Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: 1 ME 55/25

Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung bei der Zulassung eines Campingplatzes mit 100 Stellplätzen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2025
Aktenzeichen
1 ME 55/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0909.1ME55.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.04.2025 - AZ: 12 B 2535/24

Fundstelle

  • BauR 2025, 1798-1804

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf dem Baugrundstück zulässigerweise errichtete und genutzte bauliche Anlagen sind bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben integriert und weiter genutzt werden sollen.

  2. 2.

    Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bei der Zulassung eines Campingplatzes mit gut 100 Stellplätzen bestehende Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung besteht bei der Aufstellung eines der Vorhabenzulassung vorangegangenen Bebauungsplans und erstreckt sich auch auf die Ebene der Vorhabenzulassung (Fortführung der st. Senatsrspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 17 ff.; v. 14.7.2022 - 1 ME 58/22 -, BauR 2022, 1475 = juris Rn. 20 ff.). Dabei kann offenbleiben, ob Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfungspflicht im Baugenehmigungsverfahren selbst regeln oder insoweit nur auf die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers und die dortigen Regelungen (in Niedersachsen Nr. 10 der Anlage 1 zum NUVPG in entsprechender Anwendung) verweisen.

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners; dieser trägt seine Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die in erster Instanz erfolgreiche Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen bereits seit Jahrzehnten betriebenen Campingplatz; sie stört sich insbesondere an dessen verkehrsbedingten Lärmimmissionen auf ihr unmittelbar benachbartes Wohngrundstück.

Die Antragstellerin ist seit wenigen Jahren Eigentümerin des im Aktivrubrum bezeichneten, am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücks. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt im Norden an die dort in Nordost-Südwest-Richtung verlaufende Straße D-Straße. Südwestlich benachbart betreibt der Beigeladene einen Camping- und Wochenendplatz (im Folgenden Campingplatz). Dabei grenzt das Grundstück der Antragstellerin im Osten und Süden an das Grundstück D-Straße (FlurstückXXX, Flur XXX, Gemarkung G.). Auf diesem Grundstück befindet sich das Wohngebäude des Beigeladenen mit angebauter Garage, Werkstatt und Lager; ein Anbau nimmt zudem die sanitären Anlagen des Campingplatzes auf. Auf dem Grundstück befinden sich weiter Stellplätze und Behälter zur Abfallentsorgung sowie weitere Nebenanlagen. Für den Anbau mit den sanitären Anlagen liegt eine Baugenehmigung vom 26. März 1986 vor, die das Vorhaben als "Erweiterungsbau für Campingplatz" bezeichnet. Sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das vorgenannte Flurstück des Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich, der im Übrigen durch Wohngebäude, landwirtschaftliche Hofstellen und kleinere Gewerbebetriebe geprägt wird.

Der Campingplatz selbst wird auf dem südwestlich benachbarten Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung G. betrieben. Er erstreckt sich über eine Fläche von etwa 240 x 70 m und umfasst 105 Stellplätze (82 Campingstellplätze, 20 Wochenendstellplätze, 3 Tiny Houses). Erschlossen wird der Campingplatz über eine Zufahrt im Norden zur Straße D-Straße. Eine weitere Zufahrt findet sich im östlichen Bereich; diese mündet in das Flurstück XXX, das wiederum ebenfalls an die Straße D-Straße angebunden ist. Jeglicher Verkehr zum Campingplatz führt in geringer Entfernung am Wohnhaus der Antragstellerin vorbei. Der Platz liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Am Salzbach" in der Fassung der 2. Änderung aus dem Jahr 2002. Der Plan setzt im Süden und Osten ein Sondergebiet Campingplatz bzw. im Norden und Westen ein Sondergebiet Wochenendplatz fest. Für den Betrieb des Campingplatzes lag bis zur Erteilung der hier angegriffenen Baugenehmigung keine Genehmigung vor.

