ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erwächst.

  2. 2.

    Während der Dauer eines Flurbereinigungsverfahrens kann daher eine Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG nicht eintreten, bis der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des ursprünglichen Rechtszustands getreten ist und für das ehemalige Flurbereinigungsgebiet die maßgeblichen, durch die Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsrelevant bevorteilten Grundstücke nach Lage und Größe verbindlich feststehen (hier mit der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans gemäß § 63 FlurbG).

  3. 3.

    Nach Maßgabe der Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit können die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die im Plangebiet eines laufenden Flurbereinigungsverfahren liegen, nicht darauf vertrauen, dass sie nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit Beiträgen für eine während des Flurbereinigungsverfahrens in Betrieb genommene Abwasseranlage rechnen müssen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 16. Oktober 2024 geändert.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 834,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Festsetzung eines Abwasserbeitrags.

Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2009 Eigentümer eines Grundstücks mit der postalischen Anschrift "A-Straße, Amt Neuhaus" (Flurstück H., Flur I., Gemarkung A-Stadt) mit einer amtlichen Fläche von 3.774 m2.

Dieses Grundstück ist aus mehreren zuvor anders bezeichneten Flurstücken hervorgegangen, die im Gebiet eines im Jahr 1992 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens lagen. Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 2. März 1994 hatte das vormals zuständige Amt für Agrarstruktur F-Stadt das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren A-Stadt unter Fortführung des Bodenordnungsverfahrens A-Stadt angeordnet. Das Bodenordnungsverfahren A-Stadt war zuvor mit Beschluss vom 10. Juli 1992 von dem damals hierfür zuständigen Amt für Landwirtschaft B-Stadt auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet worden.

Das Grundstück der Antragsteller (Flurstück H.) ist ebenso wie die Flurstücke J. und K., jeweils Flur I., Gemarkung A-Stadt durch Teilung des Flurstücks L., Flur I., mit einer Fläche von insgesamt 5.259 m2 entstanden. Dieses Flurstück L. ist seinerseits aus den ehemaligen Flurstücken M. und N., jeweils Flur O., mit einer Fläche von insgesamt 10.142 m2 hervorgegangen. Diese beiden Flurstücke bestanden zuvor aus den Flurstücken P., Q. und R., jeweils Flur O. (sog. "Altflurstücke").

Mit Bescheid vom 8. Juni 2000 hatte die Antragsgegnerin den damaligen Eigentümer und Vater des Antragstellers zu 2., Herrn S. A., hinsichtlich des damaligen Grundstücks T. straße U., bestehend aus den sog. "Altflurstücken" P., Q. und R., jeweils Flur O. (Gesamtfläche von 10.142 m2) zu einem Anschlussbeitrag an die zentrale Abwasserbeseitigung in Höhe von 48.681,60 DM herangezogen. Aus einer Anlage zu diesem Bescheid sind die Flächen der jeweiligen sog. "Altflurstücke" (P., Q., R.) und der "Neuflurstücke" (M. und N.) ersichtlich.

Der damalige Eigentümer der "Altflurstücke" P., Q. und R. stellte mit Schreiben vom 4. August 2000 den Antrag, den Beitrag wegen sachlicher Unbilligkeit teilweise zu erlassen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2001 entsprach die Antragsgegnerin diesem Antrag und erließ einen Teilbetrag des Anschlussbeitrages in Höhe von 1.929,60 DM hinsichtlich einer Teilfläche von 402 m2. Denn der Eigentümer habe mehrere Teilflächen von insgesamt 402 m2 bereits an die Antragsgegnerin für die Bäckerstraße (als künftige Straßenfläche) veräußert, die Eintragung in das Grundbuch erfolge jedoch erst nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 16. März 2001 stundete die Antragsgegnerin dem damaligen Eigentümer auf seinen Antrag zudem die Beitragsforderung hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.800,00 DM für eine Teilfläche von 2.250 m2 bis zum 31. Dezember 2003. Auf dieser Teilfläche waren Stallungen gebaut worden, die im Eigentum der Antragsgegnerin standen, während der Grund und Boden nicht von ihr erworben worden war (hierzu auch ein Vermerk vom 21.1.2001 nebst Karte zur Flächenermittlung, elektronische Beiakte 001). Die Stundung wurde damit begründet, dass die Teilfläche für einen möglichen Kauf des Grund und Bodens der Stallungen durch die Antragsgegnerin in Frage komme.

