Abschnitt 1 AnzErstRdErl - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
- Redaktionelle Abkürzung
- AnzErstRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
1.1 Arbeitgeber
Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Die obersten Landesbehörden tragen damit im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens durch die Dienststellen ihres nachgeordneten Bereichs.
1.2 Dienststelle
Dienststelle ist jede Dienststelle i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG.