Abschnitt 4 AVNHintG - Abgabe von Hinterlegungssachen
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
4.1 Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 NHintG kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgen.
4.2 Sachdienlich i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 NHintG ist die Abgabe insbesondere bei
4.2.1
der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
4.2.2
der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.
4.3 Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle bei Geldhinterlegungen die Beteiligten und bei Werthinterlegungen die Beteiligten und die Hinterlegungskasse zu benachrichtigen. Die abgebende Hinterlegungsstelle veranlasst bei einer Geldhinterlegungssache die Überweisung des hinterlegten Betrages an die übernehmende Hinterlegungsstelle. Die Abgabe an eine Hinterlegungsstelle außerhalb Niedersachsens kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)