Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.01.2026, Az.: L 10 VE 11/24

Zurückweisung der Berufung aufgrund rechtmäßiger Feststellung des GdS für anerkannten Impfschaden (Narkolepsie)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
L 10 VE 11/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 10339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0122.10VE11.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 21.02.2024 - AZ: S 19 VE 13/17

Amtlicher Leitsatz

Für die Zeit nach Ende 1978 ist es nicht mehr geboten, durch Auslegung des § 30 Abs. 2 BVG Kompensationsmöglichkeiten auch für solche Verdiensteinbußen zu schaffen, die gar nicht - ausschließlich - in dem Beruf des Beschädigten, sondern allgemein eingetreten sind.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen eines für ihn anerkannten Impfschadens (Narkolepsie) die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) mit 70, die Feststellung der besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die daraus folgende höhere Bewertung des GdS um 10 und die Gewährung von entsprechender Beschädigtenrente nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Der H. geborene Kläger wurde am XXX mit dem Impfstoff Pandemrix (Chargennummer XXX) gegen Schweinegrippe geimpft. Am 16. Juli 2015 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem IfSG mit der Begründung, infolge der Impfung an Narkolepsie erkrankt zu sein. Im Antrag gab er an, erste Krankheitserscheinungen hätten sich in einem zeitlichen Abstand von zwei Monaten nach der Impfung bemerkbar gemacht. Zum Krankheitsverlauf nach der Schutzimpfung gab der Kläger im Wesentlichen Gangunsicherheit, motorische Ausfälle, Konzentrationsschwäche, Sprachausfälle, Gedächtnisprobleme und Halluzinationen an. Erstmals in ärztliche Behandlung habe er sich diesbezüglich am 26. April 2010 begeben.

Das beklagte Land zog medizinische Unterlagen den Kläger betreffend bei. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefes der I. -Klinik vom 30. September 2010 berichtete der Kläger dort über seit November 2009 bestehende Tagesschläfrigkeit, die nach Therapie eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms zwar reduziert, aber nicht ausreichend therapiert sei. Es lägen deutliche Hinweise für eine Narkolepsie vor. Ein Therapieversuch mit Vigil habe eine deutliche Besserung der Symptomatik erbracht. Es bestehe sowohl ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, als auch der Verdacht auf eine Narkolepsie. Eine MRT-Untersuchung des Schädels sei ohne pathologische Befunde verblieben. Das beklagte Land zog außerdem Unterlagen der zuständigen Krankenkasse des Klägers bei und veranlasste eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. J.. Dieser empfahl im Oktober 2015 bezüglich der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Narkolepsie ein Gutachten einzuholen. Daraufhin beauftragte das beklagte Land den Neurologen Prof. Dr. K. mit einem Gutachten. Dieser gelangte unter dem 10. Juni 2016 zu der Einschätzung, bei dem Kläger liege ohne Zweifel eine Narkolepsie vor. Sämtliche Voraussetzungen einer Kann-Versorgung seien erfüllt. Nach übereinstimmenden Ergebnissen epidemiologischer Untersuchungen sei eine Pandemrix-Impfung als geeignet anzusehen, eine Narkolepsie auszulösen. Die in den ärztlichen Unterlagen dokumentierten Daten passten zu einem Kausalzusammenhang. Im Ergebnis sei zwar ein verbindlicher Nachweis einer ursächlichen Verbindung zwischen der Pandemrix-Impfung und der Erkrankung nicht möglich. Aus medizinischer Sicht seien aber alle Bedingungen erfüllt, die an eine Kann-Versorgung zu stellen seien.

