Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.11.2025, Az.: 13 UKl 1/25

Unterlassung bestimmter Klauseln in Stromlieferungsverträgen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.11.2025
Aktenzeichen
13 UKl 1/25
Entscheidungsform
Anerkenntnisurteil
Referenz
WKRS 2025, 25978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, bei Stromlieferungsverträgen außerhalb der Grundversorgung, die mit Verbrauchern als Mieterstromverträge abgeschlossen werden, die nachfolgenden Klauseln oder inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:

    1. a.

      [2.2] Das Entgelt für den verbrauchten Solarstrom (Solarstrompreis) berechnet sich pro kWh zu dem oben angegebenen Solarstrompreis. Es enthält sämtliche öffentliche Abgaben und Umlagen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Vertragsabschluss hinzukommende oder sich erhöhende öffentliche Abgaben und Umlagen auf den Solarstrompreis, im Verfahren gemäß Ziff. 9

      [ 9. Vertrags- und Tarifänderungen; Sonderkündigungsrecht

      9.1 Ist infolge schwerwiegender Änderungen äußerer Umstände, die Grundlage dieses Vertrages sind, insbesondere der Rechtslage oder des allgemeinen Strompreises, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer oder beiden Parteien nur unter Änderung der Konditionen dieses Vertrages zumutbar, so kann die betroffene Partei die erforderliche und angemessene Änderung von der jeweils anderen Partei verlangen, wenn dieser die Änderung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, aller relevanten Umstände, insbesondere der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden wirtschaftlichen Überlegungen und Kalkulationen sowie der durch den Vertrag angelegten Risikoverteilung zumutbar ist.

      9.2 Beruft sich der Lieferant auf diese Klausel, teilt er die entsprechende Vertrags- oder Preisänderung, letztere spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Preisänderung, dem Strombezieher in Textform mit, verbunden mit dem Hinweis, dass der Strombezieher ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen Beendigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen habe, wenn er die Vertragsänderung ablehne. Die Änderung wird dann zum angegebenen Zeitpunkt wirksam, wenn der Strombezieher nicht kündigt. Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Mitteilung. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.]

      auf das Entgelt aufzuschlagen. Bei nach Vertragsabschluss entfallenden oder sich wesentlich verringernden öffentlichen Abgaben oder Umlagen auf den Strompreis kann der Strombezieher eine entsprechende Anpassung des Entgeltes verlangen.

    2. b.

      [5 Lieferantenwechsel] Dem Strombezieher steht es frei, den Lieferanten nach Beendigung des Vertrages zu wechseln. In diesem Fall wird zum Wirksamwerden der Kündigung die Zählertechnik entsprechend umgestellt und der Strom durch den gewählten Stromversorger oder durch den Grundversorger geliefert. Die Zähler sind auf den Zeitpunkt des Wechsels vom Strombezieher selbst abzulesen. Die Kosten für die durch den Lieferantenwechsel erforderlichen Umrüstung der Messeinrichtungen und eventuelle Mehrkosten der Messstellen trägt der Strombezieher selbst. Weitere Kosten im Verhältnis zum Lieferanten entstehen dem Strombezieher hierdurch nicht.

    3. c.

      [6.3] Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung des Strombeziehers unter den Voraussetzungen des § 19 StromGVV zu unterbrechen und ist in entsprechendem Umfang von der Leistungspflicht befreit, wenn der Strombezieher die Pflichten aus diesem Vertrag verletzt

    4. d.

      [7.1] Die Haftung für einen Vermögensschaden, der dem Strombezieher durch eine Betriebsunterbrechung entsteht, weil er ausschließlich den teureren Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht, ist auf das negative Interesse beschränkt, d.h. den Betrag, der sich dadurch ergibt, dass der Lieferant hinsichtlich des Netzstroms einen im Verhältnis zu einem Vollversorgungstarif teureren Tarif in Anspruch nahm, der die zusätzliche Versorgung mittels der Anlage voraussetzte. Der Lieferant haftet jedoch nicht für das positive Interesse, d.h. die Differenz zwischen dem nach Vorstehendem zugrunde zu legenden Tarif des Netzstromvertrages des Lieferanten zum Strompreistarif nach diesem Vertrag.

    5. e.

      [8.4] Das Vertragsverhältnis endet unabhängig von der oben genannten Laufzeit mit Auszug des Strombeziehers aus der mit dem Strom versorgten Wohnung oder Betriebsstätte, wenn der Strombezieher Haushaltskunde ist und den Vertrag mit einer Frist von mindestens sechs Wochen auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt und unter Hinweis auf den Auszug kündigt.

    6. f.

      [8.6] Nicht zumutbar im Sinne des vorstehenden Absatzes

      [8.5: Daneben endet das Vertragsverhältnis, wenn eine der Vertragsparteien dieses aus wichtigem Grund kündigt. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung der oben bestimmten Frist oder eines bestimmten Beendigungszeitpunktes mit angemessener Frist zum gebotenen Zeitpunkt möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus der kündigenden Partei nicht zumutbar ist.]

      ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses insbesondere dann, wenn

      • die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich ist

      • die Voraussetzungen des § 21 StromGVV vorliegen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2025 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  5. 5.

    Streitwert: 15.000 €.