Abschnitt B FoMFördRdErl - Naturnahe Waldbewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- FoMFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
8. Vorarbeiten
8.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Schaffung von Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
8.2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
- a)
Vorarbeiten wie Untersuchungen, Strukturdatenerfassungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die u. a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung dienen,
- b)
Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle (z. B. Waldgenossenschaften, FWZ) dienen; zu den beihilfefähigen Kosten zählen dabei, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien oder für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.
8.3 Bewilligungsvoraussetzungen
An Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Nummer 8.2 Buchst. b müssen mindestens zwei Einrichtungen oder Akteure im Forstsektor beteiligt sein.
8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
8.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
8.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten nach Nummer 8.2 Buchst. a - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung 50 % für durch Dritte durchgeführte Maßnahmen, wenn sich die Strukturdatenerfassung auf die Mitgliedsfläche des FWZ begrenzt.
8.4.3 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 8.2 Buchst. b wird für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren gewährt.
8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Strukturdatenerfassung nach Nummer 8.2 Buchst. a (Vorarbeiten) muss sich über den gesamten Nichtstaatswald des Erhebungsraums erstrecken, sofern das Einverständnis der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer vorliegt. Für überregionale Auswertungen ist dem Land ein Exemplar der erfassten Strukturdaten in einer vorgegebenen digitalen Form kostenfrei zu überlassen.
9. Waldumbau
9.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortangepasster Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
9.2 Gegenstand der Förderung
9.2.1 Unter der Voraussetzung, dass der ggf. auf der Ausgangsfläche vorhandene Laubwaldanteil mindestens erhalten bleibt, sind folgende Vorhaben förderfähig:
- a)
Umbau von Nadelholzreinbeständen und von nicht standortgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände,
- b)
Weiterentwicklung, Wiederherstellung und Begründung von naturnahen Waldgesellschaften, auch als Folgemaßnahmen in Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstigen Schadereignissen.
9.2.2 Förderfähig sind Saat, Pflanzung und Naturverjüngung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre.
9.2.3 Förderfähig sind Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Mäuseschäden [trotz nachweislicher Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Empfehlungen der NW-FVA], Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss), Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten FVT entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
9.2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen,
- b)
eine anlassbezogene Standortkartierung, wenn eine durch das Land durchgeführte flächige Standortkartierung abgelehnt worden ist,
- c)
eine vollflächige Räumung und Flächenvorbereitung.
9.3 Bewilligungsvoraussetzungen
9.3.1 Die Maßnahmen sind auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 8.2 Buchst. a (Vorarbeiten), vorliegenden Erkenntnissen der Forsteinrichtung, der flächigen Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchzuführen. Auf bisher nicht kartierten Flächen setzt die Förderung die Erstellung eines Standortgutachtens voraus.
9.3.2 Auf Kahlschläge i. S. des NWaldLG ist grundsätzlich zu verzichten. Ausnahmen müssen besonders begründet werden.
9.3.3 Kulturmaßnahmen aufgrund biotischer Schäden sind nach Nummer 9.2.1 Buchst. b (Schadereignisse) förderfähig, wenn die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft die Schadensursache nicht zu vertreten haben. Bei der Schadensermittlung können auch Bäume berücksichtigt werden, die in den Vorjahren aus Waldschutzgründen bereits entnommen wurden.
Gefördert werden Maßnahmen in durch biotische Schaderreger (z. B. bei Befall durch Wurzelschwamm, Eichenkomplexerkrankung, Eschentriebsterben, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche, Diplodia-Triebsterben an Kiefer und Rußrindenkrankheit an Ahorn) betroffenen Beständen, deren Schäden überörtlich, mindestens regional, erhebliche Ausmaße angenommen haben und von den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu beheben sind.
Unberücksichtigt bleiben Schäden durch Wild oder Rotfäule.
