Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.09.2024, Az.: S 3 U 132/20

Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
03.09.2024
Aktenzeichen
S 3 U 132/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 35069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2024:0903.3U132.20.00

Amtlicher Leitsatz

Berufskrankheit Nr. 1301: Keine Ablehnung der Anerkennung unter Verweis auf zu geringe Mindestexposition gegenüber 2-Naphthylamin, wenn außerberufliche Risikofaktoren nicht erkennbar sind Matrixmodell als Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Kausalität zwischen Schadstoffeinwirkung und Erkrankung nicht geeignet, weil keine arbeitstechnisch relevanten Expositionen festgelegt werden

Tenor:

  1. 1.

    Der Beigeladene wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.7.2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020, soweit diese die Ablehnung der Feststellung jener Berufskrankheit regeln, verurteilt, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste beim Kläger festzustellen.

  2. 2.

    Der Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine).

Nach dem Schulabschluss absolvierte er von 1989 bis 1992 eine Ausbildung zum Offsetdrucker, wobei er während der Lehrzeit mindestens einmal in der Woche die Berufsschule besuchte, in der ebenfalls praktischer Unterricht erteilt und zumindest im ersten Ausbildungsjahr das Produkt "Gummi-Neu" zur Reinigung der Gummitücher der Druckmaschinen verwendet wurde. Mangels Verwendung von Handschuhen hatte der Kläger bei dessen Anwendung Hautkontakt zum Reinigungsmittel, zudem wurde kein Atemschutz getragen. Nach Ableistung des Zivildienstes arbeitete er seit Mitte der neunziger Jahre als Angestellter im Verlagswesen, wo er die Kontrolle von Druckbögen vornahm und später als Kundenbetreuer bzw. Disponent tätig war.

Im Sommer 2019 wurde bei ihm ein Tumor der Harnblase diagnostiziert. Dieser wurde im März 2020 mit einer radikalen Zystoprostatekomie mit Anlage einer Ileum-Neoblase behandelt. Als Folge der Operation leidet der Kläger seitdem, vor allem nachts, an Miktionsstörungen sowie an einem Verlust der Erektionsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 28.7.2020 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 sowie Nr. 1321 der Berufskrankheiten-Liste ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach ihren Ermittlungen während der Berufstätigkeit keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, die geeignet gewesen seien, eine Berufskrankheit zu verursachen. Der von ihm verwendete Gummituchregenerierer "Varn S.R.R." habe zwar ein Amin enthalten, welches jedoch nicht krebserregend gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 25.8.2020 Widerspruch ein und trug ergänzend vor, während der Lehrzeit sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule täglich Reinigungsarbeiten an Druckmaschinen ausgeführt zu haben. Zudem sei er regelmäßig mit dem Einsammeln und Sortieren der verschmutzten Reinigungstücher beauftragt worden, so dass in zwei Praxisjahren mindestens 5.000 Kontakte mit schädlichen Stoffen stattgefunden hätten. Da er diesen im privaten Bereich nicht genutzt habe, gingen die behandelnden Ärzte von einem Zusammenhang zwischen der beruflichen Schadstoffexposition und der Entstehung der Krebserkrankung aus.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 unter Festhalten an der vertretenen Rechtsauffassung zurückgewiesen. Die Präventionsabteilung habe festgestellt, dass der Kläger keinen beruflichen Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen i. S. der Berufskrankheiten 1301 und 1321 gehabt habe.

Mit der sodann am 26.11.2020 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt er das nunmehr auf die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste beschränkte Begehren weiter. Zusätzlich verwies er auf den Umstand, im Rahmen des Besuchs der Berufsschule regelmäßig den Gummituchreiniger "Gummi-Neu" zum Reinigen der Gummitücher der dortigen Druckmaschinen verwendet zu haben. Während im ersten Lehrjahr täglich praktischer Berufsschulunterricht stattgefunden habe, sei dieser im zweiten und dritten Ausbildungsjahr einmal wöchentlich besucht worden. Er gehe davon aus, dass während der gesamten Berufsschulzeit mindestens 450 bis 500 Kontakte mit dem Gummituchreiniger stattgefunden hätten.