Nach Nachbarbeschwerden drohte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit der Campingplatznutzung an. Daraufhin beantragte dieser die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Betriebsbeschreibung sieht vor, dass die Erschließung des Platzes tagsüber über die nördliche und die östliche, jeweils mit einer Schranke zu sichernde Zufahrt erfolgt. Zur Nachtzeit darf ausschließlich die nördliche Zufahrt genutzt werden. Eine schalltechnische Stellungnahme des TÜV Nord vom 15. August 2023 bestätigt, dass der Betrieb unter diesen Prämissen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete erheblich unterschreitet. Auf dieser Grundlage erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter dem 8. Mai 2024 die beantragte Baugenehmigung; diese enthält unter der Nr. 4.7 die Auflage, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Campingplatz nachts nicht über die östliche Zufahrt und das Flurstück XXX angefahren wird.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch und beantragte zugleich erfolglos die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Die daraufhin beantragte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Hannover mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. April 2025 angeordnet. Die Baugenehmigung verletze den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil der nördliche Teil des Campingplatzes auf dem Flurstück XXX mit dem Wohnwirtschaftsgebäude, dem Sanitäranbau sowie Nebenanlagen im faktischen Dorfgebiet liege. Im faktischen Dorfgebiet sei ein Campingplatz, der als einheitliche Anlage sowohl die Standplätze als auch die für einen funktionsgerechten Betrieb eines solchen Platzes notwendigen Anlagen einschließe, nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich zwar, dass dem Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht zu folgen ist. Die Entscheidung erweist sich allerdings bei einer Überprüfung der Baugenehmigung auf die Verletzung weiterer nachbarschützender Vorschriften im Ergebnis als richtig.

1.

Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Beigeladenen den die Antragstellerin schützenden Gebietserhaltungsanspruch, dessen Voraussetzungen in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargestellt sind, verletzt. Dabei geht das Verwaltungsgericht von der - in erster Instanz offenbar unstreitigen - Annahme aus, dass die nähere Umgebung des Flurstücks XXX, auf dem unter anderem die Betriebsgebäude, eine Zufahrt sowie Nebenanlagen liegen, einem faktischen Dorfgebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 5 BauNVO). Im Beschwerdeverfahren wendet der Beigeladene dagegen ein, die nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung werde auch von seinem Campingplatz geprägt, sodass dieser keine "Verfremdung des Gebiets" einleite. Das trifft im Grundsatz zu.

Als maßgebliche nähere Umgebung ist die Umgebung anzusehen, insoweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist - wie der Beigeladene zu Recht vorträgt - auch das Vorhabengrundstück selbst in den Blick zu nehmen. Denn die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Das Vorhabengrundstück ist also Teil der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -, NVwZ 2019, 1456 = BRS 87 Nr. 60 = juris Rn. 11 ff.).

Aus der Betrachtung auszuklammern sind allerdings die baulichen Anlagen und Nutzungen, die im jeweiligen Verfahren erst zur Genehmigung gestellt und die damit als Bauvorhaben selbst Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung sind. Selbst wenn ein Vorhaben bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist und in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit seinem Vorhandensein abgefunden haben, es also die Eigenart der näheren Umgebung seinerseits prägt, kann es als Gegenstand der Prüfung nicht zugleich Prüfungsmaßstab sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -, NVwZ 2019, 1456 = BRS 87 Nr. 60 = juris Rn. 16 ff.; Senatsbeschl. v. 9.3.2011 - 1 LA 239/08 -, DVBl 2011, 565 = juris Rn. 5 f.). Demgegenüber sind auf dem Baugrundstück zulässigerweise errichtete und genutzte bauliche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben integriert und weiter genutzt werden sollen. Denn sie gehen als Bestand dem Vorhaben voraus und haben deshalb maßgeblichen Einfluss auf den Umgebungscharakter. Insofern gilt nichts anderes als im Fall einer Nutzungsänderung eines genehmigten Bestandes, bei dem der Bestand mit der bisherigen Nutzung zum nach § 34 BauGB maßgeblichen Referenzrahmen zählt, in dem sich die Nutzungsänderung bewegen muss. Davon zu trennen ist das Vorhaben in der Gestalt, in der es zur Genehmigung gestellt wird. Als solches ist es allein Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, nicht aber dessen Maßstab.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Bestand auf dem Flurstück XXX insoweit zu berücksichtigen ist, als er über eine Baugenehmigung verfügt. Das ist jedenfalls hinsichtlich des Sanitäranbaus, der die Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten für den gesamten Campingplatz aufnimmt, der Fall. Dieser Anbau ist mit Baugenehmigung vom 26. März 1986 bestandskräftig genehmigt und - wie der Schlussabnahmeschein vom 26. Juni 1990 belegt - genehmigungskonform errichtet worden. Vor diesem Hintergrund wird die nähere Umgebung, deren Abgrenzung das Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen hat, auch von einer Campingplatznutzung geprägt.

