Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.03.2025, Az.: 7 ME 7/25

Rechtmäßigkeit der Öffnung eines "Automatenshops" an Sonntagen und Feiertagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2025
Aktenzeichen
7 ME 7/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0313.7ME7.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 14.01.2025 - AZ: 1 B 61/24

Fundstellen

  • DVBl 2025, 656-660
  • DÖV 2025, 575
  • Kirche & Recht 2025, 281-282
  • NVwZ-RR 2025, 790-793
  • NordÖR 2025, 320

Amtlicher Leitsatz

Der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten ist für einen ohne Personal betriebenen "Automatenshop" nicht eröffnet.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 1. Kammer - vom 14. Januar 2025 wird dieser geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29. Juli 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2024 hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Januar 2025, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2024 abgelehnt hat, hat Erfolg. In der für sofort vollziehbar erklärten Nr. 1 des Bescheides ordnet die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin an, an Sonn- und Feiertagen die Verkaufsautomaten in dem von der Antragstellerin unter der Adresse E. -Straße in F. -Stadt betriebenen "Automatenshop", "die nicht Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeben, für höchstens maximal 3 Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten zu betreiben".

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebietet eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss geteilten Auffassung der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Betrieb des "Automatenshops" nicht dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unterfällt, ein zeitlich durchgängiger Betrieb des "Automatenshops" daher nicht gegen das grundsätzliche Verbot der Sonntags- und Feiertagsöffnung gemäß § 3 Abs. 2 NLöffVZG verstößt und es folglich an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin fehlt. Vor diesem Hintergrund wird sich die Anordnung in Nr. 1 des genannten Bescheides voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse.

Der in Rede stehende "Automatenshop" der Antragstellerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des NLöffVZG. Das NLöffVZG gilt nach dessen § 1 Abs. 1 für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden. Verkaufsstelle ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG zwar jede Einrichtung, in der von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. Obwohl der "Automatenshop" damit dem Wortlaut nach als Verkaufsstelle anzusehen sein könnte, unterliegt er von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des NLöffVZG. Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Sachverhalt in seinem Beschluss vom 12. Februar 2025 (4 B 976/24, juris, Rn. 14-49) vor dem Hintergrund des nordrhein-westfälischen Landesrechtes hierzu ausgeführt:

"Entstehungsgeschichtlich bestehen kaum Zweifel daran, dass Warenautomaten aktuell nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes NRW fallen, damit die berufliche Tätigkeit freier Automatenaufsteller möglich bleibt. Diese Einschätzung entspricht für die jeweiligen anderen Landesgesetze der nahezu allgemeinen Meinung in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.8.2011 - 9 S 989/09 -, juris, Rn. 34; VG Freiburg, Urteil vom 17.1.2013 - 4 K 1022/12 -, juris, Rn. 24; VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025 - -, juris, Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 24.9.2024 - 1 L 1699/24 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2023 - 7 E 3608/23 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23.7.2024 - Au 8 S 24.1362 -, juris, Rn. 35; Knauff, GewArch 2025, 46 f.; Neumann in: Steuerberater Branchenhandbuch, Stand: Dezember 2024, Einzelhandel B. Recht, III. 5., Rn. 113; Kilic/Schuldt, NVwZ 2024, 891, 892 f.; Beyerlein/Lach, GewArch 2007, 461; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 22.12.2023 - 8 B 77/22 -, juris, Rn. 15 f., mit krit. Anm. Hippeli, NVwZ 2024, 441, 442, und Hoffmann, GewArch 2024, 348, 349.

Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 war das Recht des Ladenschlusses Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG a. F. Der Bund hatte durch Erlass des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. In § 3 LadSchlG in der bis zum 31.5.2003 gültigen Fassung (LadSchlG a. F.) waren die Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG a. F. waren Verkaufsstellen u. a. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen. Nach Nr. 2 waren Verkaufsstellen auch sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.

Von Anfang an zählten Warenautomaten weder zu den "Ladengeschäften aller Art" noch zu den sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen, sondern waren einer besonderen Regelung unterworfen. Die im Regierungsentwurf noch enthaltene Legaldefinition, die entsprechend der bis dahin geltenden und im Wesentlichen übernommenen Regelung in § 22 Abs. 6 AZO vom 30.4.1938 (RGBl. I S. 447) bzw. § 24 Abs. 5 AZVO vom 26.7.1934 (RGBl. I S. 803) sowie in den §§ 1 bis 3 des Gesetzes über den Verkauf von Waren aus Automaten vom 6.7.1934 (RGBl. I S. 585) Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen umschrieb, war vom Ausschuss für Arbeit nur aus redaktionellen Gründen gestrichen worden.