Nach erneuter Anhörung der Präventionsdienste der beteiligten Unfallversicherungsträger ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger während der Berufsschulzeit mit dem Produkt "Gummi-Neu" ein Reinigungsmittel verwendete, das mit 2-Naphthylamin nachweislich ein automatisches Amin enthielt, welches grundsätzlich geeignet ist, Blasenkrebs i. S. der Berufskrankheit 1301 zu verursachen. Da kein weiterer Kontakt mit einem derartigen Schadstoff ermittelt werden konnte, besteht zwischen den Beteiligten ferner Einigkeit, dass im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen der streitgegenständlichen Berufskrankheit der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover der zuständige Leistungsträger wäre. Dieser wurde mit Beschluss vom 8.3.2022 zum Rechtsstreit beigeladen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beigeladenen unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.7.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020, soweit dieser die Ablehnung der Feststellung der entsprechenden Berufskrankheit regelt, zu verurteilen, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) festzustellen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Unabhängig von seiner grundsätzlich nicht in Abrede gestellten Zuständigkeit geht der Beigeladene davon aus, dass die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen der streitgegenständlichenBerufskrankheit im Fall des Klägers nicht erfüllt seien. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte sei von einer kumulativen Aufnahme von 2-Naphthylamin von deutlich unter 0,5 mg auszugehen. Diese Menge sei zu gering, um die berufsbedingte Entstehung der Krebserkrankung zu begründen. Der alleinige Nachweis einer Exposition reiche nicht aus, um zur Anerkennung der Berufskrankheit zu führen. Vielmehr sei ebenfalls die Dauer des Schadstoffkontakts zu beachten. Im Schrifttum werde als ausreichend lange Expositionszeit gegenüber aromatischen Aminen für die Anerkennung einer Harnblasenkarzinomerkrankung als Berufskrankheit ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren angegeben. Bei Zugrundelegung der Angaben der Lehrkräfte sei von höchstens zwanzig Reinigungsvorgängen mit "Gummi-Neu" auszugehen.

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hörte das Gericht den Sachverständigen F., Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE). In seinem Gutachten vom 23.8.2022 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 23.3.2023, 14.12.2023 und 27.5.2024 empfahl dieser die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 wegen der Krebserkrankung der Harnblase. Während der beruflichen Tätigkeit habe eine relevante, wenngleich bzgl. des tatsächlichen Ausmaßes nicht mehr genau rekonstruierbare Exposition gegenüber dem krebserregenden aromatischen Amin 2-Naphthylamin bestanden, die eine wesentliche Ursache für die Entstehung des Urothelkarzinoms bilde. Bei dem Amin handele es sich um einen Stoff, bei dem schon im Fall der Aufnahme geringer Mengen durch die Haut von einer Erhöhung des Krebsrisikos auszugehen sei, so dass kein unbedenklicher Dosisbereich benannt werden könne. Als genotoxisches Kanzerogen sei er dadurch gekennzeichnet, dass bereits ein einziges Molekül einen irreversiblen Schaden der Zelle verursachen könne, der letztlich in der Entstehung der Krebserkrankung münde. Zudem sei eine Exposition im jungen Alter unter 25 Jahren - wie im Fall des Klägers - mit einem höheren Risiko verbunden als ein Kontakt im weiteren Verlauf des Lebens.