Diese Nutzung ist nicht in einer Weise untergeordnet, dass sie nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, sondern sie ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im städtebaulichen Erscheinungsbild des Ortes deutlich wahrnehmbar. Als Fremdkörper erscheint sie ebenfalls nicht (zum Begriff vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = BRS 50 Nr. 75 = juris Rn. 15). Bei einem Campingplatz handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend dargelegt hat - zwar nicht um eine in gemischt genutzten Gebieten übliche Gewerbenutzung im Sinne der Begriffskategorien der Baunutzungsverordnung (vgl. Senatsurt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 -, BauR 2014, 229 = BRS 81 Nr. 97 = juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Nach seiner Qualität fällt das Sanitärgebäude des Campingplatzes auf dem Flurstück XXX aber auch nicht völlig aus dem - hier weiten - Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus, die ihrerseits nicht homogen und von unterschiedlichen Nutzungen und Gebäudetypen geprägt ist. Es handelt sich bei einem Campingplatz zudem trotz der in § 10 Abs. 5 BauNVO zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Unterschiede gleichwohl um eine gewerbliche Nutzung von allenfalls mäßiger Störintensität; die Nähe zu einem Beherbergungsbetrieb bzw. sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb ist weiterhin gegeben.

Wird die nähere Umgebung nach alledem auch von einer genehmigten Campingplatznutzung, nämlich dessen Sanitärgebäude, geprägt, handelt es sich nicht mehr um ein faktisches Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. Die Zulässigkeit weiterer Vorhaben richtet sich - da eine auch durch eine Campingplatznutzung geprägte Gemengelage vorliegt - vielmehr nach § 34 Abs. 1 BauGB. In diese Gemengelage fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen - soweit es auf dem Flurstück XXX im unbeplanten Innenbereich realisiert werden soll - der Art nach zwanglos ein, sodass die Antragstellerin keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann.

2.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis aber aus anderen, von der Antragstellerin in erster Instanz zutreffend dargelegten Gründen als richtig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), Abs. 1b Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann sie die Nichtvollziehbarerklärung der Baugenehmigung verlangen, weil die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt bzw. nachgeholt worden ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG führt die zuständige Behörde bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet ist, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Darunter fällt gemäß Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG der Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von 50 bis weniger als 200, mithin auch das hiesige Vorhaben. Dass der Campingplatz schon vor Inkrafttreten des UVPG bestanden hat, ist unerheblich, weil er bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung und auch später fortwährend baugenehmigungspflichtig war (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. §§ 68 ff. NBauO 1973, dazu Blumenbach/Groschupf, NBauO, 1977, § 2 Rn. 54), die erforderliche Genehmigung - von der isolierten Genehmigung für den Sanitäranbau abgesehen - aber nicht eingeholt wurde. Deshalb ist der Campingplatz mangels Bestandsschutzes als Neuvorhaben zu behandeln und an den aktuellen gesetzlichen Vorhaben zu messen.

Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bestehende Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung besteht bei der Aufstellung des der Vorhabenzulassung vorangegangenen Bebauungsplans; auf dieser Ebene ist gemäß § 50 Abs. 1 UVPG eine Umweltprüfung durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = juris Rn. 40). Die Vorprüfungspflicht erstreckt sich aber auch auf die Ebene der Vorhabenzulassung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.2021 - 1 ME 110/21 -, BauR 2022, 48 = juris Rn. 17 ff.; v. 14.7.2022 - 1 ME 58/22 -, BauR 2022, 1475 = juris Rn. 20 ff.; im Grundsatz ebenso BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 4 CN 2.23 -, BVerwGE 182, 200 = juris Rn. 20 f.). Dabei kann offenbleiben, ob Nr. 18.2.2, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG die Vorprüfungspflicht im Baugenehmigungsverfahren selbst regeln oder insoweit nur auf die Regelungszuständigkeit des Landesgesetzgebers verweisen. Aus der landesrechtlichen Regelung in Nr. 10 der Anlage 1 zum NUVPG folgt zwar eine Vorprüfungspflicht unmittelbar nur für den Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; der hier überwiegend vorliegende Fall des Baus eines Campingplatzes im Gebiet eines bestehenden Bebauungsplans fehlt. Würde daraus aber der Schluss gezogen, dass der Bau keiner Vorprüfungspflicht unterliegt, läge darin ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Nr. 12 d) des Anhangs II zur RL 2011/92/EU (Projekt-UVP-RL); die Vorschriften verlangen eine projektbezogene und demzufolge das konkrete Vorhaben betrachtende Prüfung. Vor diesem Hintergrund wären - wollte man nicht von einer unmittelbaren bundesrechtlichen Regelung ausgehen - die landesrechtlichen Bestimmungen zur Schließung der insoweit bestehenden Regelungslücke auf die Fälle der Vorhabenzulassung im Gebiet eines bestehenden Bebauungsplans analog anzuwenden (vgl. Senatsbeschl. v. 14.7.2022 - 1 ME 58/22 -, BauR 2022, 1475 = juris Rn. 23; so beispielsweise auch die landesrechtlichen Regelungen in Nr. 2.2.2 der Anlage 1 zum HmbUVPG; Nr. 12 der Anlage 1 zum UVPG NRW).