Der damalige Eigentümer zahlte am 2. Mai 2001 einen Betrag von 37.881,60 DM an die Antragsgegnerin (48.681,60 DM - 10.800,00 DM).

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2003 hob die Antragsgegnerin den Bescheid über den Anschlussbeitrag vom 8. Juni 2000 auf, soweit dieser den Betrag von 32.054,52 DM übersteigt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, auf einem Teil des Grundstücks (Flurstück M.) befänden sich Stallgebäude, für die im Grundbuch ein Nutzungsrecht zu ihren Gunsten eingetragen sei (sog. "Funktionsfläche" von 3.061,97 m2, auf die ein Beitragsanteil von 14.697,48 DM = 7.514,71 EUR entfiel). Abzüglich des Teilerlasses vom 16. Januar 2001 in Höhe von 1.929,60 DM sowie des mit diesem Widerspruchsbescheid aufgehobenen Beitrags von 14.697,48 DM verbleibe von dem ursprünglich festgesetzten Abwasserbeitrag von 48.681,60 DM für das Restgrundstück ein Beitrag von 32.054,52 DM = 16.389,22 EUR. Es ergebe sich im Hinblick auf die bereits geleistete Zahlung des damaligen Eigentümers von 37.881,60 DM eine Überzahlung in Höhe von 5.827,08 DM bzw. 2.979,34 EUR. Diesen Betrag zahlte die Antragsgegnerin an den damaligen Eigentümer zurück.

Das Eigentum an den Stallungen wurden später auf den Rechtsvorgänger der Antragsteller übertragen. Sie wurden abgerissen, ohne dass eine Nachveranlagung für die sog. "Funktionsfläche" durch die Antragsgegnerin erfolgte (so das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.4.2024, elektronische Beiakte 001).

Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig ordnete als nunmehr zuständige Flurbereinigungsbehörde unter dem 10. November 2020 die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren A-Stadt mit Wirkung zum 23. November 2020 an und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Mit diesem Zeitpunkt trete der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand gemäß § 61 Satz 2 FlurbG an die Stelle des bisherigen. Am 7. Mai 2021 wurde das Grundstück der Antragsteller (Flurstück H., Flur I., Gemarkung A-Stadt) auf Ersuchen des Amts für Regionale Landesentwicklung Braunschweig vom 26. April 2021 in das Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuchauszug, S. 21 elektronische Beiakte 001).

Mit Schreiben vom 7. März 2024 und vom 18. April 2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller zum Erlass von drei Beitragsbescheiden (u. a. für das Grundstück A-Straße, Flurstück H.) über einen Anschlussbeitrag für die zentrale Abwasserbeseitigung an. Aufgrund der flächendeckenden Flurbereinigungsverfahren im Amt Neuhaus und gängiger Rechtsprechung hierzu habe für die Bestimmung der Grundstücksfläche und der richtigen Flurstücksbezeichnung auf den Abschluss der Flurbereinigungsverfahren und der Eintragungen im Grundbuch gewartet werden müssen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Juni 2024 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller zu einem Anschlussbeitrag an die zentrale Abwasserbeseitigung für eine 2.189,25 m2 große Teilfläche ihres Grundstücks (Flurstück H., Flur I., Gemarkung A-Stadt) in Höhe von 3.338,59 EUR heran. Ausweislich des Übersendungsschreibens gleichen Datums setze der Bescheid den Beitrag für diejenige Grundstücksfläche fest, betreffend welcher der Beitrag im Bescheid vom 8. Juni 2020 i. d. F. des "Änderungsbescheids" vom 7. Mai 2003 wieder aufgehoben worden sei (sog. "Funktionsfläche"). Dabei sei der Flächenanteil berücksichtigt worden, der sich auf dem Grundstück Flurstück H., Flur I. befinde. Ausweislich einer Karte mit handschriftlichen Erläuterungen als Anlage zu dem Anschreiben vom 4. Juni 2024 sei die Gesamtfunktionsfläche 3.061,97 m2 groß und beinhalte eine Fläche von 2.189,25 m2 auf dem Flurstück der Antragsteller (Altflurstück V.) und eine Fläche von 872,72 m2 auf dem heutigen Flurstück W., Flur I.. Von dem insgesamt 3.774 m2 großen Grundstück der Antragsteller unterliege dementsprechend eine Teilfläche von 2.189,25 m2 der Beitragspflicht.

Die Antragsteller haben am 4. Juli 2024 Klage gegen den Bescheid vom 4. Juni 2024 erhoben sowie am 8. August 2024 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, nachdem die Antragsgegnerin die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der am 4. Juli 2024 erhobenen Klage angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung angeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2024 bestünden. Zwar unterlägen die Grundstücksflächen der Antragsteller grundsätzlich der Abwasserbeitragspflicht, weil der Abwasserkanal jedenfalls seit dem Jahr 2000 nicht nur betriebsfertig vor den Grundstücksflächen mit dem damaligen Zuschnitt hergestellt, sondern die Grundstücksflächen auch tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen gewesen seien. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller sei jedoch erst mit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsverfahrens zum 23. November 2020 entstanden. Festsetzungsverjährung sei daher bei Erlass des Beitragsbescheides noch nicht eingetreten. Jedoch stehe der Festsetzung eines Abwasserbeitrages für die maßgebliche Teilfläche die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann nicht mehr zulässig, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliege. Die Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG sei hier bereits im Jahr 2000 eingetreten, sodass die Frist des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG bei Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides am 4. Juni 2024 bereits verstrichen gewesen sei. Die Vorteilslage entstehe hinsichtlich der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für ein baulich nutzbares Grundstück mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung. Der hiermit verbundene besondere wirtschaftliche Vorteil entstehe - unabhängig von dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die von weiteren Voraussetzungen abhänge - mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, und der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die Vorteilslage sei hinsichtlich der gesamten Grundstücksflächen der "Altflurstücke" P., Q. und R., jeweils Flur O., bereits im Jahr 2000 entstanden. Denn die Grundstücksflächen seien sogar tatsächlich bereits an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen, da auf den Flächen bereits mehrere Wohngebäude errichtet gewesen seien.

Gegen diesen ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. November 2024 begründet.

Sie wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheit nicht berücksichtigt, dass die Errichtung der Abwasseranlage in den Jahren 1999 und 2000 während des seit dem Jahr 1992 laufenden Flurbereinigungsverfahrens stattgefunden habe. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/09 - juris) müsse die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG verfassungskonform dahingehend eingeschränkt werden, dass bei der Definition des Begriffs der Vorteilslage eine solche erst mit der Bekanntmachung der Anordnung der vorzeitigen Ausführung gemäß § 63 FlurbG anzunehmen sei. Der von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an der Realisierung der Ansprüche und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger, ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen, habe bei einem laufenden Flurbereinigungsverfahren andere Interessenlagen in den Blick zu nehmen. Das Flurbereinigungsverfahren werde nicht von der Gemeinde geführt. Die Gemeinde habe weder den Beginn noch das Ende des Flurbereinigungsverfahrens in der Hand. Sie könne während des Flurbereinigungsverfahrens Investitionen in Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. eine zentrale öffentliche Abwasseranlage) nicht verantwortlich tätigen, wenn eine spätere Refinanzierung im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG unklar sei. Dies würde zu einer flurbereinigungsrechtlich bewirkten einseitigen Belastung der Gemeinde im Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung führen. Auf der anderen Seite würde die besondere Schutzwürdigkeit der Abgabenpflichtigen fehlen. Denn diese seien in das transparent ablaufende Flurbereinigungsverfahren eingebunden und erhielten auch eine Nachricht über den Verfahrensabschluss. Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens wüssten daher, dass der Bestand der im festgestellten Flurbereinigungsgebiet belegenen Grundstücke in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt und ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens eine Beitragsberechnung mangels Klarheit über die an der Aufwandverteilung teilnehmenden Grundstücke bzw. ihrer jeweiligen Grundflächen unmöglich sei. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemeindliche Selbstverwaltung sei eine verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG vorzunehmen. Nach Erwägungen des Bayerischen Landtags zu der gleichlautenden und der niedersächsischen Vorschrift entsprechenden bayerischen Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bb) BayKAG werde die Vorteilslage stets in Bezug auf das Grundstück und seinen Eigentümer festgestellt. Ein solcher Grundstücksbezug sei während des Flurbereinigungsverfahrens nicht gegeben. Vielmehr sei erst mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens der Eintritt einer neuen Vorteilslage anzunehmen, welche die Ausschlussfrist gesondert in Gang setze (vgl. zur neuen Vorteilslage Erwägungen des Bayerischen Landtags, Drs. 17/370, S. 13).

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2024 hat Erfolg.

Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Abgabenbescheid die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG entgegenstehe, hinreichend entkräftet.

In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG für das gesamte Beitragsrecht gilt (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 70), also auch - wie hier - für die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag.

Der Antragsgegnerin ist aber darin beizupflichten, dass die Vorteilslage, auf welche in dieser Norm abgestellt wird, ein bevorteiltes Grundstück voraussetzt, dessen Bestand nicht durch ein laufendes Flurbereinigungsverfahren rechtlich in Frage gestellt ist.

Nach der im Beschwerdeverfahren anzustellenden summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass für ein im Geltungsbereich eines noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens liegendes Grundstück eine Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG nicht bereits mit der betriebsfertigen Herstellung der Abwassereinrichtung, sondern frühestens mit der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans eintritt, hier also erst mit der Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans zum 23. November 2020. Bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Juni 2024 war daher die 20-jährige Ausschlussfrist des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG noch nicht abgelaufen. Hierzu im Einzelnen:

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG gilt § 169 AO (Festsetzungsfrist) mit der Maßgabe, dass die Festsetzung eines Beitrags außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt. Mit dieser Regelung wollte der Niedersächsische Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung der Inanspruchnahme eines Abgabenpflichtigen zum Vorteilsausgleich nach dem Gebot der Belastungsklarheit und - vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris) Rechnung tragen. Die Vorschrift gewährleistet für Niedersachsen eine konkret bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragsfestsetzung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb ein Beitrag auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 70, 75).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an tatsächliche, für den möglichen Beitragspflichtigen erkennbare Gegebenheiten an und lässt die rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragspflicht außen vor, d. h. er knüpft an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Tatbestand an. Maßgeblich ist damit, wann und unter welchen Umständen der die individuelle Vorteilslage begründende Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten ist, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für die jeweiligen Beitragspflichtigen verwirklicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 68 f.; vgl. Senatsurteile vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 157 und vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91). Bei dem Begriff des Vorteils handelt es sich um einen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Begriff (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 26 und Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 16). Die nähere Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage im Einzelfall obliegt vorrangig den Fachgerichten (BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 69).

Im Anschlussbeitragsrecht entsteht die eine Beitragserhebung rechtfertigende Vorteilslage für das jeweilige Baugrundstück nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erst mit der Fertigstellung der Gesamtanlage, sondern sobald das jeweilige Grundstück an die betriebsfertige Einrichtung angeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23.8.1989 - 9 L 153/89 - juris Rn. 21; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 73. Erg.Lfg. Sept. 2025, § 8 Rn. 1050; Driehaus in ders., a. a. O., § 12a Rn. 4).

Im vorliegenden Verfahren war die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Jahr 2000 betriebsfertig hergestellt und ein Anschluss des damals aus drei Flurstücken bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Grundstücks des Rechtsvorgängers der Antragsteller an diese Anlage tatsächlich auch bereits erfolgt. Eine Vorteilslage konnte vorliegend dennoch nicht schon mit der sich bereits 2000 realisierten Anschlussmöglichkeit entstehen, da zu diesem Zeitpunkt die damaligen Flurstücke im Geltungsbereich eines noch nicht abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens lagen und deshalb noch kein Grundstück bestimmbar war, welches eine individuelle Vorteilslage durch einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang erlangt hat. Denn die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum Eintritt der Vorteilslage zu einem in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Tatbestand setzen jeweils die Existenz eines beitragsrelevant bevorteilten, in seiner Lage und Größe bestimmbaren Grundstücks voraus. Für Grundstücke im Geltungsbereich eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens ist vor der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans jedoch kein in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossener Tatbestand gegeben, weil sich vorher noch nicht bestimmen lässt, welchen Grundstücken in welchem Umfang aus der Anschlussmöglichkeit ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erwächst.

