Art. 1 6. MÄStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 6. MÄStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 14. März/26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Dezember 2025 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. März 2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.