Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: 1 LA 156/24
Zumutbarkeit von Lichtemissionen durch die Verwendung von glasierten Dachpfannen i.R.d. Rücksichtnahmegebots
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.05.2025
- Aktenzeichen
- 1 LA 156/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0507.1LA156.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 25.10.2024 - AZ: 2 A 281/24
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Beurteilung, ob eine "glänzende" und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden ist, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.
- 2.
Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann.
- 3.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 11).
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber den Beigeladenen wegen der Dacheindeckung ihres Wohnhauses sowie wegen einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Stützmauer samt aufstehendem Zaun.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Grundstücks. Dieses grenzt mit seiner südlichen Grenze an das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beigeladenen unter der im Rubrum angegebenen Adresse, das innerhalb des Bebauungsplans Nr. 19 "J." der Gemeinde A-Stadt liegt.
Ziffer 3 Abs. 3 der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 "J." lautet:
"Zulässig sind nur Dachpfannen mit rot bis rotbraun und anthrazit Farbtönen (Rot- bis Rot-Brauntöne RAL Nr. 2001, 3000, 3002, 3003, 3011, 3013, 3016 oder ähnliche, Anthrazittöne RAL Nr.7015,7016 oder ähnliche). Die dazugehörigen Zwischentöne sind zulässig. Unzulässig sind glänzende Dachpfannen."
Die Begründung zum Bebauungsplan führt hierzu aus:
"Die Dacheindeckung soll in einer roten bis rotbraunen Pfannendeckung erfolgen. Das Farbspektrum wird über RAL- Farben näher bestimmt. Reflektierende und glänzende Dachpfannen sind ortsuntypisch und können aufgrund ihrer stark reflektierenden Wirkung störend und beeinträchtigend auf die Nachbarschaft wirken. Sie sind daher unzulässig. Engobierte Dachpfannen, die nur matt glänzen[,] sind von dieser Regelung nicht betroffen[.]" (S. 22 der Planbegründung).
Die Beigeladenen errichteten auf ihrem Grundstück auf der Grundlage einer ihnen am 15. November 2018 erteilten Baugenehmigung ein Einfamilienhaus. Sie verwendeten dabei Dachziegel, deren Glanz der Hersteller ihnen gegenüber als nur schwach und mit der Wirkung von glasierten Dachpfannen nicht vergleichbar beschrieb. Die Gemeinde A-Stadt hatte zuvor auf Anfrage der Beigeladenen bestätigt, dass die Verwendung der Ziegel zulässig sei. Zudem errichteten die Beigeladenen an der Grenze eine Stützmauer mit aufstehendem Zaun, deren Gesamthöhe der Beklagte später mit 2,10 m feststellte.
Nachdem der Kläger unter anderem im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vergeblich versucht hatte, den Beklagten zur Verhängung eines Baustopps bzw. zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber den Beigeladenen zu bewegen, hat er Klage erhoben mit den Anträgen, den Beklagten zu einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten hinsichtlich der Dachziegel, die in einem unzulässigen Maße Sonnenlicht auf sein Grundstück reflektierten, und hinsichtlich der Stützmauer samt Zaun zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vorhandene Dacheindeckung verstoße weder gegen den Kläger schützende Vorgaben der örtlichen Bauvorschrift noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Eindeckung nicht "glänzend" sei, ergebe sich aus dem Schreiben der Herstellerfirma sowie aus der Abnahme durch die Gemeinde als zuständige Planaufstellungsbehörde und sei auch durch den Eindruck des Einzelrichters, den er sich im Rahmen eines im erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Ortstermins verschafft habe, bestätigt worden. Es liege auch kein Widerspruch gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dabei könne unterstellt werden, dass die direkten Reflexionen des Daches am späten Vormittag und mittags am intensivsten seien, wenn der Betrachter des Daches also "Gegenlicht" habe. Aufgrund der Lage der Grundstücke zueinander und aus weiteren Umständen des Einzelfalls seien die Lichtemissionen aber zumutbar. Sie würden durch im Garten des Klägers vorhandene Bepflanzung aufgefangen und ließen sich im Übrigen durch zumutbare passive Schutzmaßnahmen des Klägers abwehren. Auch ein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verletzung der Abstandsvorschriften bestehe nicht. Zwar verletze die Stützmauer samt aufgebauten Zaun mit einer Höhe von ca. 2,15 m die Abstandsvorschriften der NBauO sogar in einem geringfügig höheren Maß als von dem Beklagten angenommen. Der Beklagte habe aber trotz dieser Fehlmessung ermessensfehlerfrei ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Aufgrund der Topographie des Grundstücks und des durchgängigen Bewuchses auf beiden Seiten der Einfriedung sei nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen gemäß § 79 Abs. 1 NBauO aufgrund der von diesen verwendeten Dachziegeln verneint.
Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, wonach er und seine Ehefrau durch die Blendwirkung der Dacheindeckung so erheblich gestört seien, dass sie ihre Wohnräume und ihren Garten zeitweilig nicht nutzen könnten. Die verwendeten Dachpfannen wiesen auch nach den Herstellerangaben und der Modellbezeichnung "Kristall-Engobe" einen "feinen Glanz" auf und seien deshalb nach dem Bebauungsplan unzulässig. Die entsprechende Norm im Bebauungsplan sei nach dessen Begründung drittschützend. Die Verwendung der Dachziegel verletze auch das Rücksichtnahmegebot. Das Gericht habe es unterlassen, die konkreten Begebenheiten der Örtlichkeit im Ortstermin wahrzunehmen und zu bewerten. Stattdessen habe es sich nur eines Beschlusses des Berufungssenats bedient. Soweit es festgestellt habe, dass die Reflexion nur zu einem Zeitpunkt erfolge, in dem die Sonne ohnehin aus der Richtung des Grundstücks der Beigeladenen scheine, sodass die natürliche Blendwirkung lediglich verstärkt werde, verkenne es, dass auch und gerade in einer solchen Verstärkung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege. Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
a) Die eingangs zitierte örtliche Bauvorschrift wird durch die von den Beigeladenen verwendeten Dachpfannen nicht verletzt. Soweit nach Ziffer 3 Abs. 3 Satz 3 der Örtlichen Bauvorschriften glänzende Dachpfannen unzulässig sind, beinhaltet die örtliche Bauvorschrift mit dem Tatbestandsmerkmal "glänzend" einen Begriff, der - wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot zutreffend ausführt (S. 11 UA) - eine Auslegung und Bewertung erfordert. Die Auslegung insbesondere anhand der Begründung ergibt, dass engobierte, nur matt glänzende Dachpfannen zulässig sein sollen. Bei der Beurteilung, ob eine solche Dachpfanne vorliegt, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BauR 2000, 234 = ZfBR 2000, 128 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 29).
Im konkreten Fall entwickelt die Dacheindeckung nach übereinstimmender Auffassung des Beklagten sowie des Einzelrichters im Ortstermin (S. 10 UA) nur eine matte Glanzwirkung. Die Dachziegel zählen zu den nach der Begründung wegen ihrer nur matten Glanzwirkung ausdrücklich zulässigen engobierten Dachpfannen. Diese Einschätzung teilt auch die Gemeinde, deren nach Normerlass geäußerte Auffassung zwar nicht bindend, aber als sozusagen authentische Interpretation der von ihr erlassenen Norm ein Indiz von einigem Gewicht ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Einzelrichter habe sich nicht mit den konkreten Umständen vor Ort befasst, trifft allein schon deshalb nicht zu, weil dieser sich in einem Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Glanzwirkung des Daches der Beigeladenen verschafft, die Dacheindeckung als nur matt glänzend wahrgenommen und diesen persönlichen Eindruck auch zur Grundlage seines Urteils gemacht hat (S. 10 UA). Das Klägervorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, dass dieser persönliche Eindruck fehlerhaft sein könnte.