In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2016 empfahl der Neurologe und Psychiater L. auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens als Schädigungsfolge der Impfung eine Narkolepsie anzuerkennen und den GdS in Höhe von 50 zu bewerten. Daraufhin erkannte das beklagte Land mit Bescheid vom 18. Januar 2017 als Schädigungsfolge "Narkolepsie" an, bewertete den GdS nach § 30 Abs. 1 BVG ab dem 1. Juli 2015 mit 50 und gewährte dem Kläger entsprechende Beschädigtenversorgung.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die Höhe des festgestellten GdS wandte. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, bei ihm bestünden auch Kataplexien, motorische Ausfälle mit Gangunsicherheit und eine Fallneigung. Er leide unter Einschlafattacken, wodurch der Schlaf-Wach-Rhythmus gestört sei und Konzentrationsstörungen. Außerdem komme es zu hypnagogen Zuständen, bei denen er nicht mehr unterscheiden könne, ob er phantasiere oder ob Wirklichkeit sei. Die Narkolepsie habe erhebliche Auswirkungen auf seine Ausbildung gehabt, diese habe er nur unter Rücksichtnahme seiner Lehrer beenden können; auch habe er nur ein Abgangszeugnis erhalten. Für ihn bestünden keine Weiterbildungsmöglichkeiten, er werde nie Meister werden können. Auch ein Studium werde er nicht aufnehmen können. Eine Teilnahme am Unterricht sei nicht mehr möglich, da er aufgrund von nicht überwindbarer Müdigkeit einschlafe. Eine Zweitausbildung als Versicherungskaufmann habe er abbrechen müssen. Zusammenfassend sei er im Berufsleben gravierend eingeschränkt. Er sei als Techniker für Sicherheitsanlagen tätig, während der Arbeitszeit benötige er mehrere Schlafpausen. Ohne das Medikament Ritalin sei er nicht in der Lage, seinen Arbeitstag zu bewältigen. Seine Aktivitäten im gesellschaftlichen Leben seien auf ein Minimum reduziert. Soziale Kontakte könne er aufgrund seiner Unzuverlässigkeit kaum aufrechterhalten. Auch sei er mürrisch und launisch, wenn er wach sei. Somit werde sein Freundeskreis immer kleiner. Er meine, dass ein GdS von 100 gerechtfertigt sei.

Das beklagte Land ließ den Kläger daraufhin von dem Facharzt für Neurologie Dr. M. begutachten. In seinem Gutachten vom 18. April 2017 teilte dieser Gutachter mit, Hinweise darauf, dass es im Rahmen der Narkolepsie bei dem Kläger auch zu Schlaflähmungen oder einem affektiven Tonusverlust im Sinne einer Kataplexie komme, ergäben sich aufgrund seiner Angaben nicht. Er sei leidenschaftlicher Fußballer, spiele aktiv in einer Mannschaft mit und verfolge nach seinen Angaben mit Interesse Fußballspiele im Fernsehen. Hinweise darauf, dass es in diesen Zusammenhängen zu kataplektischen Symptomen komme, ließen sich aus seinen Angaben nicht ableiten. In dem Bericht des Universitätsklinikums (N.) O. vom 30. Dezember 2015 sei als Diagnose explizit eine Narkolepsie Typ II (Narkolepsie ohne Kataplexie) erwähnt worden. In der dort vorgenommenen Aufzählung der Symptomatik fehle der Hinweis auf das Vorliegen einer Kataplexie. Nicht zu klären sei, warum der jetzt vorgelegte Bericht des N. vom 4. Februar 2017 die Diagnose einer Narkolepsie Typ I (Narkolepsie mit Kataplexie) beinhalte. Die in diesem Bericht bezüglich einer Kataplexie gemachten Ausführungen wiesen nur auf die Möglichkeit von Kataplexien hin, ohne zu dokumentieren, dass diese im konkreten Fall auch vorlägen. Die von dem Kläger beschriebene Symptomatik, dass er gelegentlich gegen Hindernisse laufe, dann auch zu Fall komme, sei nicht im Sinne einer kataplektischen Symptomatik zu bewerten. Vielmehr handele es sich dabei um Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, wie sie bei einer Narkolepsie beschrieben sei. Die Teilhabemöglichkeiten seien durch die Einnahme des Ritalin verbessert. Gleiches gelte für die umgesetzte Ernährungsanpassung und Gewichtskontrolle, die zu einer Besserung des subjektiven Wohlgefühls und der Leistungsfähigkeit beitrügen. Richtig sei die Einschätzung des Klägers, dass die Narkolepsie sein berufliches Leistungsvermögen beeinträchtige. Insofern seien die von dem Kläger geäußerten Sorgen adäquat und nachvollziehbar. Nur ungewöhnlich starke Ausprägungen der Narkolepsie könnten mit einem höheren GdS von 90 bis 100 bewertet werden. Eine solche ungewöhnlich starke Ausprägung liege bei dem Kläger nicht vor. Die bei dem Kläger bestehenden Teilhabebeschränkungen durch die Tagesschläfrigkeit, die Schlafattacken, das gelegentliche automatische Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen und der hypnagogen Halluzinationen seien mit einem GdS von 50 zutreffend bewertet. Eine krankheitswertige psychische Störung oder Beeinträchtigung liege bei dem Kläger nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. M..

Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2017 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, mit der er die Bewertung der für ihn festgestellten Schädigungsfolge mit einem GdS von 70 sowie die Ankerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und daraus folgende Höherbewertung des GdS um 10 (dann: GdS 80) begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und betont, unter Einschlafattacken zu leiden, sobald er sitze, liege oder sich ruhig verhalte. Selbst bei der Ausführung von Tätigkeiten komme es zu Einschlafattacken. Die halogenen Zustände lösten Panik bei ihm aus. Auch leide er an Wortfindungsstörungen bis hin zu kompletten Sprachausfällen. Sämtliche Bereiche des täglichen Lebens seien durch die Schädigungsfolge betroffen. Aufgrund der Ausgeprägtheit der Beeinträchtigungen sei ein GdS von 100 angemessen. Für seinen Vortrag hat sich der Kläger auf die von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des N. O. vom 4. Februar 2017 bezogen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des N. O. vom 23./26. Februar 2018 zu den von dieser Klinik erstellten Berichten. Darin ist darauf hingewiesen worden, die für den Kläger gestellte Diagnose der Narkolepsie Typ I setze das Vorhandensein von Kataplexien nicht mehr voraus. Eine Narkolepsie Typ I liege vor, sobald ein Hypokretin-Mangel nachgewiesen sei, was bei dem Kläger der Fall sei. Hierzu hat der Kläger ergänzend ausgeführt, bei ihm träten die Kataplexien sehr plötzlich auf und der ihn behandelnde Arzt des N. O. habe diese wohl nicht gesehen. Im November 2018 hat der Kläger erklärt, zuletzt im Januar 2017 im N. O. in Behandlung gewesen zu sein; aktuell sei er wegen der Narkolepsie in keiner Behandlung, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei.