9.3.4 Die für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuwendung kann einmalig im fünften Standjahr der geförderten Kultur auf Antrag gewährt werden, wenn die zuständige Stelle die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt. Die geförderte Kultur darf keine Mängel erkennen lassen, die das Bestandsziel infrage stellen.
9.3.5 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.
9.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
9.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
9.4.2 Förderfähig sind Ausgaben für den Kauf von Sachmitteln für den Schutz und die Sicherung der Kultur.
9.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- a)
75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- b)
85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Verwendung von ausschließlich standortheimischen Baumarten.
Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen eines Arbeitsplanes mit verschiedenen Kulturarten und Förderhöhen ist die jeweils bearbeitete Fläche maßgebend.
9.4.4 Für die Bemessung der Zuwendung gemäß Nummer 9.3.4 gilt die Zuwendungspauschale in Höhe von 1 947 EUR je Hektar (100 %), ohne Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenleistung. Die Förderhöhe richtet sich nach Nummer 9.4.3.
9.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist in Beständen mit reinem Laubholz ein Nadelholzanteil von maximal 10 % Flächenanteil aus Naturverjüngung zulässig.
10. Jungbestandspflege
10.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
10.2 Gegenstand der Förderung
10.2.1 Förderfähig sind eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anlage von Pflegepfaden. Die Mischungs- und Standraumregulierung beginnt bei einer durchschnittlichen Oberhöhe der Hauptbaumart von 2 m. Sie ist zweimalig möglich bis zu einem mittleren Brusthöhendurchmesser des ausscheidenden Bestandes von 15 cm.
10.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen in Beständen mit einer Umtriebszeit bis zu 20 Jahren.
10.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
10.3.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
10.3.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 600 EUR je ha, bei Eigenleistung maximal 480 EUR je ha.
11. Bodenpflege
11.1 Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen, z. B. der Lebensraum-, Filter-, Puffer-, Speicher- und Erosionsschutzfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes und angrenzender Ökosysteme.
11.2 Gegenstand der Förderung
11.2.1 Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
11.2.2 Förderfähig sind weiterhin besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Verringerung von Bodenschäden bei der Holzbringung. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2026. Die Zuwendung wird bis zur Notifizierung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) gewährt.
11.3 Bewilligungsvoraussetzungen
11.3.1 Voraussetzung für die Bodenschutzkalkung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme (auch im Hinblick auf Natura 2000) bestätigt; ggf. ist eine Boden-, Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen.
11.3.2 Voraussetzung für die Förderung der besonders bodenschonenden und umweltverträglichen Holzbringung ist der Einsatz folgender Verfahren:
- a)
Holzbringung mit Pferden,
- b)
Holzbringung mit Kleinraupen (maximal 3 t Maschinengewicht),
- c)
Holzbringung mit Seilkrananlagen,
- d)
Vorrücken mit Pferden,
- e)
Vorrücken mit Kleinraupen (maximal 3 t Maschinengewicht).
Diese müssen zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führen, insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens. Voraussetzung ist ein durchschnittlicher Rückegassenabstand von mindestens 40 m.
11.3.3 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um FWZ i. S. des BWaldG handelt, Eigentümerinnen und Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Bodenschutzkalkung vorlegen. Bei gemeinschaftlicher Durchführung der Bodenschutzkalkung kann das Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer i. S. von Nummer 4.2 auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
11.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
11.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Bei der Maßnahme Bodenschutzkalkung kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung gewährt werden. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nummer 2.2 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.
11.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Bodenschutzkalkung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzerinnen und Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, 100 %. Ausgenommen hiervon sind Gebietskörperschaften.
In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen (Kommunen, größere private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.
11.4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren zur Verringerung von Bodenschäden 65 % der zuwendungsfähigen zusätzlichen Ausgaben der Holzbringung. Die Berechnung erfolgt auf Basis einer Pauschale (Anlage 5).
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Abschnitt F des RdErl. vom 22. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 499)