Vgl. BR-Drs. 310/54, S. 3 des Entwurfs sowie S. 17 der Begründung; BT-Drs. 2/1461, S. 2; BT-Drs. 2/2810, S. 4 und 9; Stober, Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1988, Einführung Rn. 2 f., § 7 Rn. 1; siehe noch zum alten Recht Hieronymus, NJW 1951, 825 f.

Ursprünglich durften als selbsttätige Verkaufseinrichtungen verstandene Warenautomaten - ebenfalls der bisherigen reichsrechtlichen Regelung folgend - gemäß § 7 Abs. 1 LadSchlG an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten wurden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt wurden. Zugleich war und ist in § 17 Abs. 5 LadSchlG bestimmt, dass Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht mit dem Beschicken von Warenautomaten beschäftigt werden dürfen. Ein letztlich im Einklang mit einem früheren Vorschlag des Bundesrats aus dem Plenum in den Bundestag eingebrachter Antrag, das Ladenschlussgesetz ausdrücklich nicht für Warenautomaten gelten zu lassen, hatte bei seinem Erlass keine parlamentarische Mehrheit gefunden, um den kleinen Einzelhandel nicht durch eine zunehmende Automatisierung zu schwächen.

Vgl. BR-Drs. 310/54, S. 3 des Entwurfs sowie S. 17 f. der Begründung unter Hinweis auf Hieronymus, NJW 1951, 825 ff.; BR-Drs. 310/54 (Beschluß), S. 3; BT-Prot. 2/169, S. 9321, 9343, sowie BT-Prot. 2/170, S. 9366 f.

Bereits im Regierungsentwurf war klargestellt und bald höchstrichterlich bestätigt worden, dass das Ladenschlussgesetz in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Zielrichtung hat, zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen aber auch Verkaufsstellen ohne Angestellte einbezieht.

Vgl. BR-Drs. 310/54, S. 1 ff. der Begründung unter Hinweis auf Art. 74 Nr. 12 GG, siehe aber auch den Hinweis auf Art. 74 Nr. 11 GG auf Seite 18 der Begründung des Regierungsentwurfs; so auch BT-Drs. 2/2810, S. 1; BVerfG, Urteil vom 29.11.1961 - 1 BvR 758/57 -, BVerfGE 13, 230 = juris, Rn. 23.

Mit Urteil vom 21.2.1962 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der zweite Halbsatz von § 7 Abs. 1 LadSchlG in der zuletzt durch das Änderungsgesetz vom 14.11.1960 (BGBl. I S. 845) nur unwesentlich geänderten Fassung ("falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle oder mit seiner Zustimmung von einem andern in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten werden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt werden") wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller selbständiger Automaten mit Art. 12 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Die (tatsächliche) Verwendungsmöglichkeit selbständiger Automaten sei so beschränkt, dass eine Gefährdung selbst kleiner Einzelhandelsgeschäfte nicht zu befürchten sei. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Einbeziehung der Warenautomaten in das Ladenschlussgesetz mit dem Wegfall der Einschränkung aus § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LadSchlG in der Fassung vom 14.11.1960 weitgehend seine Bedeutung verliere; es müsse aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, ob er sie deshalb aus dem Anwendungsbereich herausnehmen oder - mit Rücksicht auf andere Einzelbestimmungen - vielleicht Anpassungen vornehmen wolle.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 21.2.1962 - 1 BvR 198/57 -, BVerfGE 14, 19 = juris, Rn. 11 ff., 14 f.

Eine Anpassung durch den Gesetzgeber erfolgte zunächst nicht. Weiterhin wurden Warenautomaten ladenschlussrechtlich nicht anderen Verkaufseinrichtungen gleichgestellt. Während etwa die Einbeziehung auch nichtgewerblicher Verkaufsstellen in die allgemeinen Ladenschlusszeiten als gerechtfertigt angesehen wurde, um gleiche Wettbewerbschancen zwischen den verschiedenen Arten von Verkaufsstellen herzustellen,

vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - 1 C 4.71 -, BVerwGE 41, 271 = juris, Rn. 15, und vom 23.3.1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 = juris, Rn. 29,

wurde für Warenautomaten seinerzeit der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts folgend die Ansicht vertreten, selbsttätige Verkaufseinrichtungen tangierten den dem Ladenschlussrecht zugrundeliegenden Arbeitsschutz und den damit zusammenhängenden Wettbewerbsschutz überhaupt nicht, sofern nicht Arbeitnehmer außerhalb der Geschäftszeiten mit dem Auffüllen von Warenautomaten befasst seien (vgl. § 17 Abs. 5 LadSchlG).