Das SG hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 9. Februar 2019 samt ergänzender Stellungnahmen vom 28. Mai 2019 und 18. Mai 2020. Zu seinem akuten Beschwerdebild hat der Kläger diesem Sachverständigen berichtet, seit der Grippeimpfung unter Müdigkeitsattacken zu leiden. Zurzeit habe er einen Zeitvertrag und vermeide es an der Arbeitsstelle, offen zu seiner Narkolepsie Stellung zu beziehen. Er glaube aber, dass sein Arbeitgeber seine starke Müdigkeit am Arbeitsplatz bereits festgestellt habe. Die Arbeit falle ihm sehr schwer. Seine Freundin, die er seit ca. vier Jahren habe, leide mit ihm darunter, dass er häufig müde sei. Er leide immer wieder an kataplektischen Anfällen und halluzinatorischen Ereignissen, wenn er abends im Bett liege. Seit vielen Jahren würde er das Medikament Ritalin in ständiger, gleicher Dosierung zu sich nehmen. Diese Abhängigkeit mache ihn fertig. Eine Psychotherapie habe der Kläger abgelehnt mit der Begründung, er habe keinen vernünftigen Therapeuten gefunden. Veränderungen in der Medikation kämen für ihn nicht mehr in Frage, er wolle nicht Versuchskaninchen der Uni O. sein. Sein früheres Hobby, das Fußballspielen habe er aufgegeben. Der Sachverständige hat bei der Untersuchung keine Gangunsicherheit oder motorische Ausfälle oder halluzinatorische Ereignisse beobachtet; Müdigkeit, Sprachausfälle, Wortfindungsstörungen oder Konzentrationseinbußen waren ebenfalls nicht objektivierbar. Die von dem Kläger subjektiv beklagten Gedächtnisprobleme erschienen dem Sachverständigen nachvollziehbar, konnten jedoch nicht objektiviert werden. Zum Autofahren befragt, hat der Kläger angegeben, dies sei ihm möglich. Der neurologische Befund ist unauffällig gewesen. Dem Sachverständigen ist aufgefallen, dass der Kläger auf seine Symptomatik völlig fixiert gewesen ist und immer wieder angegeben hat, sich ungerecht behandelt zu fühlen und für später einen Ausgleich zu wünschen. Dr. P. ist zu der Beurteilung gelangt, es liege eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer völlig fixierten Fehlhaltung bei objektivierter Narkolepsie vor; er hat im Übrigen infrage gestellt, dass der Kläger an den durchgeführten Zusatzuntersuchungen adäquat mitgewirkt habe und die Testergebnisse teilweise für nicht aussagekräftig gehalten. Allerdings habe sich (Zitat): "ein Wert der kataplektischen Anfälle, die durchaus objektivierbar nachvollzogen werden könnten" gezeigt. Die kataplektischen Anfälle seien bisher nicht berücksichtigt worden. Somit sei ein Gesamt-GdS von mehr als 50 gerechtfertigt. Da aber insgesamt nur relativ wenig Leidensdruck vorzuliegen scheine, sollte eine stationäre rehabilitative Maßnahme stattfinden. Eine psychosomatische Mitbehandlung wäre außerdem sinnvoll und zweckmäßig. Die kataplektischen Anfälle seien wohl Atonien, die durchaus objektivierbar seien und eine Höherbewertung des GdS rechtfertigten. Abschließend hat der Sachverständige die Bewertung des GdS mit 70 ab 2015 empfohlen. Er habe den Kläger auch noch einmal darauf hingewiesen, sich in einem schlafmedizinischen Zentrum bezüglich weiterer Behandlungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Weiterhin wäre eine stationäre psychosomatische Therapie möglich.

Das beklagte Land hat zu dem Gutachten eine Stellungnahme seiner Leitenden Medizinaldirektorin Dr. Q. veranlasst. Diese hat drauf hingewiesen, kataplektische Anfälle seien für den Kläger nicht nachgewiesen und die Mitwirkung des Klägers in der Untersuchungssituation habe der Sachverständige selbst infrage gestellt. Unter dem Gesichtspunkt des vom Sachverständigen formulierten geringen Leidensdruckes könnte keinesfalls schädigungsbedingt von schweren Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Im psychopathologischen Befund befinde sich insoweit nur der Hinweis auf eine völlige Fixierung des Klägers auf seine Symptomatik. Die bisherige Bewertung des GdS sei damit als zutreffend anzusehen.

