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Art. 1 6. MÄStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
6. MÄStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Dem am 14. März/26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. März 2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.