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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 GSARdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

8.1 Die Zusammenarbeit zwischen Schulen und anderen Einrichtungen dient der Qualitätsentwicklung der einzelnen Schule und der bestmöglichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

Für eine gewinnbringende Zusammenarbeit empfiehlt sich

  • die Bildung gemeinsamer Dienstbesprechungen,

  • die Erstellung von Konzepten sowie

  • die Zusammenarbeit mit regionalen Bildungsnetzwerken/Bildungsverbünden.

8.2 Prävention umfasst alle Maßnahmen sonderpädagogischer Unterstützung in Grundschulen, die darauf abzielen, der Entstehung eines individuellen Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung entgegenzuwirken. Prävention erfolgt in kooperativen Formen zwischen Förderzentren und Grundschulen

  • durch eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschule (für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung),

  • durch Mobile Dienste für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache.

Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Grundschule unterrichtet, arbeitet die Grundschule mit dem Förderzentrum des jeweiligen Förderschwerpunkts und dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8.3 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit den weiterführenden Schulen ist erforderlich, um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch-methodisch gesicherte Übergänge in die jeweils folgende Schulform zu ermöglichen, einen kontinuierlichen Bildungsgang zu gewährleisten sowie eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen.

8.4 Die Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die weiterführenden Schulen erfordern eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen diesen Schulen.

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit gehören

  • regelmäßige gemeinsame Schulleitungsdienstbesprechungen,

  • Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge, insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik,

  • Rückmeldungen der weiterführenden Schulen an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.

Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

8.5 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen bereichert die Grundschularbeit. Mit Horten im Einzugsbereich einer Grundschule ist die Zusammenarbeit in besonderem Maße zu pflegen.

8.6 Die Zusammenarbeit der Grundschule mit anderen Einrichtungen, wie der schulpsychologischen Beratung, den Erziehungsberatungsstellen, den Jugend-, Sozial- und Gesundheitsämtern, muss nach Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten dann gesucht werden, wenn sie sich für den Bildungsprozess einer Schülerin oder eines Schülers als notwendig erweist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10.2 des Runderlasses vom 1. August 2020 (SVBl. S. 354)