Abschnitt 1 BEEPGBhRÄndRdErl - Hilfsmittel und Häusliche Krankenpflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Änderungen im Beihilferecht zum 01.01.2026 auf der Grundlage des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
- Redaktionelle Abkürzung
- BEEPGBhRÄndRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1.1 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind abweichend von § 20 NBhVO beihilfefähig, wenn eine Pflegefachkraft die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat.
1.2 § 22 Abs. 1 NBhVO ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, einschließlich notwendiger verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung, ambulante psychiatrische Krankenpflege und Maßnahmen der ambulanten Palliativversorgung sowie die nach § 15a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB V von einer Pflegefachkraft erbrachten Leistungen."
1.3 Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind abweichend von § 22 NBhVO beihilfefähig, wenn eine Pflegefachkraft die Leistung nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V verordnet hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 8. Januar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 23)