Landgericht Aurich
Beschl. v. 17.10.2024, Az.: 13 Qs 20/24
Wechsel des Pflichtverteidigers im Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 17.10.2024
- Aktenzeichen
- 13 Qs 20/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 33298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2024:1017.13QS20.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aurich - 16.09.2024 - AZ: 5 Gs 210 Js 22677/24 (236/24)
Rechtsgrundlagen
- § 142 Abs. 7 S. 1 StPO
- § 311 StPO
- § 68 Nr. 1 JGG
- § 140 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StPO
Fundstelle
- StV 2025, 178
In der Strafsache
gegen
J. M.,
geboren 2009 in W.,
wohnhaft H. S., G.,
Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
H. M., H. S., G.
- gesetzl. Vertreter -
Verteidiger:
Rechtsanwalt A. A., H.Weg , A.
wegen Vergewaltigung; hier: Beschwerdeverfahren
hat das Landgericht Aurich - 1. Große Jugendkammer- durch die unterzeichnenden Richter am 17.10.2024 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 16.09.2024 (5 Gs 210 Js 22677/24 (236/24)) aufgehoben und Rechtsanwalt Prof. Dr. P. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt. Mit Schreiben vom 12.07.2024 erklärte Rechtsanwalt Prof. Dr. P. mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden zu sein. Zudem beantragt er,
ihn beizuordnen.
Am 27.08.2024 beantragt die Staatsanwaltschaft Aurich beim Amtsgericht Aurich unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte zuletzt von Rechtsanwalt Prof. Dr. P. verteidigt worden ist, die Bestellung eines Pflichtverteidigers, da im Falle einer Anklage diese vor dem Jugendschöffengericht erhoben werden würde.
Mit Verfügung vom 03.09.2024 hat das Amtsgericht Aurich den Beschuldigten aufgefordert, innerhalb einer Woche einen Rechtsanwalt zu benennen bzw. mitzuteilen, ob er bereits einen beauftragt habe.
Mit Beschluss vom 16.09.2024 hat das Amtsgericht Aurich dem Beschuldigten Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger beigeordnet, da zu erwarten sei, dass die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht stattfinden wird und dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Da der Beschuldigte innerhalb der Frist keinen Verteidiger bezeichnet habe, habe das Gericht einen Verteidiger ausgewählt. Die Entscheidung ist Rechtsanwalt A.am 17.09.2024 zugestellt worden. Dem Beschuldigten gegenüber ist diese ausweislich der Verfügung vom 16.09.2024 lediglich formlos bekannt gemacht worden.
Der Beschuldigte hat, vertreten durch seine Mutter mit Schreiben vom 23.09.2024, am 24.09.2024 beim Amtsgerichts Aurich eingegangen, mitgeteilt, dass er nicht mit dem Beschluss vom 16.09.2024 einverstanden und bereits Rechtsanwalt P. beauftragt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Schreiben der gesetzlichen Vertreterin vom 23.09.2024 ist als das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1 i.V.m. 311 StPO auszulegen. Aus diesem geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.09.2024 nicht einverstanden ist.
Der Beschuldigte ist auch beschwerdebefugt. Dies sind grundsätzlich der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft (BeckOK StPO/Krawczyk, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 142 Rn. 53). Der Beschuldigte kann die Bestellung nur anfechten, wenn er hierdurch überhaupt beschwert ist (a.a.O.). Eine Beschwer kann sich ergeben, wenn die Auswahlentscheidung des Vorsitzenden nach Abs. 6 fehlerhaft ist (BGH NStZ 2023, 115). Der Beschuldigte rügt die Beiordnung von Rechtsanwalt A. und ist damit beschwerdebefugt.
Darüber hinaus ist die Beschwerdefrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingehalten worden. Der Beschluss ist am 17.09.2024 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 24.09.2024 beim Amtsgericht Aurich eingegangen und somit fristgerecht erfolgt.
Das Amtsgericht Aurich hat fehlerhaft Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung überprüft das Beschwerdegericht die Einhaltung des Beurteilungsspielraums hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung sowie die fehlerfreie Auswahl durch den Vorsitzenden in den Fällen des Abs. 6 (BeckOK StPO/Krawczyk, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 142 Rn. 54).
Dem Beschuldigten war gemäß § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung vorausgegangen, dem das Gericht nicht entsprochen hat. Der bisherige Wahlverteidiger kann als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn er das Mandat niedergelegt hat. In dem Antrag des Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, kann zudem die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden, liegen (OLG Köln, NStZ 1991, 248). Um das Recht des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers seiner Wahl zu wahren, hätte das Amtsgericht Aurich dem Antrag des Rechtsanwalts Prof. Dr. P. entsprechen und diesen dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beiordnen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.