Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 Geestland-NG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neubildung der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven
Redaktionelle Abkürzung
Geestland-NG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Gemeindewahl und die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am 2. November 2014 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. 2Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als seien die §§ 1 und 2 bereits in Kraft getreten. 3Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium, bestehend aus den Mitgliedern des Rates der Stadt Langen und den Mitgliedern des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Bederkesa, wahrgenommen; das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 4Sieht der Gebietsänderungsvertrag die Einrichtung von Ortschaften vor, so gilt für die Wahl der Ortsräte § 91 Abs. 2 NKomVG entsprechend. 5Die Mitgliederzahl der Ortsräte bestimmt sich abweichend von § 91 Abs. 1 Satz 1 NKomVG nach dem Gebietsänderungsvertrag.

(2) 1Das Gremium nach Absatz 1 Satz 3 beruft die Wahlleitung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die Stadt Langen und die Samtgemeinde Bederkesa machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt.

(3) Abweichend von § 80 Abs. 5 Satz 3 NKomVG wird das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015.

(4) Über die in § 21 Abs. 10 NKWG genannten Fälle hinaus sind Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 und § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen auch nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in dem Rat einer in § 1 genannten Gemeinde oder im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Bederkesa mit mindestens einer Person vertreten war, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden war.

(5) 1§ 24 Abs. 1 NKWG ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.