Abschnitt 1 RL Bl+Gl und Alf - Leistungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds - RL Bl+Gl und Alf)
- Amtliche Abkürzung
- RL Bl+Gl und Alf
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt Mittel als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
1.1.1
zur Abmilderung von besonderen Härten für schwerbehinderte Menschen, bei denen sowohl das Merkzeichen Bl (Blind) als auch das Merkzeichen Gl (Gehörlos) festgestellt ist sowie
1.1.2
zur Stärkung des Ehrenamtes und der Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen.
1.2 Zweck der Billigkeitsleistung nach Nummer 1.1.1 ist die Unterstützung für blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind, um ihnen so lange wie möglich eine selbständige eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen.
1.3 Zweck der Billigkeitsleistung nach Nummer 1.1.2 (Assistenzleistungsfonds) ist es, das Ehrenamt und die Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Die Billigkeitsleistung soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der benötigten Assistenzleistungen unterstützen, wenn diese Menschen aus behinderungsbedingten Gründen bei der Übernahme entsprechender Tätigkeiten regelmäßig Unterstützung benötigen und dadurch gegenüber Menschen ohne Behinderungen höhere Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes haben. Ihnen soll so die Übernahme eines Ehrenamtes und damit eine aktive Mitwirkung in der Zivilgesellschaft ermöglicht werden.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach dieser Richtlinie besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des Erl. vom 18. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 637)