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Abschnitt 1 AnzErstRdErl - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
Redaktionelle Abkürzung
AnzErstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

1.1 Arbeitgeber

Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Die obersten Landesbehörden tragen damit im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Dienststellen ihres nachgeordneten Bereichs.

1.2 Dienststelle

Dienststelle ist jede Dienststelle i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG.