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Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
FGHH SenErrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30500

Vom 4. November/19. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nrn. 50, 64) (1)(2)

Die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

das Land Schleswig-Holstein,

endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit,

und

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

vertreten durch die Ministerpräsidentin,

diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern errichten einen gemeinsamen Zollsenat bei dem Finanzgericht Hamburg.

Die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Zollsenats fallenden Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des Zoll- und Marktordnungsrechts sowie des Verbrauchsteuerrechts sind nahezu ausschließlich unionsrechtlich geprägt. Das Unionsrecht, das bis heute keine übersichtliche Kodifizierung erhalten hat, ist angesichts der Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien kaum überschaubar; es ist zudem häufig äußerst kurzlebig. Die Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem unionsrechtlichen Rechtskreis beim Zollsenat des Finanzgerichts Hamburg anhängig sind, sind für die Wirtschaftsbeteiligten, aber auch für die Zollverwaltung in der Regel von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Es geht insoweit zum einen um die Herstellung und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zum anderen geht es darum, den Wirtschaftsbeteiligten zügig und kompetent Rechtsschutz zu gewähren, da diese in besonderer Weise auf Planungssicherheit angewiesen sind.

Mit der Errichtung des gemeinsamen Zollsenats wird diesen besonderen Herausforderungen Rechnung getragen. Kompetenzen werden - auch aufgrund des anfallenden größeren Fallvolumens - gebündelt und können so über einen langen Zeitraum aufgebaut und erhalten werden.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Vom 2. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 64)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 50) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 1 Satz 4 am 29. August 2025 in Kraft getreten ist.