Abschnitt 2 HaBiDeS-RdErl - Meldesystem und -weg
Bibliographie
- Titel
- Berichte über Ausnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und Artikel 16 der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (HaBiDeS)
- Redaktionelle Abkürzung
- HaBiDeS-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Die Meldung über das von der EU bereitgestellte elektronische Meldesystem HABIDES+ (Habitats and Birds Derogation System) (http://webforms.eionet.europa.eu/) in der jeweils aktuellen Fassung erfolgt
- a)
gemäß Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie jährlich wiederkehrend sowie
- b)
gemäß Artikel 16 der FFH-Richtlinie im zweijährigen Rhythmus (Berichte für 2017/2018, 2019/2020 etc.).
Die Jagdbehörden melden bis zum 15. April des Folgejahres die Ausnahmen zu den
dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten ohne einer in der DVO-NJagdG vorgesehenen Jagdzeit an das ML (poststelle@ml.niedersachsen.de),
nach § 8 NKormoranVO erlegten Kormoranen entsprechend der Vorgaben des Meldesystems HABIDES+ an die Untere Naturschutzbehörde sowie zur Kenntnis an das ML (poststelle@ml.niedersachsen.de. Eine Übersendung an den NLWKN ist - abweichend vom Bezugserlass zur Umsetzung der NKormoranVO - nicht erforderlich.
Das ML führt die Meldungen der Jagdbehörden zu den dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten über das Meldesystem HABIDES+ zusammen und sendet die Datei im XML- und Excel-Format an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie zur Kenntnis an den NLWKN und das MU.
Die Unteren Naturschutzbehörden (einschließlich NLWKN und Großschutzgebiete in ihrer Funktion als Untere Naturschutzbehörde) tragen die naturschutzrechtlichen Ausnahmen in das Meldesystem HABIDES+ ein, ergänzen die Meldungen der Jagdbehörden nach § 8 NKormoranVO, führen die Dateien zusammen und senden sie sowohl im XML-Format als auch im Excel-Format bis zum 31. Mai des Folgejahres an den NLWKN (poststelle@nlwkn-h.niedersachsen.de. Fehlanzeige ist erforderlich.
Der NLWKN führt die Berichte der Unteren Naturschutzbehörden zusammen und sendet sie an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), zur Kenntnis an das MU.
Im Jahr 2018 melden die Unteren Naturschutzbehörden abweichend vom Stichtag gemäß Absatz 3 dem NLWKN die Ausnahmen bis zum 31.7.2018.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 20. Juni 2018 (Nds. MBl. S. 545)