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§ 2 GemBANotVO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch Notarinnen und Notare (GemBANotVO)
Amtliche Abkürzung
GemBANotVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

1Notarinnen und Notare, die am 1. April 2025 bereits zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind oder gemeinsame Geschäftsräume nutzen, haben bis zum 30. September 2025 eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, zu beantragen. 2Wird ein Antrag nicht bis zum 30. September 2025 gestellt oder wird die Genehmigung nicht erteilt, so ist die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die bestehende Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume zu beenden.