Bei der Vorhabenzulassung bezieht die zuständige Behörde die im Bauleitplanverfahren bei Erstellung des Umweltberichts gewonnenen Erkenntnisse in die Vorprüfung ein (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG; dazu Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 7 UVPG Rn. 11). Einer eigenständigen (überschlägigen) Prüfung, die sich nicht in einem Verweis auf die Erkenntnisse aus der bereits durchgeführten Umweltprüfung erschöpfen kann, bedürfen in dieser Konstellation in der Regel nur die Umweltauswirkungen des Vorhabens, die auf Planebene bereits erkennbar, aber zulässigerweise auf die Zulassungsebene verschoben wurden, sowie diejenigen, die erst auf der Zulassungsebene erkennbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 2.10.2024 - 1 ME 71/24 -, juris Rn. 10). Für den vorliegenden Fall folgt daraus eine umfassende Vorprüfungspflichtigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Da im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 3 "Am Salzbach" in der Fassung der 2. Änderung aus dem Jahr 2002 keine Umweltprüfung erfolgt ist, kann die Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG allenfalls auf einzelne gutachterliche Erhebungen zurückgreifen, falls diese noch aktuell sein sollten. Da die Vorprüfung gegenwärtig fehlt, ist die Baugenehmigung rechtswidrig und nach den eingangs genannten Vorschriften bis zu deren Nachholung außer Vollzug zu setzen.

3.

Die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung greifen nicht durch.

a) Im Ausgangspunkt zu Recht wendet die Antragstellerin ein, das Wohnwirtschaftsgebäude des Beigeladenen unterschreite den Mindestgrenzabstand des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NBauO zu ihrem Grundstück. Zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung führt das jedoch nicht, weil sich die Baugenehmigung nicht auf das - seit Jahrzehnten bestehende - Wohnwirtschaftsgebäude bezieht. Zwar liegt das Gebäude auf dem im Lageplan des Bauantrags markierten Campingplatzgelände. Die Bauvorlagen enthalten dazu aber nahezu keine weiteren Informationen. Weder ist es - etwa als Betriebsleiterwohnhaus bzw. Wirtschaftsgebäude - Gegenstand der Betriebsbeschreibung, noch finden sich entsprechende Bauzeichnungen, die zur Genehmigung eines Wohnwirtschaftsgebäudes zwingend erforderlich gewesen wären. Lediglich die Sanitäranlagen werden in der Betriebsbeschreibung näher bezeichnet, dies aber unter ausdrücklichem Hinweis auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1986 und die damals zugelassene Abweichung von den Mindestanforderungen der §§ 7-10 der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPlWoch-VO). Der Vortrag der Antragstellerin, der Beigeladene habe die Sanitäranlagen neu zur Genehmigung gestellt, trifft deshalb nicht zu. Vor diesem Hintergrund kommt der Baugenehmigung bezüglich des Wohnwirtschaftsgebäudes keine Regelungswirkung zu; der Grenzabstandsverstoß kann daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen.

b) Der Campingplatzbetrieb in seiner genehmigten Form verstößt nicht gegen das hier durch § 34 Abs. 1 BauGB vermittelte Rücksichtnahmegebot, und zwar insbesondere nicht mit Blick auf dessen Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragstellerin. Entgegen ihrer Auffassung liegt der Baugenehmigung eine zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ausreichende, auf der - jedenfalls vermittelt über Nr. 2 der Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie (Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS und d. MW v. 15.3.2024 - 40502/420-0003 -, NdsMBl. Nr. 141) anwendbaren - TA Lärm beruhende schalltechnische Untersuchung zugrunde; auch in der Sache ist den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt.

