Landgericht Aurich
Urt. v. 10.01.2025, Az.: 3 O 50/24

Anspruch gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform gegen die Verwendung personenbezogener Daten

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.01.2025
Aktenzeichen
3 O 50/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 21128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2025:0110.3O50.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - AZ: 12 U 20/25

Tenor:

  1. 1.

    Das Versäumnisurteil vom 03.09.2024 bleibt aufrechterhalten.

  2. 2.

    Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes Instagram Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.

Der Kläger ist Nutzer des Netzwerks Instagram. Die Beklagte ist Betreiberin dieser Plattform. Sie ermöglicht es Nutzern, persönliche Profile zu erstellen und diese mit Freunden oder der Öffentlichkeit zu teilen und sich auszutauschen. Der Austausch erfolgt durch das Teilen von Beiträgen oder kurzer Videoclips, mit denen andere Nutzer interagieren können, z.B. durch "Liken" oder Kommentieren der Beiträge. Die Nutzung der Plattform ist für private Nutzer kostenlos. Das Geschäftsmodell der Beklagten basiert auf der Finanzierung durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer des sozialen Netzwerks, insbesondere nach Maßgabe seines Konsumverhaltens, seiner Interessen, seiner Kaufkraft und seiner Lebenssituation zugeschnitten ist.

Über verschiedene Analyse- und Messtools, die die Beklagte unter dem Begriff "Meta Business Tools" anbietet (nachfolgend: Business Tools), können Werbetreibende den Erfolg ihrer Werbung messen und ihre eigenen Online-Dienste analysieren sowie aggregierte Statistiken über ihre Zielgruppe erhalten. Dies geschieht über die Integration von Schnittstellen ("Meta Pixel" oder "SDK"), die das Nutzerverhalten auch auf Webseiten und Apps außerhalb der Plattform und unabhängig von einer entsprechenden Handlung des Nutzers erfassen.

Der Kläger trägt vor, dass bei seinen Besuchen von Websites und seinen Nutzungen von Apps Business Tools ohne seine Einwilligung Anwendung finden würden. Hierzu meint der Kläger, dass dies rechtswidrig sei.

Das Gericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen (Bl. 636 f. d.A.). Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2024 Einspruch eingelegt (Bl. 658 d.A.).

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.09.2024 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks "Instagram" unter dem Benutzernamen "a...7" die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang seit dem 25.05.2018 nicht gestattet:

    1. a.

      auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der

      • Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

      • E-Mail der Klagepartei

      • Telefonnummer der Klagepartei

      • Vorname der Klagepartei

      • Nachname der Klagepartei

      • Geburtsdatum der Klagepartei

      • Geschlecht der Klagepartei

      • Ort der Klagepartei

      • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. "external_ID" genannt)

      • IP-Adresse des Clients

      • User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)

      • interne Klick-ID der Meta Ltd.

      • interne Browser-ID der Meta Ltd.

      • Abonnement-ID

      • Lead-ID

      • anon_id

      sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

    2. b.

      auf Webseiten

      • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

      • der Zeitpunkt des Besuchs

      • der "Referrer" (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen

      • Webseite gekommen ist),

      • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

      • weitere von der Meta "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

    3. c.

      in mobilen Dritt-Apps

      • der Name der App sowie

      • der Zeitpunkt des Besuchs

      • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons

      • sowie die von der Meta "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, die weitere Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben, bis die Klagepartei die Beklagte zur Löschung auffordert, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschuss des Verfahrens.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren.

  5. 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2024, zu zahlen.

  6. 6.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 03.09.2024 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte behauptet, sie nehme eine Datenverarbeitung nur dann vor, wenn der Nutzer ausdrücklich in die streitgegenständliche Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eingewilligt habe.

Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 03.09.2024 den Kläger persönlich angehört. Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 03.09.2024 (Bl. 630 f. d.A.) und vom 13.12.2024 (Bl. 927 f. d.A.) sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil vom 03.09.2024 war aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Zur Zuständigkeit des Gerichts:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 82 Abs. 6 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO. Der Kläger als betroffene Person hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 20).

II.

Zum Klageantrag zu Ziff. 1.:

Der Klageantrag zu Ziff. 1.(Feststellungsantrag) ist wegen dem Vorrang der Leistungsklage unzulässig.

Voraussetzung einer Feststellungsklage ist es, dass dem Kläger kein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (BGH, NJW 1977, 1881). Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses kann es daher erforderlich sein, einen einfachen Rechtsbehelf zu ergreifen, der schneller und billiger zum Ziele führt (BGH, NJW 1977, 1881 [BGH 22.06.1977 - VIII ZR 5/76]). So liegt es hier.

Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel durch eine - gegenüber der Feststellungsklage vorrangige - Leistungsklage verfolgen, indem er Unterlassung verlangen kann, wie mit dem Klageantrag zu Ziff. 2., in welchem auf den Klageantrag zu Ziff. 1. Bezug genommen wird. Insoweit wäre in der Begründetheit des Klageantrags zu Ziff. 1. eine Rechtsfrage zu klären, die gleichzeitig im Rahmen des Klageantrags zu Ziff. 2 zu prüfen wäre.

III.

