Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: 13 ME 260/25
Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit eines Ausländers als aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- 13 ME 260/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1029.13ME260.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 16.10.2025 - AZ: 7 B 46/25
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 1 AufenthG
Fundstellen
- AUAS 2026, 9-12
- NordÖR 2026, 60
Amtlicher Leitsatz
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG erfasst auch Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vollziehbare Ausländer gegen eine aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung nach § 46 Abs. 1 AufenthG (hier: Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit) oder die Anordnung eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG wendet.
Tenor:
- I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 16. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
- II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 16. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. 13 ME 260/25
1. Die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (Blatt 2 ff. der E-Gerichtsakte OVG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 16. Oktober 2025 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 80 AsylG in der zuletzt durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) mit Wirkung vom 27. Februar 2024 geänderten Fassung können nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (Var. 1; vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, AuAS 2018, 80 ff. - juris Rn. 5 ff. m.w.N.), sondern nunmehr auch Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz (Var. 2) vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ziel der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses ist es, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20).
Eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung. Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG sind daher auch gerichtliche Entscheidungen über Anträge eines Ausländers auf (einstweilige) Verpflichtung einer Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vollzieht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschl. v. 17.9.2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.8.2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 10 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.4.2024 - 19 CE 24.661-, juris Rn. 4 f.; a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.3.2024 - 10 CE 24.374 -, juris Rn. 4 ff.). Hierfür ist es unerheblich, ob der Ausländer die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen begehrt, die materiell-rechtlich im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, die sich gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung richten oder die auf die Durchsetzung von Titelerteilungsansprüchen im Bundesgebiet gerichtet sind (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschl. v. 17.9.2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 14; a.A. für die sog. Verfahrensduldung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 16 ff.). Zwar liegt insoweit keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 80 Var. 1 AsylG vor. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG verlangt das Vorliegen einer solchen Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz aber nicht. Zwar führen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9463, 20/9642 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (BT-Drs. 20/10090, S. 22) aus, dass mit der Gesetzesänderung bewirkt wird, "dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylr echtlich anzusehen ist , die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist" (Hervorhebung durch den Senat). Das Erfordernis eines asylrechtlichen Streitgegenstands hat im Wortlaut des § 80 Var. 2 AsylG aber keinerlei Niederschlag gefunden. Auch widerspräche es ersichtlich dem mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz verfolgten Ziel des Gesetzgebers. Letztlich würde ein solches Erfordernis den Sinn des Beschwerdeausschlusses nach § 80 Var. 2 AsylG entleeren, wäre bei Vorliegen eines asylrechtlichen Streitgegenstands und damit einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz doch bereits der seit jeher etablierte Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 1 AsylG einschlägig (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5).
Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde hier - worauf das Verwaltungsgericht in der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat (Beschl. v. 16.10.2025, S. 7) - nach § 80 Var. 2 AsylG ausgeschlossen.
Nach dem zuletzt vom Antragsgegner am 25. September 2025 (Blatt 54 ff. der E-Gerichtsakte VG) erlassenen Bescheid vollzieht er allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2024, mithin eine asylrechtliche Entscheidung im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid selbst keine Abschiebungsandrohung erlassen. Die dort getroffenen Verfügungen, die Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG und auch die gesetzeskonkretisierende Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG, sind ersichtlich nur auf den Vollzug der Abschiebungsandrohung gerichtet.
a) Dass die Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG darstellt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der darin liegt, die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde zu sichern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.3.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn. 6). Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2019 - 13 ME 353/19 -, juris Rn. 4 ausgeführt:
"Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 46 AufenthG Rn. 6; GK-AufenthG, § 46 Rn. 9 (Stand: April 2006); Hailbronner, AuslR, § 46 AufenthG Rn. 2 (Stand: Oktober 2010)) Ausreise des Ausländers - also auch eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung - zu fördern. Hierzu zählt die Auferlegung von Handlungspflichten, z.B. die regelmäßige Vorsprache bei den zuständigen Behörden oder das Gebot zum Ansparen von finanziellen Mitteln für die Heimreise. Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.3.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn.6). In diesem Zusammenhang und unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verpflichtung ausgesprochen werden, sich in eine bestimmte Unterkunft zu begeben (vgl. GK-AufenthG, a. a. O. Rn. 13; Hailbronner, a.a.O. Rn. 3; a. A. Hofmann, AuslR, § 46 Rn.7), denn die in § 46 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannte Wohnsitzauflage stellt keine abschließende Regelung dar, sondern bildet lediglich ein Beispiel ("insbesondere")."
Die Anordnung einer Anzeigepflicht im Fall der nächtlichen Abwesenheit auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG ist daher auch darauf gerichtet, den Vollzug einer Abschiebungsandrohung zu gewährleisten.
b) Auch die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) im Sinne des § 80 Var. 2 AsylG. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überzeugungsbildung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 28. April 2025 - 10 CE 25.559 -, juris Rn. 9 ff., an, in dem ausgeführt worden ist:
"Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts gemäß § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG soll das Untertauchen verhindern und eine Besserstellung vollziehbar Ausreisepflichtiger gegenüber Asylbewerbern vermeiden. Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten ohne zureichenden Grund nicht ausreichend mitwirken, sollen enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ein mögliches Untertauchen zu erschweren (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 61 AufenthG Rn. 4). Damit stellt das Gesetz zusätzliche Steuerungsinstrumente zur Erhöhung der Effektivität von Abschiebungsmaßnahmen sowie zur Förderung von freiwilligen Ausreisen bereit (Kluth in: Kluth/Heusch, AuslR, Stand: 1.10.2024, § 61 AufenthG vor Rn. 1). Die Vorschrift dient insgesamt dem Zweck, die Ausreise bzw. Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern abzusichern und das "Untertauchen" u.a. durch Wohnsitzveränderungen zu erschweren (Kluth a.a.O. § 61 Rn. 2).
Eine Wohnsitzauflage i.S.d. § 61 Abs. 1d AufenthG unterscheidet sich zwar insoweit von einer räumlichen Beschränkung, als sie - wie § 61 Abs. 1d S. 4 AufenthG klarstellt - dem Ausländer nicht untersagt, den durch sie festgelegten Ort der Wohnsitznahme ohne Erlaubnis vorübergehend zu verlassen. Sie bezweckt zunächst, den Ausländer einer bestimmten Kommune zuzuordnen und so die Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen angemessen zu verteilen (Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2024, § 61 Rn. 26). Ihr kommt jedoch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausländer, die sich in ihrem Gebiet aufhalten oder aufhalten müssen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZustVAuslR), eine der räumlichen Beschränkung i.S.v. § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG vergleichbare Wirkung zu (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 61 Rn. 23). Die Wohnsitzauflage soll folglich auch die bessere Erreichbarkeit des Ausländers für die Ausländerbehörde sicherstellen und die Ausreise fördern. Dies verdeutlicht im Übrigen die Befugnis der Ausländerbehörde gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG. Sie kann danach gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen; insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
Für den Beschwerdeausschluss spricht auch, dass der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz hinsichtlich der Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG den Entfall der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet hat (§ 84 Abs. 1 Nr. Nr. 1c AufenthG n.F.). Im Sinne der Rechtsmittelklarheit und nach Sinn und Zweck der Neuregelung in § 80 AsylG kann hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses für die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage nicht anderes gelten als für die Anordnung einer Wohnsitzauflage."
Der danach gegebene Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG wird hier auch nicht ausnahmsweise nach § 133 Abs. 1 VwGO überwunden. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen eine Nichtzulassung der Revision im Sinne dieser Vorschrift.
Ist aufgrund des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG die Beschwerde bereits unzulässig, kommt es auf das gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung gerichtete materiell-rechtliche Beschwerdevorbringen nicht mehr entscheidungserheblich an.
Soweit der Antragsteller neben der Beschwerde auch die Anhörungsrüge erhebt, hat hierüber nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß Absatz 2 Satz 4 dieser Vorschrift das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.12.2011 - 18 B 1472/11 -, juris Rn. 1).
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.5 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
II. 13 PA 261/25
1. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 16. Oktober 2025 ist als unzulässig zu verwerfen. Einbezogen vom Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG sind alle selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren und daher auch Entscheidungen über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 80 AsylG Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).