Unzutreffend ist der Einwand der Antragstellerin, die Untersuchung habe zwei Varianten schalltechnisch betrachtet, die das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und seine Erschließung aber nicht abbildeten. Die Baugenehmigung sieht vor, dass der Campingplatz tagsüber sowohl über die nördliche Zufahrt zur Straße D-Straße als auch über die östliche Hofzufahrt über das Flurstück XXX angefahren werden kann. Zur Nachtzeit verbietet die Nebenbestimmung Nr. 4.7 eine Nutzung der Hofzufahrt, sodass allein die nördliche Zufahrt zur Verfügung steht. Welche Schallimmissionen sich daraus auf dem Grundstück der Antragstellerin ergeben können, ist der schalltechnischen Untersuchung zuverlässig zu entnehmen. Tagsüber liegt die Belastung äußerstenfalls bei 46 dB(A), wenn - wie Variante 2 der schalltechnischen Untersuchung zugrundeliegend - sämtlicher Verkehr zur Tagzeit (174 Fahrbewegungen) über die Hofzufahrt abgewickelt wird. Wird zur Nachtzeit dagegen auch die nördliche Zufahrt genutzt und wird darüber - dies untersucht die Variante 1 - in der lautesten Nachtstunde die Hälfte aller in 24 Stunden erfolgenden Fahrten (87 Fahrbewegungen) abgewickelt, liegt die maximale Belastung bei 31 dB(A).

Diese Ergebnisse basieren auf - insbesondere zur Nachtzeit, wie das von der Antragsstellerin geführte Protokoll der (minimalen) nächtlichen Fahrbewegungen anschaulich belegt - überaus konservativen Annahmen. Sie sind auch plausibel. Der vergleichsweise niedrige Nachtwert resultiert daraus, dass der über die nördliche, vom Grundstück der Antragstellerin etwa 130 m entfernt gelegene Zufahrt geführte Verkehr - anders als der Verkehr auf der tags genutzten Hofzufahrt - sofort das Betriebsgrundstück verlässt und darüber hinaus gemäß Nr. 7.4 TA Lärm bei der Ermittlung des Anlagenlärms nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ob die Straße D-Straße auf ganzer Länge für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder nicht, ist unerheblich. Zum Anlagenlärm zählen nach Nr. 7.4 TA Lärm nur die Geräusche, die auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie im Ein- und Ausfahrtsbereich entstehen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EGL Januar 2025, Nr. 7 TA Lärm Rn. 40 f.). Die Geräusche auf einem mindestens faktisch öffentlich nutzbaren und rechtlich nicht mit der zu betrachtenden Anlage verbundenen Verkehrsweg jenseits des Betriebsgrundstücks zählen nicht zu den Geräuschen der Anlage. Soweit die Antragsstellerin eine gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 -, GewArch 1996, 171 = juris Rn. 35) und weiterer Gerichte anführt, ist diese im Anwendungsbereich der TA Lärm durch die am 1. November 1998 in Kraft getretene Regelung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm überholt.

In der Gesamtschau ist der schalltechnischen Untersuchung mithin zu entnehmen, dass die in gemischt genutzten Gebieten geltenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht nur eingehalten, sondern mit einem sehr beachtlichen Sicherheitsabstand unterschritten werden. Mit Blick darauf kann der Einwand der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung lasse bestimmte Immissionsquellen unberücksichtigt (etwa wöchentliche und nicht zweiwöchentliche Müllabholung, mehr als vier Lieferfahrten pro Tag, Bewegung von Baufahrzeugen in der Hofzufahrt), von vornherein nicht zum Erfolg ihres Antrags führen. Angesichts der Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes am Wohnhaus der Antragstellerin um 14 dB(A) würde auch eine gravierende Erhöhung der Verkehrsbewegungen nicht zu einer unzulässigen Immissionsbelastung führen. Die Antragstellerin übersieht, dass ihre Wohnlage in einem auch gewerblich zu nutzenden Gebiet dazu führt, dass sie Gewerbelärm - dazu zählt mindestens aufgrund des Verweises in der Freizeitanlagenlärmrichtlinie der Lärm des Campingplatzes - im Grundsatz hinnehmen muss. Absolute oder auch nur einem Wohngebiet vergleichbare Wohnruhe kann sie nicht beanspruchen. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte für Fehler der schalltechnischen Untersuchung vorliegen. Diese legt sechs Fahrbewegungen von Lieferfahrzeugen auf dem Hofgrundstück zugrunde und liegt damit auf der sicheren Seite. Dass ein täglicher Verkehr mit geräuschintensiven Baufahrzeugen erfolgen könnte, liegt nach der Betriebsbeschreibung fern; jedenfalls wäre ein solcher campingplatzfremder Verkehr von der Baugenehmigung nicht gedeckt.