So Stober, Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1988, § 7 Rn. 5.

Nachdem Warenautomaten aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung seit mehr als 30 Jahren an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein durften, ohne dass dies zu Gefährdungen für kleine Einzelhandelsbetriebe geführt hatte, wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Änderungsgesetz vom 30.7.1996 (BGBl. I S. 1186) redaktionell nachvollzogen und § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LadSchlG in der bis dahin geltenden Fassung vom 14.11.1960 gestrichen.

Vgl. BT-Drs. 13/4245, S. 4 und 9; dazu Stober (Hrsg.), Ladenschlussgesetz, 4. Aufl. 2000, § 7 Rn. 5.

Seit dem 1.11.1996 lautete § 7 Abs. 1 LadSchlG ausdrücklich:

"Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein."

Mit Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15.5.2003 (BGBl. I S. 658) wurde schließlich der Begriff des "Warenautomaten" aus § 1 Abs. 1 LadSchlG a. F. gestrichen und § 7 LadSchlG a. F. ganz aufgehoben. In der Begründung zum Gesetzentwurf hieß es insoweit:

"Aus Gründen der Vereinfachung und Modernisierung werden zehn Regelungen aufgehoben. So werden unter anderem die Vorschriften für Warenautomaten und Friseurbetriebe aus dem Ladenschlussgesetz gestrichen. [...] Warenautomaten werden aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen, da ihre Einbeziehung nicht mehr zeitgemäß ist."

Vgl. BT-Drs. 15/396, S. 1, 8.

Eine inhaltliche Änderung der zuvor geltenden ausdrücklichen Erlaubnis, Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzen zu dürfen, war damit nicht verbunden. Da sich die Streichung des Begriffs der "Warenautomaten" in § 1 Abs. 1 LadSchlG a. F. und die Aufhebung der Sonderregelung für sie in § 7 LadSchlG a. F. im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen haben und deshalb erfolgt sind, um Warenautomaten ganz aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herauszunehmen, fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt für einen realisierten gesetzgeberischen Regelungswillen, Warenautomaten bzw. selbsttätige Verkaufseinrichtungen seit dem 1.6.2003 bei der Rechtsanwendung etwa im Sinne von § 1 Nr. 2 LadSchlG in der seit dem 1.6.2003 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen als ähnliche Einrichtungen anzusehen, in denen "ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden". Auf diese Weise würde vielmehr die mit der Streichung der früheren Sonderregelungen für Warenautomaten verbundene Regelungsabsicht umgangen, die weder nach der Zahl der Automaten noch nach ihrem Aufstellungsort unterschied, sondern im Sinne der Begriffsdefinition aus der reichsrechtlichen Vorläuferregelung und dem ursprünglichen Regierungsentwurf alle selbsttätigen Verkaufseinrichtungen einschloss.

Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 das Recht des Ladenschlusses der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n. F.) entzogen worden war, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. Der Landesgesetzgeber hat damit ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf die Möglichkeit wahrgenommen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen neu zu regeln. Ziel des neuen Gesetzes war es, die Rechtslage an die veränderte Arbeits- und Lebenswelt anzupassen, gleichzeitig aber auch den Sonn- und Feiertagsschutz sowie den Arbeitsschutz an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Im Einzelnen hieß es, das wirtschaftliche Umfeld und die Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel hätten sich durch das Aufkommen neuer Verkaufsformen wie Internet- und Versandhandel verändert. In den vergangenen Jahren seien bereits die Ausnahmetatbestände im Ladenschlussgesetz zunehmend ausgeweitet worden. Mit dem Gesetz werde der Handlungsspielraum der Unternehmen erweitert.

Vgl. LT-Drucks. 14/2478 S. 9 f.

Trotz einiger redaktioneller Änderungen orientiert sich der Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes NRW an der früheren Rechtslage, wenn es in § 2 LÖG NRW heißt, dieses Gesetz gelte für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Auch die Definition der Verkaufsstellen in § 3 Abs. 1 LÖG NRW übernimmt mit unwesentlichen Vereinfachungen die früheren Regelungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LadSchlG a. F. unter Wegfall des Begriffs "Warenautomaten". Damit hat der Landesgesetzgeber auch an der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der bundesrechtlichen Regelungen über den Ladenschluss für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW ausgehend vom bisherigen Rechtszustand den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz bis zu seiner Ersetzung in Nordrhein-Westfalen durch das Ladenöffnungsgesetz NRW erreicht hatte.

