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Abschnitt 1 JuleicaErl 2026 - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Mit diesem Erl. werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des amtlichen Ausweises für Jugendleiterinnen und Jugendleiter beschrieben und das Verfahren in Niedersachsen geregelt.

Grundlage sind die im Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 25./26.05.2023 festgelegten bundeseinheitlichen Qualitätsstandards. Jugendleitungen üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Um ihre Stellung zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, vereinbaren die Obersten Landesjugendbehörden folgende Regelungen für Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Sie trägt die Bezeichnung Jugendleiterinnen und JugendleiterCard (Juleica). Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

1.2 Jugendleitungen sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß den §§ 11 und 12 SGB VIII insbesondere die Organisation und Durchführung von

  • Jugend- und Kindergruppenarbeit,

  • Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,

  • Internationalen Begegnungsmaßnahmen,

  • Bildungsmaßnahmen,

  • die Leitung von Fach- und Arbeitsgruppen,

  • die politische Interessenvertretung Jugendlicher und

  • die Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).

1.3 Die Juleica soll Jugendleitungen dienen

  • zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden in der Kinder- und Jugendarbeit,

  • zur Legitimation gegenüber staatlichen und nicht staatlichen Stellen, von denen Beratung und Unterstützung erwartet wird (z. B. Jugendämter, Polizei, Konsulate),

  • zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen (z. B. Freistellung).

Darüber hinaus kann die Juleica dem Träger als Nachweis der fachlichen Eignung von Personen für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit u. a. i. S. von § 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und i. S. von § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dienen.

1.4 Die Juleica berechtigt zum Erwerb der Ehrenamtskarte Niedersachsen/Bremen. Die Ehrenamtskarte ermöglicht die Inanspruchnahme von Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen und bei anderen Anbietern als Anerkennung für ehrenamtliches Engagement (https://www.freiwilligenserver.de).