Nicht richtig ist auch der Einwand, die schalltechnische Untersuchung sei zu Unrecht von der Einhaltung von Ruhezeiten ausgegangen. Vielmehr regelt die Betriebsbeschreibung derartige Ruhezeiten ausdrücklich. Die vom Schallgutachter vorgelegte Berechnungskonfiguration zeigt zudem, dass dem Gutachten ein Ruhezeitenzuschlag von 6 dB(A) zugrunde liegt.

Offenbleiben kann, ob die nach der Nebenbestimmung Nr. 4.10 einzuhaltenden Immissionswerte von 46/24 dB(A) bzw. 43/23 dB(A) auf dem Grundstück der Antragstellerin zur Nachtzeit tatsächlich eingehalten werden können. Diese Werte hat der Antragsgegner aus der schalltechnischen Untersuchung der Variante 2 übernommen, die davon ausgeht, dass zur Nachtzeit keinerlei Zu- und Abgangsverkehr stattfindet. Letzteres regelt die Baugenehmigung jedoch nicht, sondern gestattet die Nutzung der nördlichen Zufahrt zur Straße D-Straße auch nachts. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragstellerin, tatsächlich werde die nächtliche Lärmbelastung höher als 23/24 dB(A) liegen, plausibel. Zu einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin dienen, führen zu ihren Gunsten zu niedrig festgesetzte Immissionswerte indes nicht. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm steht - wie ausgeführt - nicht in Frage; mehr als 31 dB(A) nachts sind am Wohngrundstück der Antragstellerin nicht zu erwarten, sodass die Baugenehmigung auch ohne die Regelung in Nr. 4.10 Bestand haben würde.

Die von der Antragstellerin vermisste Anwendung der Parkplatzlärmstudie hinsichtlich der Parkverkehre auf dem Campingplatzgelände war nicht geboten. Der Sachverständige des Beigeladenen hat in einer ergänzenden E-Mail vom 23. August 2024 ausführlich dargelegt, warum die Anwendung dieser Studie aufgrund der Andersartigkeit des Verkehrs auf einem Campingplatz nicht zu plausiblen Ergebnissen geführt hätte. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Die schalltechnische Untersuchung legt auch plausibel dar, dass eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV aufgrund des Mehrverkehrs auf der Straße D-Straße nicht zu erwarten ist, sodass auch aus Nr. 7.4 Abs. 2 TA keine weiteren Anforderungen folgen. Die überschlägige Schätzung des Sachverständigen der Antragstellerin vom 25. Juli 2024, bei 87 nächtlichen Fahrbewegungen innerhalb einer Stunde auf der Straße D-Straße nördlich ihres Wohnhauses ergebe sich eine Immissionsbelastung von etwa 55 dB(A), ist nicht geeignet, eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV zu belegen. Erstens handelt es sich lediglich um eine Schätzung, deren Validität fraglich ist. Zweitens liegt - der Antragsgegner hat darauf zu Recht hingewiesen - die Annahme von 87 nächtlichen Fahrbewegungen binnen einer Stunde so weit oberhalb jeder realistischerweise möglichen Verkehrsbelastung, dass sie nicht zur Grundlage für den Beigeladenen belastende Regelungen genommen werden darf. Dementsprechend ist auch die weitere Stellungnahme des Sachverständigen der Antragstellerin vom 9. September 2024 nicht geeignet, zur einer ihr günstigeren Bewertung zu führen.

