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Abschnitt 2 NRKVO§7APVRdErl - Pauschvergütung nach § 14 Abs. 2 NRKVO

Bibliographie

Titel
Aufwands- und Pauschvergütungen nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 NRKVO sowie Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 1 NBesG für die Landespolizei
Redaktionelle Abkürzung
NRKVO§7APVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

2.1 Beschäftigte der Polizei, die an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten bei Dienstreisen zur Abgeltung der Nebenkosten anstelle der Reisekostenvergütung i. S. des § 9 NRKVO eine Pauschvergütung nach § 14 Abs. 2 NRKVO.

2.2 Die Pauschvergütung beträgt je Dienstreise 7,67 EUR. Sie ist je Leichenöffnung grundsätzlich an nicht mehr als zwei Beschäftigte der Landespolizei zu zahlen.

2.3 Die Pauschvergütung ist bei Kapitel 03 20 Titel 527 03 zu buchen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 1. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 107)