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Abschnitt 8 AufenthG§25bARdErl - Sonstiges, Verfahren

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25bARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Auch Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG bedürfen eines Antrags (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörden sind im Rahmen ihrer Hinweis- und Anstoßpflichten nach § 82 Abs. 3 AufenthG gehalten, die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer auf die Regelungen des § 25b AufenthG hinzuweisen und der Ausländerin oder dem Ausländer - z. B. im Rahmen einer Duldungsverlängerung oder zur Konkretisierung eines Antrages im Rahmen des § 104c AufenthG - ggf. auch eine Antragstellung zu empfehlen. Sofern einzelne Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (noch) nicht vorliegen, empfiehlt es sich ggf., diese gegenüber den potentiell begünstigten Personen zu benennen sowie Betroffene über Beratungsstellen und -organisationen vor Ort zu informieren.

Gemäß § 25b Abs. 5 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Eine Begünstigung nach § 25b AufenthG kommt danach auch dann in Betracht, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG abgelehnt wurde. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorliegen, ist das Ermessen regelmäßig zugunsten der oder des potentiell Begünstigten auszuüben. Nur in Ausnahmefällen, bspw. wenn Asylanträge nach Eintritt der Volljährigkeit spät und sukzessive gestellt wurden, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, und sich die durchgeführten Asylverfahren danach als grob rechtsmissbräuchlich darstellen, kann eine Ermessensausübung im Einzelfall zulasten der oder des Betroffenen angezeigt sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2017 - 11 K 2461/16).

§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist zu beachten, wonach ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist gemäß § 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird gemäß § 25b Abs. 5 AufenthG längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und verlängert.

Bestehende Beschäftigungsverbote werden mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG hinfällig. Die Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit ist erlaubt (§ 4a Abs. 1 AufenthG).

Nach § 12 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Nummer 12.2.5.2.2 AVV-AufenthG sind humanitäre Aufenthaltstitel mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen, wenn der Lebensunterhalt (noch) nicht gesichert ist.

Bei erstmaliger Erteilung besteht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c AufenthG ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Ausnahmen gemäß § 44 Abs. 3 AufenthG sind zu berücksichtigen.

Die Anwendung von § 25a und § 25 Abs. 5 AufenthG werden durch die Regelung des § 25b AufenthG nicht berührt. Danach können z. B. Eltern einer geduldeten Jugendlichen oder eines geduldeten Jugendlichen oder einer jugendlichen Inhaberin oder eines jugendlichen Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG, die oder der nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigt werden kann, auch grundsätzlich bereits nach dreijährigem Aufenthalt ein Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 2 AufenthG erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auch der eigenständige Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG besteht weiterhin fort, sofern die fallprägenden Gesamtumstände mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies gebieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - 11 S 459/19; a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17). Die Tatsache, dass einzelne Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG - möglicherweise selbstverschuldet - nicht erfüllt werden und deshalb trotz eines langjährigen Voraufenthalts kein Bleiberecht erteilt werden kann, ist zwar im Rahmen der konkreten Einzelfallprüfung nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Da jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in der Gesamtschau nicht einseitig z. B. auf wirtschaftliche Integration abgestellt werden darf, bleibt eine Begünstigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerade bei sehr langen Voraufenthaltszeiten unter Berücksichtigung weiterer Aspekte möglich.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)