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verneint. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen (u.a.) im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279 = BRS 62 Nr. 87 = juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 13).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. Dies gilt besonders, wenn matt glasierte Ziegel verwendet sind (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 11). Entsprechendes gilt, wenn das Dach - wie hier - statt mit matt glasierten mit matt engobierten Dachziegeln eingedeckt worden ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass direkte Reflexionen nur am späten Vormittag und mittags zu erwarten sind. Die Sonne steht dann maximal (am 21. Juni betrachtet) in einem Winkel von ca. 60° am Himmel (https://www.sonnenverlauf.de/#/53.2746,10.3466,18/2025.06.21/13:23/1/1, Abruf zuletzt: 30.4.2025). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Einfallswinkel dem Ausfallswinkel entspricht, reflektiert das Dach der Beigeladenen bei Sonnenhöchststand, d. h. um die Mittagszeit herum, in einem nach unten geneigten Winkel in Richtung des klägerischen Wohngebäudes. Sofern Teile dieser reflektierten Sonnenstrahlung aufgrund des Abstands der Wohngebäude zueinander von über 35 m nicht schon, bevor sie dieses Wohngebäude erreichen, auf den Boden treffen, lassen sie sich mit den bereits oben erwähnten zumutbaren Maßnahmen des Eigenschutzes abschirmen bzw. werden von der bereits bestehenden Bepflanzung - u.a. einem hohen Laubbaum - auf dem klägerischen Grundstück absorbiert. Hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (S. 12 f. UA) Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Stützmauer samt Zaun ist ebenfalls nicht gegeben.
Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger geltend, die Stützmauer und der Zaun verstießen bereits per se gegen die Baugenehmigung, weil diese wegen ausgeschöpfter Grundflächenzahlen die Errichtung weiterer, auch verfahrensfreier baulicher Anlagen auf dem Grundstück untersage. Ihre Höhe sei von dem niedriger liegenden Grundstück des Klägers aus zu messen. Es sei davon auszugehen, dass die zu berücksichtigende Höhe höher als 2,15 m ausfalle. Die Stützmauer und der Zaun in Verbindung mit seiner dunklen Farbe und seiner Dichte hätten eine erdrückende Wirkung. Gleichzeitig sei die luft- und lichtundurchlässige Grenzgestaltung ursächlich für das Absterben von dem Sichtschutz dienenden Pflanzen auf seinem Grundstück.
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt - wie ausgeführt - voraus, dass die Baumaßnahme gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Der Kläger kann sich deshalb nicht per se darauf berufen, dass eine Baumaßnahme nicht von einer Baugenehmigung umfasst ist. Erforderlich ist vielmehr, dass im Überschreiten der Grenzen des nach der Baugenehmigung Zulässigen zugleich ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften liegt. Festsetzungen zum Maß wie die maximal zulässige Grundflächenzahl der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan haben jedoch keinen drittschützenden Charakter (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2023 - 1 ME 132/22 -, BauR 2023, 589 = ZfBR 2023, 269 = BRS 91 Nr. 37 = juris Rn. 11).
Auch der Verstoß gegen Abstandsvorschriften gibt dem Kläger im konkreten Fall keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten. Zwar sind die Abstandsvorschriften gemäß §§ 5 ff. NBauO nachbarschützend. Die konkrete Beeinträchtigung des Klägers geht aber nicht über den Bagatellbereich hinaus. Die Überschreitung durch den Grenzzaun und die Stützmauer liegen an einer unprominenten Stelle des Grundstücks hinter dichtem Pflanzenbewuchs. Dass eine Überschreitung der zulässigen Höhe um maximal 0,15 m durch den licht- und luftdurchlässigen Stabmattenzaun den Pflanzen des Klägers auf seinem Grundstück in relevantem Umfang Licht und Luft nimmt, ist fernliegend. Ebenso ist schon angesichts der Grundstücksgröße des klägerischen Grundstücks eine erdrückende Wirkung nicht zu befürchten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 7a der auf der Internetseite des Gerichts veröffentlichten Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Gerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren. Hinsichtlich des Streitwertes ist die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu korrigieren. Der Kläger macht geltend, dass er in der Nutzung seines gesamten Wohnhauses durch die Sonneneinstrahlung beeinträchtigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).