Der Tatbestand, der für die Erhebung eines Abwasserbeitrags in tatsächlicher Hinsicht zu verwirklichen ist, ergibt sich zunächst aus dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin. In Einklang mit § 6 Abs. 1 NKAG erhebt die Antragsgegnerin nach § 2 ihrer maßgeblichen Abwasserbeitragssatzung für die Herstellung und Anschaffung ihrer zentralen Abwasseranlage Abwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitragspflicht unterliegen bebaubare Grundstücke, die an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden können, wobei Grundstück grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist (§ 3 Abs. 1 - 3 Abwasserbeitragssatzung).

Welches Grundstück in diesem Sinne als Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne anzusehen ist und bevorteilt wird, steht für Grundstücke im Geltungsbereich eines Flurbereinigungsverfahrens jedoch nicht fest. Die Anordnung des (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahrens hat zur Folge, dass der Bestand der im festgestellten Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt ist und es deswegen nicht möglich ist, die bevorteilten Grundstücke bzw. den Umfang der von ihnen umschriebenen Grundflächen zu bestimmen. Mit dem Flurbereinigungsbeschluss wird ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet, das zu einer Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebietes führt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken, dass der Gegenstand des Eigentums verändert wird. So werden Grundstücke durch andere Grundstücke ersetzt, die den alten Grundstücken weder nach Beschreibung noch nach Größe entsprechen müssen. Da Ziel des durch den Flurbereinigungsbeschluss eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens eine grundlegende Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebietes ist, wird der rechtliche Bestand der einzelnen Grundstücke derart in Frage gestellt, dass sie nicht mehr Gegenstand einer Beitragserhebung sein können. Erst wenn zu dem in der (ggfs. vorzeitigen) Ausführungsanordnung gemäß § 61 bzw. § 63 FlurbG bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des ursprünglichen Rechtszustands getreten ist, stehen für das ehemalige Flurbereinigungsgebiet die maßgeblichen Grundstücke nach Lage und Größe verbindlich fest. Erst dann lässt sich auch bestimmen, welchen Grundstücken aus der Anschlussmöglichkeit ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil gewährt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.3.2012 - 9 LC 233/10 - und vom 9.6.2010 - 9 ME 223/09 - juris Rn. 6 m. w. N.; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1050c; zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 19 Rn. 6, 9; zum neuen Rechtszustand durch die vorzeitige Ausführungsanordnung: Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Auflage 2025, § 63 Rn. 2). Durch die grundlegende Neuordnung im Flurbereinigungsverfahren können solche "sterbenden Grundstücke" (zum Begriff vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 20.2.2017 - 4 A 2084/16 SN - juris Rn. 44 m. w. N.) eine beitragsrelevante Vorteilslage nicht erlangen.

Vor diesem Hintergrund kann während der Dauer eines Flurbereinigungsverfahrens eine Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG nicht eintreten, bis der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des ursprünglichen Rechtszustands getreten ist und für das ehemalige Flurbereinigungsgebiet die maßgeblichen, durch die Inanspruchnahmemöglichkeit beitragsrelevant bevorteilten Grundstücke nach Lage und Größe verbindlich feststehen. Es ist nicht ausreichend, die Vorteilslage lediglich hinsichtlich der Gesamtgrundstücksfläche anzunehmen ohne Berücksichtigung etwaiger, sich verschiebender Grundstücksgrenzen und Flurstücksbezeichnungen. Denn auch Bezeichnung, Lage und Größe der Flurstücke können sich - wie hier geschehen - im Flurbereinigungsverfahren ändern. Die Neuordnung ist im Übrigen auch Sinn und Zweck und daher der Normalfall im Flurbereinigungsverfahren.

Hierdurch wird auch nicht die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG insgesamt ausgehöhlt. Zwar schützt das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses an das Abwassersystem ist. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen. Hieraus folgt, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 26 und Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - juris Rn. 16). Diese entsteht bei der betriebsfertigen Herstellung von leitungsgebundenen Einrichtungen im Gebiet eines noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens für die dort belegenen anschließbaren Grundstücke erst, wenn ihre Lage und Größe verbindlich feststehen, also frühestens mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung.

