Abschnitt 4 Nds. FRL§54PflBG-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Niedersachsen (Nds. Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. FRL§54PflBG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
4.1 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 müssen unter Beteiligung mindestens eines Trägers der praktischen Ausbildung erfolgen.
4.2 Bei Maßnahmen von mehreren staatlich anerkannten Pflegeschulen oder öffentlichen berufsbildenden Schulen ist ein Träger zu bestimmen, der als Antragsteller und als Zuwendungsempfänger auftritt. Im Antrag müssen alle beteiligten Träger und Schulen aufgeführt werden. Alle an der Maßnahme beteiligten Schulen müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben. Der Träger, der die Zuwendung erhält, ist verpflichtet, die ihm für andere Träger gewährten Zuwendungen unverzüglich weiterzuleiten.
4.3 Anträge auf Förderung sind bis zum 30. 11. 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen später eingehende Anträge berücksichtigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 359)