Außerberufliche Risikofaktoren (wie z.B. Zigarettenrauchen, häufige Harnblaseninfekte, Strahlenbehandlung im Beckenbereich oder eine auf eine mögliche genetische Veranlagung hindeutende Häufung von Krebserkrankungen in der Familie), denen eine wesentliche Bedeutung für die Entstehung der Erkrankung zukommen könnte, seien nicht erkennbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Berufskrankheit gegen den Beigeladenen zu.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht den Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Dass der Beigeladene der für die Anerkennung der Berufskrankheit zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ist, wird von diesem selbst nicht in Abrede gestellt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Bei der Prüfung einer Krankheit oder einer sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist zu beachten, dass nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkennungsfähig ist. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V. mit § 1 der BKV sind Berufskrankheiten nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in der Anlage zur BKV im Einzelnen als Berufskrankheiten bezeichnet hat (sog. "Listenprinzip").

Für die Anerkennung einer Berufskrankheit lässt sich folgende Grundregel ableiten, die für bestimmte Berufskrankheiten gegebenenfalls zu modifizieren ist: Die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die speziellen für jede Berufskrankheit unterschiedlichen Einwirkungen werden auch "arbeitstechnische Voraussetzungen" genannt. Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge (Verrichtung - Einwirkung und Einwirkung - Krankheit) genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für einen Ursachenzusammenhang spricht als dagegen und ernste Zweifel ausscheiden (Bundessozialgericht, Urteil v. 02.04.2009, Az. B 2 U 9/08 R zur Einwirkungskausalität und haftungsbegründenden Kausalität sowie Urteil v. 09.05.2006, Az. B 2 U 1/05 R zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit - jeweils zitiert nach Juris).

Bei Berufskrankheiten ohne Einwirkungsdosis (wie der vorliegend streitgegenständlichen Nr. 1301) kann ein Ursachenzusammenhang regelmäßig nicht wegen des Unterschreitens einer normativen Mindestexpositionsdosis verneint werden, wenn eine solche nicht tatsächlich nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestimmt werden kann. Vielmehr ist mit dem Vorhandensein der in der Berufskrankheit genannten Listenstoffe am Arbeitsplatz vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen, sofern andere in Betracht kommende Ursachen für die Erkrankung des Versicherten positiv ausgeschlossen sind. Der Annahme eines Ursachenzusammenhangs im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie steht dann allerdings entgegen, wenn im Rahmen der Prüfung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen feststeht, dass die Krankheit nicht auf die beruflich bedingte Einwirkung zurückzuführen ist. Andernfalls ist die Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Einwirkung auch rechtlich wesentlich war (Bundessozialgericht, Urteil vom 27.9.2023, Az.: B 2 U 8/21 R - zitiert nach Juris).

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Berufskrankheiten-Liste. Dies folgt aus den Ausführungen des von Amts wegen gehörten Sachverständigen F. im Gutachten vom 23.8.2022 sowie den hierzu abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen.

Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass die Auslösung der Erkrankung der Harnblase durch das im vom Kläger unstreitig während des Besuchs der Berufsschule zumindest gelegentlich verwendeten Gummituchreiniger enthaltene aromatische Amin 2-Naphthylamin wahrscheinlich erscheint. Bei dem Amin handelt es sich um einen genotoxischen Stoff, bei dem schon im Fall der Aufnahme geringer Mengen durch die Haut von einer Erhöhung des Krebsrisikos auszugehen ist, so dass der Sachverständige ausdrücklich keinen unbedenklichen Dosisbereich anführen konnte. Zudem fand die Exposition im jungen Alter unter 25 Jahren statt, in dem ausweislich des ausgewerteten Schrifttums das Risiko der späteren Krebserkrankung höher zu bewerten ist als bei einem Umgang mit dem Schadstoff im weiteren Verlauf des Lebens. Außerberufliche Risikofaktoren (wie z.B. Zigarettenrauchen, häufige Harnblaseninfekte, Strahlenbehandlungen im Beckenbereich oder eine auf eine mögliche genetische Veranlagung hindeutende Häufung von Krebserkrankungen in der Familie), die für eine von beruflichen Schadstoffkontakten unabhängige Entstehung des Harnblasenkarzinoms sprechen könnten, vermochte der Sachverständige dagegen nicht zu erkennen.

Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung aufgrund ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens getroffenen Überzeugung an (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG, vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 19.12.2000, Az.: B 2 U 49/99 - Juris). Der Gutachter hat die vorliegenden Akten gründlich ausgewertet, die klägerischen Beschwerden erfasst und eine fachgerechte Untersuchung vorgenommen. Das Krankheitsbild wurde von ihm umfassend gewürdigt. Die Beantwortung der Beweisfragen erfolgte verständlich, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den zuvor gefundenen Untersuchungsergebnissen. Das Gutachten ist damit insgesamt einleuchtend und in sich widerspruchsfrei. An der Verwertbarkeit bestehen keine Zweifel.

Soweit der Beigeladene unter Bezugnahme auf die Ausführungen des ihn beratenden G. die Auffassung vertritt, dass beim Kläger wegen der zu seltenen Anwendung des 2-Naphthylamin enthaltenden Gummituchregenerieres lediglich von einer kumulativen Aufnahme von weniger als 0,01 bis 0,05 mg auszugehen sei und sich aus der "BK 1301-Matrix" (vgl.: Weistenhöfer/Golka/Bolm-Audorff/Bolt/Brüning/Hallier/Pallapies/Prager/Schilling/SchmitzSpanke/Uter/Weiß/Drexler, ASUmed 2022, 177 ff = MedSach 2022, 79 ff) bei einer derart geringen Exposition kein Kausalzusammenhang i.S. der Berufskrankheit 1301 ergebe, kann dieser nicht gefolgt werden. Das Matrixmodell ist als Algorithmus und Entscheidungshilfe für eine Zusammenhangsbegutachtung konzipiert. Als Matrix zur Beurteilung und Bewertung des Ursachenzusammenhangs befasst es sich zwar mit der arbeitsmedizinischen Beurteilung, legt aber keine arbeitstechnisch relevanten Expositionen fest (Bundessozialgericht a.a.O.).

Die kumulative Aufnahme von mindestens 0,5 mg 2-Naphthylamin als Mindestvoraussetzung für die Annahme des Vorliegens einer Berufskrankheit wird in der Publikation ausdrücklich nicht gefordert. In der gesamten Veröffentlichung kommt das Wort "Mindestvoraussetzung" oder "Mindestanforderung" nicht vor. Die Autoren des - im Übrigen laut der Überschrift lediglich "zur Diskussion gestellten" und damit ausdrücklich noch keine gefestigten neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellenden - Matrixmodells haben eine Exposition von weniger als 0,5 mg 2-Naphthylamin in der Abbildung 1 (Darstellung der Matrix) mit einem Minuszeichen (-) bewertet, d.h. (wie der Legende der Abbildung zu entnehmen ist) als "schwaches Kontra-Argument". Hätten sie beabsichtigt, die Dosis von 0,5 mg als Mindestvoraussetzung zu definieren, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Zeile des Modells mit einem "k.o."("Anerkennung ausgeschlossen") versehen hätten, wie sie dies für einige betrachtete Einflussfaktoren in der Abbildung 2 auf Seite 181 des Artikels getan haben. Zumindest aber wäre die entspreche Exposition - wie andere Punkte der Matrix - als "starkes Kontra-Argument" mit zwei Minuszeichen (--) gekennzeichnet worden.

Darüber hinaus erfolgte im Fall des Klägers keine Quantifizierung der Exposition im Rahmen der technischen Ermittlungen, weil die Schadstoffaufnahme überwiegend dermal stattfand und der Beitrag einer dermalen Aufnahme an der Gesamtbelastung messtechnisch kaum valide erfassbar ist. Nach dem Matrixmodell ist eine nicht ermittelbare Expositionsdosis in der Kausalitätsbewertung allerdings nicht als Abschneidekriterium anzuwenden, sondern neutral zu bewerten (im Matrixmodell mit einem (0) gekennzeichnet, s. Abbildung 1 auf Seite 179 der Publikation).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.