Zum Klageantrag zu Ziff. 2.:

Der Klageantrag zu Ziff. 2. ist ebenfalls unzulässig. Bei dem Antrag handelt es sich um eine verdeckte Leistungsklage.

Der Antrag enthält ein mit der Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässiges Antragsbegehren.

Die Titulierung einer Unterlassungsverpflichtung kann eine gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. vgl. BGH, WM 2020, 1826, Rn. 20).

Vorliegend ist der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Verpflichtung in einem aktiven Tun zu sehen. Dieses wäre nicht nach § 890 ZPO, sondern als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Der Schwerpunkt der begehrten Verpflichtung liegt nämlich darin, dass die Beklagte Änderungen bei der Programmierung an ihren Business Tools mit dem Ziel vornimmt, keine Daten mehr zu erheben. Dies stellt eine positive Handlung und kein Unterlassen dar.

IV.

Zu den Klageanträgen zu Ziff. 3. und Ziff. 4.:

Die Klageanträge zu Ziff. 3 und zu Ziff. 4. sind jeweils unzulässig.

Dem Kläger fehlt aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) gemäß § 242 BGB das allgemeine Rechtschutzinteresse. Die Anträge stehen im Widerspruch zu den weiteren Anträgen des Klägers auf Unterlassung (Klageantrag zu Ziff. 2.) und Schadensersatz (Klageantrag zu Ziff. 5.). Im Falle einer stattgebenden Entscheidung betreffend die Anträge zu Ziff. 3. und 4. läge es so, dass das von der Klägerseite vorgetragene rechtswidrige Verhalten der Beklagten bis zu einer vom Kläger abhängigen Aufforderung bzw. für einen Zeitraum von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fortgesetzt werden müsste. Für diesen Zeitraum begehrt der Kläger eine Leistung, die seiner Auffassung nach rechtswidrig ist und für welche er Unterlassung und Schadensersatz begehrt. Solche Umstände begründen jedoch eine Situation, welche die Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen.

V.

Zum Klageantrag zu Ziff. 5.:

Der Klageantrag zu Ziff. 5. ist jedenfalls unbegründet.

Ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat. Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet ist, nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

Schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Auch insoweit hat die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen - d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Weiterhin liegt es so, dass auch dann, wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden kann, reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Der Betroffene, der Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, muss also geltend machen und nachweisen, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung negative Folgen für ihn gehabt hat, die einen immateriellen Schaden darstellen.

Zur Überzeugung des Gerichts ist es dem Kläger nicht gelungen, einen kausalen Schaden nachzuweisen.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen angegeben, dass er viel über die Browser Google und Edge im Internet recherchiere. Dabei sei ihm aufgefallen, dass ihm in der Folge häufig Werbung angezeigt worden sie, welche zu seinen vorherigen Suchergebnissen bzw. Suchthemen gepasst hätten. Ebenfalls sei es so gewesen, dass auch seiner Ehefrau zu Hause entsprechende Werbung angezeigt worden sei. Hierbei gehe er davon aus, dass dies an demselben WLAN-Netzwerk liegen könne. Die Anzeige von Werbung betreffe die Plattform Facebook. Auch betreffe dies andere Internetseiten, auf welchen die Werbung dem Kläger am Browser-Rand angezeigt werde auch bei Instagram werde entsprechend gezielt Werbung angezeigt. Er habe die Befürchtung, dass seine eigenen Recherchen und die darauffolgende Werbung auch auf seine Frau sowie die bei ihm im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder "überschwappen" könnten. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben neben Instagram auch andere Plattformen, wie Facebook, Linkedin und Xing benutzt, kann die vom Kläger geschilderte Anzeige von Werbung auch auf die Benutzung dieser Plattformen bzw. Apps zurückzuführen sein.

Ferner konnte das Gericht anhand der Angaben des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen, dass dieser gerade aufgrund der Nutzung von Instagram die Befürchtung habe, dass personenbezogene Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet würden. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer solchen Befürchtung spricht aus Sicht des Gerichts insbesondere der tatsächliche Umstand, dass der Kläger die Plattformen der Beklagten Instagram und Facebook weiterhin aktiv nutzt.

Das Gericht hat bei seiner Würdigung im Hinblick auf einen etwaigen kausalen Schaden auch in den Blick genommen, dass der Kläger auf Nachfrage bezüglich etwaiger Auswirkungen oder Reaktionen nach seiner Kenntnis von den Business Tools angab, dass er sich nun mehr bzw. häufiger Gedanken darüber mache, ob ich beim Besuch von Internetwebseiten Cookies komplett akzeptiere oder nicht. Dies kann zur Überzeugung jedoch bereits keine negative Folge begründen, sondern stellt vielmehr eine kritische Auseinandersetzung eines informierten Online-Nutzers im Hinblick auf die Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten dar.

Mangels kausalem Schaden kommt auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG in Betracht.

VI.

Zum Klageantrag zu Ziff.6.:

Mangels bestehender Hauptforderung kann auch der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg haben.

VII.

Zu den Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aufgrund folgender Berechnung: Klageanträge zu Ziff. 1. - 4.: jeweils 500,00 € plus Klageantrag zu Ziff. 5.: 5.000,00 €.