Soweit die Antragsstellerin schließlich eine Vielzahl von Verstößen gegen die Baugenehmigung (nächtliche Nutzung der Hofzufahrt anstelle der nördlichen Zufahrt, Abbau/Offenlassen der Schranke auch zur Nachtzeit, regelmäßige Nichteinhaltung der Ruhezeiten, Überbelegung des Campingplatzes durch Dauercamper, Nutzung des Campingplatzes zum Dauerwohnen) rügt, betrifft das nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern gegebenenfalls deren Vollzug. Eine weitere Befassung mit diesen Einwänden kann unterbleiben.

c) Gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 CPl-Woch-VO verstößt der Campingplatz nicht. Nach dieser Vorschrift müssen Camping- und Wochenendplätze so angeordnet sein, dass durch ihren Betrieb und den Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Belästigungen für die Umgebung nicht entstehen. Diese Anforderungen sind mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin erfüllt. Die Stellplätze sind mindestens 40 m von ihrer Grundstücksgrenze entfernt und halten damit einen großzügigen Abstand. Die Sanitär- und Wirtschaftsbereiche auf dem Hof des Beigeladenen werden in Teilen vom Wohnhaus abgeschirmt und halten Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze, der nur die Nordwand des Wohnhauses unmittelbar zugewandt ist. Wie die schalltechnische Untersuchung ergeben hat, ist die Immissionsbelastung sehr gering; sie unterschreitet sogar das Maß dessen, was in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen wäre.

Auch die nördliche Zufahrt, die dazu führt, dass Campingplatzverkehr dicht am Wohnhaus der Antragstellerin vorbeigeführt wird, führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen. Die vom Campingplatz ausgelösten Fahrbewegungen sind gering. Geht man von den der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Annahmen aus, ist selbst im ungünstigsten Fall mit nicht mehr als elf Fahrbewegungen pro Stunde zu rechnen (174 Fahrzeuge zur Tagzeit von 16 Stunden, 87 Fahrbewegungen zur Nachtzeit von 8 Stunden). Das entspricht etwa einem Fahrzeug in fünf Minuten. Dass das in einem gemischt genutzten, mithin auch gewerblich geprägten Gebiet hinzunehmen ist, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Erneut ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, von nächtlichem Verkehr verschont zu bleiben. Insbesondere der von ihr exemplarisch beklagte Fall einer Bewohnerin des Campingplatzes, die im Pflegedienst arbeitet und deutlich vor 6:00 Uhr mit einem entsprechenden Fahrzeug den Platz verlässt, ist offensichtlich hinzunehmen und keinesfalls geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Campingplatzes zu begründen.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Gestaltung der Zufahrten führe dazu, dass die Campingplatznutzer auf der Straße D-Straße in der Höhe ihres Wohnhauses anhielten, um Post und Pakete auf dem Grundstück des Beigeladenen abzuholen; ebenso komme es zu Haltevorgängen vor der Schranke an der Hofzufahrt, begründet das ebenfalls keine der Baugenehmigung zuzurechnende unzumutbare Situation. Soweit die vorgenannten Vorgänge mit laufenden Motoren, lautstarken Gesprächen und Türenschlagen verbunden sind, handelt es sich um rücksichtsloses, gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßendes Verhalten einzelner Campingplatznutzer im öffentlichen Verkehrsraum, wie sie auch in Wohngebieten etwa vor öffentlich zugänglichen Packstationen oder nachts geöffneten Dienstleistungsbetrieben vorkommt. Dass die Baugenehmigung ein solches Verhalten geradezu herausfordert (vgl. zum Maßstab Senatsbeschl. v. 25.6.2025 - 1 ME 57/25 -, NJW-Spezial 2025, 525 = juris Rn. 8), ist weder dargetan noch ersichtlich. Ungeachtet dessen wäre der Beigeladene mit Blick auf das Nachbarrechtsverhältnis gut beraten, mit dem gebotenen Nachdruck auf seine Nutzer einzuwirken und seine Allgemeine Campingplatzordnung um eine dringende Aufforderung zur nächtlichen Rücksichtnahme auf die Antragstellerin und ihren Lebensgefährten zu ergänzen.

Soweit es zur Tagzeit an hochfrequentierten Tagen zu kurzzeitigen Stauungen vor der Schranke kommt, handelt es sich um gelegentliche Ereignisse, die in einer auch gewerblich geprägten Umgebung hinzunehmen sind.