Vgl. ähnlich VG Freiburg, Urteil vom 17.1.2013 - 4 K 1022/12 -, juris, Rn. 25 f.; Kilic/Schuldt, NVwZ 2024, 891, 893; anders im Ergebnis Beyerlein/Lach, GewArch 2007, 461, 462 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 22.12.2023 - 8 B 77/22 -, juris, Rn. 12 ff., mit krit. Anm. Hippeli, NVwZ 2024, 441, und Hoffmann, GewArch 2024, 348; VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025 - -, juris, Rn. 22 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2023 - 7 E 3608/23 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23.7.2024 - Au 8 S 24.1362 - , juris, Rn. 33.

Lediglich die frühere Beschränkung aus § 17 Abs. 5 LadSchlG, Arbeitnehmer während der Ladenschlusszeiten nicht mit dem Befüllen von Warenautomaten beschäftigen zu dürfen, war in diesem Zusammenhang in das neue Landesgesetz nicht übernommen worden. Dessen bedurfte es schon deshalb nicht, weil § 9 ArbZG bundesgesetzlich weiterhin auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 12 GG generell die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen verbietet.

Vgl. Stober (Hrsg.), Ladenschlussgesetz, 4. Aufl. 2000, § 17 Rn. 10 f.

Keine Grundlage im Gesetz findet aber die Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten, die der Gesetzgeber "im Blick" gehabt habe, könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein.

So aber Beyerlein/Lach, GewArch 2007, 461, 463; Hoffmann, GewArch 2024, 348, 350; VG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2023 - 7 E 3608/23 -, juris, Rn. 23 f.; VG Osnabrück, Beschluss vom 14.1.2025 - -, juris, Rn. 22 ff.

Im Gegenteil waren Warenautomaten schon bei Schaffung des Ladenschlussgesetzes von der Parlamentsmehrheit ausdrücklich zunächst deswegen in das Gesetz einbezogen worden, weil man sich "sehr ernste Gedanken über die beginnende Automation auf allen Gebieten gemacht" hat.

Vgl. BT-Prot. 2/169, S. 9321, sowie BT-Prot. 2/170, S. 9366 f.

Auch der bereits in Nr. 5 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf von Waren aus Automaten vom 14.8.1934 (RGBl. I S. 814) aufgeführte Vorbehalt, die Zahl der aufzustellenden Automaten zu beschränken, war schon bei Erstellung des Regierungsentwurfs im Jahr 1954 als überholt angesehen, durch § 31 Abs. 2 Nr. 4 LadSchlG außer Kraft gesetzt und später nicht wieder aufgegriffen worden.

Vgl. BR-Drs. 310/54, S. 18 der Begründung.

Wenn der Gesetzgeber nach der späteren Herausnahme von Warenautomaten aus den Ladenschlussregelungen seit 1962 im Bund und schließlich auch im Land NRW die schon damals für die Parlamentsmehrheit relevanten Sorgen nicht wieder aufgegriffen sowie die Möglichkeit zur Begrenzung aufzustellender Automaten nicht wieder eingeführt hat, so kann daraus nicht abgeleitet werden, er habe mögliche Gefahren zunehmender Vollautomatisierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten nicht absehen können. Im Gegenteil waren sie bereits 1934 und 1954 "im Blick" und umso mehr in der Zeit danach. Auch der technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren."

Diese Erwägungen macht der Senat sich unter Übertragung auf das niedersächsische Landesrecht zu eigen.

Entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalens einerseits und dem NLöffVZG andererseits bestehen nicht. Auch der niedersächsische Gesetzgeber wollte mit der Einführung des NLöffVZG nicht hinter die zuvor durch das Bundesrecht gewährten Öffnungsmöglichkeiten zurückfallen, sondern - im Gegenteil - dem Handel mehr Flexibilität geben. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, der durch das (Bundes-) Ladenschlussgesetz eröffnete Spielraum sei "schon seit vielen Jahren als zu eng empfunden" worden (LT-Drs. 15/3276, S. 5).