Durch die Erforderlichkeit eines in seiner Lage und Größe bestimmbaren Grundstücks für den Eintritt der Vorteilslage und folglich dem Beginn der 20jährigen Ausschlussfrist erst mit der (vorzeitigen) Ausführung des Flurbereinigungsplans kann es zu einem Gleichlauf mit dem Beginn der vierjährigen Festsetzungsverjährung kommen. Die vierjährige Festsetzungsverjährung i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 2 NKAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht voraus. Dies ist bei Flurbereinigungsverfahren erst mit dessen Abschluss, frühestens mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.3.2012 - 9 LC 233/10 - und vom 9.6.2010 - 9 ME 223/09 - juris Rn. 5). Eine Verknüpfung des Beginns der Festsetzungsfrist mit dem Beginn der sachlichen Beitragspflicht kann zwar ohne zeitliche Obergrenze verfassungswidrig sein, wenn die Regelung bewirkt, dass der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Begrenzung nach hinten verschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 78). Der Eintritt der Vorteilslage i. S. d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG und der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sind jedoch nicht derart miteinander verknüpft, dass damit die Ausschlussfrist ausgehöhlt würde, weil die Fristen in jeder erdenklichen Konstellation zeitgleich zu laufen beginnen. Vielmehr entsteht durch die hier vorgenommene Auslegung der Vorteilslage lediglich die Möglichkeit, dass die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG mit dem Beginn der sachlichen Beitragspflicht zusammenfallen kann. Zwingend ist dies jedoch nicht.

Auch die von den Antragstellern angeführte und zu beachtende Schutzwürdigkeit der Beitragspflichtigen steht dem nicht entgegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 42). Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und - vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61 und vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 41). Die Legitimation von Beiträgen als Abgeltung eines Vorteils ist an den Zeitpunkt geknüpft, zu dem dem Betreffenden dieser Vorteil zugekommen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 61 und vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 45). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet daher, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 45). Verjährungsregelungen schöpfen folglich ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 44).

Ausgehend hiervon können die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die im Plangebiet eines laufenden Flurbereinigungsverfahren liegen, nicht darauf vertrauen, dass sie nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit Beiträgen für eine während des Flurbereinigungsverfahrens in Betrieb genommene Abwasseranlage rechnen müssen. Denn aufgrund der grundlegenden Neuordnung im Flurbereinigungsverfahren kann sich ein solches schutzwürdiges Vertrauen während des noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens schlicht nicht bilden, da durch die Neuordnung der Grundstücke kein bevorteiltes Grundstück bestimmbar ist. Von der bevorstehenden Neuordnung der Grundstücke haben die Grundstückseigentümer Kenntnis, denn sie sind gemäß § 10 FlurbG Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens und somit an allen jeweiligen Verfahrensabschnitten beteiligt. Es ist demnach auch für sie nicht im Ansatz erkennbar, welche Grundstücke in welcher Größe bevorteilt sein werden und wer - nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens - überhaupt zu Beiträgen herangezogen werden kann. In einem solchen Fall kann der Einzelne nicht die Erwartung hegen, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller und im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung war die Antragsgegnerin aus rechtlichen Gründen gehindert, bereits während des laufenden Flurbereinigungsverfahrens für die schon im Jahr 2000 anschließbaren Altgrundstücke Abwasserbeitragsbescheide zu erlassen. Dass sie dennoch gegenüber dem Voreigentümer für die Altgrundstücke Abwasserbeiträge festgesetzt hat und diese bestandkräftig geworden sind, lässt die in die gebotene Abwägung einzubeziehenden Interessen der Antragsgegnerin an der Finanzierung der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht entfallen.

Es erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung im Übrigen auch nicht unbillig, die Vorteilslage frühestens mit der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans anzunehmen. Zwar beginnt der Lauf der Ausschlussfrist dadurch erst später und es ist der Antragsgegnerin dadurch möglich, für die Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung Beiträge zu erheben, obwohl die Anschlussmöglichkeit unter Umständen mehrere Jahrzehnte zurückliegt. Jedoch konnten die Eigentümer der früheren Grundstücke bereits die Abwasseranlage während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens nutzen, ohne dafür bereits ab dem Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung der Abwassereinrichtung zu Beiträgen herangezogen zu werden.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Prüfung, ob es ausreicht, dass die Antragsgegnerin die Zuordnung der nunmehr beitragspflichtigen Teilfläche lediglich auf einer Karte als Anlage zu ihrem Begleitschreiben kenntlich gemacht hat oder ob dies nicht vielmehr Bestandteil des streitgegenständlichen Bescheids hätte sein müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des Anschlussbeitrags aus dem Bescheid vom 4. Juni 2024 in Höhe von 3.338,59 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).