d) Wie die Antragstellerin selbst einräumt, ist es mit Blick auf ihre Rechte unerheblich, ob der für die Genehmigung des eigentlichen Campingplatzgeländes maßgebliche Bebauungsplan Nr. 3 "Am Salzbach" wirksam ist. Wäre er unwirksam, wäre das Campingplatzgelände als Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB anzusehen. Einen "Außenbereichsbewahrungsanspruch" des Nachbarn kennt das Baugesetzbuch nicht. Nur ergänzend merkt der Senat daher an, dass der Vortrag der Antragstellerin zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch in der Sache nicht überzeugt. Das gilt insbesondere für die Einwände zur Erschließungssituation. Wie der Antragsgegner mehrfach zu Recht vorgetragen hat, regelt § 4 Abs. 2 CPl-Woch-VO lediglich die innere Erschließung sowie die Breite der Zufahrt, stellt aber keine Anforderungen an Breite und Qualität der äußeren Zuwegungen. Dass die Erschließung gesichert ist, zeigt schon die von der Antragsstellerin beklagte tatsächliche Nutzung. Ihr Vortrag, es komme auf der Straße D-Straße im Zufahrtsbereich zu unzumutbaren Verkehrsgefährdungen, ist fernliegend.

Soweit die Antragstellerin die aus ihrer Sicht unzureichende Erschließung des Campingplatzes auch mit Blick auf die Baugenehmigung rügt, betrifft das keinen nachbarschützenden Gesichtspunkt. Insbesondere sind die Vorschriften zur inneren Erschließung des Campingplatzes einschließlich derjenigen zum Brandschutz nicht nachbarschützend.

Unbehelflich ist der Einwand der Antragstellerin, die Baugenehmigung betreibe "Etikettenschwindel", sie legalisiere keinen Campingplatz, sondern eine dauerhafte Wohnnutzung. Selbst wenn diese Annahme richtig wäre, folgten daraus (erst recht) keine Abwehrrechte der Antragstellerin. Die Störungsintensität einer Dauerwohnnutzung ist nicht größer als die des zeitweisen Erholungswohnens; eher ist das Gegenteil der Fall. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner zugesichert hat, für den Vollzug der Baugenehmigung zu sorgen; das schließt die Unterbindung von Dauerwohnnutzungen im öffentlichen Interesse ein.

e) Ein Gaslager lässt die Baugenehmigung nicht zu; die grüngestempelte Betriebsbeschreibung umfasst dies - anders als die erste Fassung - nicht mehr. Ob der Verkauf von Flüssiggas gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde, kann daher offenbleiben.

f) Nachbarrelevante Bestimmtheitsmängel weist die Baugenehmigung nicht auf. Die Allgemeine Campingplatzordnung des Beigeladenen trägt keinen Grünstempel und ist damit nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Die Ruhezeitenregelung in der Betriebsbeschreibung, nach der es tagsüber von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 6:00 Uhr in der Nacht zu vermeiden ist, mit motorisierten Fahrzeugen auf dem Gelände zu fahren, ist in der Zusammenschau mit den Regelungen der Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Sie umfasst jegliche Fahrbewegungen, also auch Ein- und Ausfahrten auf den Campingplatz. Dabei ist sie als "Soll"-Regelung zu verstehen, die Ausnahmen zugänglich ist, wenn im Einzelfall ein dringender Bedarf für Fahrten in der Ruhezeit besteht. Mit Blick auf die Nachbarschaft ist das immissionsschutzrechtlich - wie ausgeführt - gänzlich unbedenklich, sodass die Regelung ohnehin nicht dem Schutz der Nachbarschaft, sondern allein dem Ruhebedürfnis der Campingplatznutzer dient. Dass es dem Beigeladenen freisteht, in seiner Allgemeinen Campingplatzordnung strengere Regelungen zu treffen, versteht sich von selbst und hat keine Rückwirkungen auf die Baugenehmigung.

Ein Bestimmtheitsmangel folgt auch nicht daraus, dass den Bauvorlagen kein Lageplan mit eingezeichneten Grenzabständen beigefügt war. Erstens lassen sich die einzuhaltenden Grenzabstände auch ohne einen solchen Plan bestimmen. Mit Blick auf die Antragstellerin kommt zweitens hinzu, dass die Baugenehmigung in Bezug auf das für sie allein relevante Wohnwirtschaftsgebäude - wie ausgeführt - keine Regelungswirkung entfaltet.

g) Der Einwand der Antragstellerin, in Bezug auf den Bauantrag sei aufgrund unvollständiger Unterlagen die Rücknahmefiktion des § 69 Abs. 2 NBauO eingetreten, betrifft offenkundig keinen nachbarschützenden Gesichtspunkt; er ist daher unbeachtlich.

h) Soweit die Antragstellerin schließlich Einwände gegen den tatsächlichen Betrieb des Campingplatzes erhebt, sind diese im Rahmen dieses gegen die Baugenehmigung gerichteten Verfahrens unerheblich.