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§ 1 NLfOG - Ernennung, Aufgaben und Struktur

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die Landesregierung ernennt auf Vorschlag des Justizministeriums eine Niedersächsische Landesbeauftragte oder einen Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (Opferschutzbeauftragte oder Opferschutzbeauftragter). 2Die Ernennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode.

(2) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte setzt sich für die Verbesserung des Opferschutzes in Niedersachsen ein. 2Sie oder er fungiert als ständige und zentrale Ansprechperson in Niedersachsen für alle von Straftaten Betroffenen. 3Zu ihren oder seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    die Vermittlung von Informationen über Opferunterstützung sowie von Kontakten zu geeigneten Unterstützungssystemen auf Anfrage von Betroffenen jedweder Straftat,

  2. 2.

    die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis oder einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz (Ereignisfall) gemäß den §§ 2 und 3,

  3. 3.

    die Unterstützung der zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer nach § 6 sowie

  4. 4.

    die Unterstützung von Opferbelangen auf allen gesellschaftlichen Ebenen, insbesondere durch die landes- und bundesweite Vernetzung und Zusammenarbeit mit Opferschutzeinrichtungen und -organisationen, Behörden und Akteuren der Prävention.

(3) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte ist dem Justizministerium zugeordnet. 2Ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die oder der Opferschutzbeauftragte führt ihre oder seine Aufgaben fachlich unabhängig und im Ehrenamt aus; sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung.

(4) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und bei sonstigen den Opferschutz berührenden Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.