Auch in Bezug auf die gesetzgeberische Absicht, Automaten nicht in den Anwendungsbereich des Landesgesetzes einzubeziehen, bestehen keine Unterschiede zur Situation in Nordrhein-Westfalen. In der niedersächsischen Gesetzesbegründung heißt es: "Die "Tätigkeit im direkten, persönlichen Kontakt mit dem Kunden" schließt aus, dass sich der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf Bestellungen über Internet sowie Callcenter und den Kauf an Automaten erstreckt." (LT-Drs. 15/3276, S. 8). Diese Formulierung bezieht sich zwar allein auf § 1 Abs. 1 Hs. 2 der Entwurfsfassung ("Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen der Verkauf an jedermann stattfindet, und für das Anbieten an jedermann im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im direkten persönlichen Kontakt mit dem Kunden.") und nicht (auch) auf § 1 Abs. 1 Hs. 1 der Entwurfsfassung, der - ebenso wie der nunmehrige § 1 Abs. 1 Hs. 1 NLöffVZG - nicht auf einen persönlichen Kontakt, sondern auf das Vorhandensein einer Verkaufsstelle abstellte. Die zitierte Formulierung macht in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung ansonsten in Bezug auf Automaten schweigt, aber deutlich, dass der Landesgesetzgeber es - in Fortsetzung des aufgezeigten Verständnisses des Bundes-Ladenschlussgesetzes - als selbstverständlich vorausgesetzt hat, dass Automaten keine Verkaufsstellen sind und dem Regelungsbereich des Gesetzes nicht unterfallen. Auch die durch den Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vorgeschlagenen (Beschlussempfehlung: LT-Drs. 15/3578; schriftlicher Bericht: LT-Drs. 15/3610) und vom Landtag angenommenen Änderungen am Gesetzesentwurf verhalten sich zur Frage der Einordnung von Automaten nicht und lassen daher ebenfalls nicht auf ein abweichendes Verständnis schließen.

Den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt, der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerte Schutzauftrag gebiete die Einstufung solcher Einrichtungen als Verkaufsstellen, die "etwa aufgrund der Art oder Größe der Automaten, ihrer Anzahl, ihrem Angebot oder sonst nach dem Verkaufskonzept mit einer der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen "Verkaufsstellen" vergleichbar" seien (Seite 6 des Beschlussabdrucks), teilt der Senat jedenfalls mit Blick auf den "Automatenshop" der Antragstellerin nicht.

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Arbeitsruhe fordert, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen grundsätzlich die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruht, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen nutzen und gestalten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris, Rn. 154). Seelische Erhebung beschreibt die Erholung von der beruflichen Tätigkeit im Sinne eines physischen und psychischen Ausgleichs (vgl. Unruh, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 139 WRV, Rn. 28 m.w.N.). Im Mittelpunkt des grundgesetzlichen Schutzauftrages steht mithin, dem Einzelnen die von werktäglichen Bindungen und Verpflichtungen freie Gestaltung des Sonn- oder Feiertages zu ermöglichen. In der konkreten Gestaltung seines Sonn- oder Feiertages ist der Einzelne frei; eine der Sonntags- oder Feiertagsruhe immanente Grenze dieser Gestaltungsfreiheit ist erst dann erreicht, wenn die geschützten Interessen Dritter an der Gestaltung ihres Sonn- oder Feiertages beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris, Rn. 25). Insbesondere folgt die Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht dem Leitbild eines Tages absoluter öffentlicher Ruhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris, Rn. 24; Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: August 2024, Art. 139 WRV, Rn. 25 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat ein Konflikt zwischen dem Betrieb des "Automatenshops" der Antragstellerin und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht erkennbar. Soweit in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2023 (7 E 3608/23, juris, Rn. 20) darauf abgestellt wird, dass durch die eintretenden Kundenströme ein Bild "werktäglicher Geschäftigkeit" entstehe, begegnet bereits Zweifeln, ob Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV allein hierdurch in relevanter Weise berührt wäre. Dies kann indes dahinstehen, da in Anbetracht der Größe des "Automatenshops" von etwa 30 m2 und der elf dort betriebenen Automaten nach der unwidersprochenen Beschwerdebegründung ebenso wie nach lebensnaher Betrachtung auftretende Kundenströme nicht zu erwarten sind. Selbst wenn - wofür auf Grundlage der Verwaltungsvorgänge sowie des Vortrags der Beteiligten nichts spricht - es dazu kommen sollte, dass sich Kunden an Sonn- und Feiertagen in größerer Anzahl und für längere Dauer im "Automatenshop" aufhalten, wäre zu berücksichtigen, dass ein solcher Aufenthalt eine grundgesetzlich geschützte Gestaltung der Sonn- und Feiertagsruhe der Kunden darstellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).