Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.09.2025, Az.: 1 ORbs 81/25

Verstoß gegen eine Auflage beim Großraumtransport; Zulässigkeit der Einziehung eines Geldbetrages; Zur Auferlegung einer Sprachauflage

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.09.2025
Aktenzeichen
1 ORbs 81/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:0925.1ORBS81.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 19.03.2023 - AZ: 14 OWi 901 Js 13362/24
AG Braunschweig - 14.07.2023

Amtlicher Leitsatz

Zum Verstoß gegen eine Auflage beim Großraumtransport.

Der Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO verlangt Feststellungen zur Vollziehbarkeit der Auflage.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 19. März 2025 mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Einziehungsbeteiligte ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Durch das angefochtene Urteil vom 19. März 2025 hat das Amtsgericht Braunschweig im Verfahren gemäß § 29a Abs. 5 OWiG die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- € angeordnet. Dem liegt ein am 5. September 2023 auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid des Kreises Mettmann, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle "Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte" herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Die Einziehungsbeteiligte hat gegen das in Anwesenheit eines Unterbevollmächtigten im Fortsetzungstermin vom 19. März 2025 verkündete und am 5. Mai 2025 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 19. März 2025 - im EGVP des Amtsgericht Braunschweig eingegangen am 20. März 2025 - Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat sie mit einem weiteren - am 21. Mai 2025 im EGVP eingegangenen - Schreiben vom 20. Mai 2025 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Einziehungsbeteiligte hat beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2023 aufzuheben und von einer Einziehungsanordnung vollständig abzusehen, respektive sie freizusprechen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2.

Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle "Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte". Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um "anerkannte Kostensätze" handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.

III.

Wegen der genannten Rechtsfehlers kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es musste daher gemäß § 353 Abs. 1 StPO (anwendbar gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) aufgehoben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Es besteht demgegenüber kein Anlass, das Verfahren einzustellen oder die Einziehungsbeteiligte gar freizusprechen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde ist dem Amtsgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nicht abzusehen ist.