Das SG hat noch einen Befundbericht eingeholt von dem Dipl.-Psych. R. und ein weiteres Gutachten des Neurologen Dr. S. veranlasst. Dr. S. ist in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2021 und ergänzender Stellungnahme vom 29. Januar 2022 zu der Einschätzung gelangt, der Kläger leide unter ständig vorhandener Müdigkeit und sei dauernd damit beschäftigt, nicht einzuschlafen. Gegen die Einschlafattacken nehme er weiterhin das Medikament Ritalin mit Erfolg ein. Freitags bis sonntags pausiere er regelmäßig mit dem Medikament. In der Regel nehme er an den genannten Tagen um 7:00 Uhr und um 13:00 Uhr das Medikament ein; an Tagen mit überwiegender Montagetätigkeit außerhalb der Firma mindere er die Einnahme teilweise oder ganz. Unter der Einnahme des Medikaments sei die Müdigkeit viel geringer ausgeprägt. Trotzdem komme es an den Einnahmetagen durchschnittlich zweimal wöchentlich zu unerwünschtem Einschlafen in sitzender Haltung bei monotoner Beschäftigung. Mittlerweile wisse man am Arbeitsplatz über seine Erkrankung Bescheid und habe die Schwierigkeiten akzeptiert. Unter der Einnahme des Medikaments könne er seine Tätigkeit konzentriert verrichten und mache nicht überdurchschnittlich Fehler bei geistig anspruchsvoller Arbeit. Nach der Arbeit sei er müde und benötige Ruhe. Daher gehe er abends kaum mehr mit Freunden feiern, nehme nur ungern an Familienfeiern teil und meide Kino- oder Theaterbesuche weitgehend. Um sich nicht zu sehr zu isolieren, gehe er dennoch wohl etwa zweimal im Monat an Arbeitstagen abends mit Freunden weg. Gerne gehe er mit ihnen spazieren. Seinen früheren Fußballsport habe er ganz aufgegeben, weil er dafür körperlich zu erschöpft sei. Auch zum regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios fehle ihm der Antrieb. Im Sommer sei er immerhin viel Fahrrad gefahren. An den Wochenenden nehme er kein Ritalin ein, könne dann seine Zeit einteilen und Ruhepausen einlegen; er sei aber an den Wochenenden weniger aktiv als früher. Er besitze einen Führerschein für einen PKW und habe ein eigenes Fahrzeug, sei auch im Kundendienst beruflich mit dem Auto unterwegs und habe dabei keine gefährdenden Einschlafattacken am Steuer erlebt. Fußballspielen habe er aufgegeben, er sei in einem Fitnessstudio angemeldet und gehe durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Monat dorthin, überwiegend zum Ausdauersport. Der Sachverständige hat die Diagnose Narkolepsie mit Kataplexie gestellt und die Bewertung mit einem GdS von 60 ab dem 1. Januar 2019 empfohlen. Davor - also ab Juli 2015 - sei der GdS mit 50 einzuschätzen. Ergänzend hat der Sachverständige zur Begründung des GdS darauf hingewiesen, dass er den Kläger nachweislich an einem Tag ohne morgendliche Medikamenteneinnahme erlebt habe. Während der dreistündigen persönlichen Untersuchung hätten sich keine auffälligen Zeichen von Müdigkeit oder Konzentrationseinschränkungen feststellen lassen.

Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht dann ein Gutachten des Neurologen PD. Dr. T. vom 28. Dezember 2022 veranlasst. Dieser Sachverständige hat berichtet, aktuell arbeite der Kläger in Vollzeit für ein großes Unternehmen. Er versuche sich regelmäßig körperlich zu bewegen und aktiv zu sein, dies falle ihm aber aufgrund der Schläfrigkeit schwer. Anhand der Beschreibung des Klägers könne von gelegentlichen und partiellen Kataplexien ausgegangen werden. Narkolepsie sei eine schwere chronische Hirnerkrankung, die regelhaft mit relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Lebensqualität einhergehe. Unter Berücksichtigung der Anamnese, der Fremdanamnese und der Vorbefunde sei für den Kläger von einem mittelschweren bis schweren Krankheitsbild auszugehen, das mit einem GdS von 70 zu bewerten sei. Bei dem Kläger liege auch eine besondere berufliche Betroffenheit vor, was an dem häufigen Arbeitsplatzwechsel und dem fehlenden beruflichen Aufstieg deutlich werde. Die besondere berufliche Betroffenheit führe zu der Erhöhung eines GdS von 10 auf einen Gesamt-GdS von 80. Die Erkrankung sei bisher unzureichend behandelt, eine gewisse Verbesserung erscheine denkbar und wahrscheinlich. So seien nur wenige medikamentöse Therapieoptionen genutzt worden. Verhaltenstherapien seien bisher nur teilweise umgesetzt worden. Auch in einem spezialisierten Zentrum für Narkolepsie habe sich der Kläger bisher nicht vorgestellt.

Nach Auswertung des Gutachtens durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. U. hat das beklagte Land unter dem 4. Mai 2023 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die anerkannte Schädigungsfolge Narkolepsie ab dem 1. Juli 2015 weiterhin mit einem GdS von 50 bewertet; ab dem 1. Januar 2019 hat es die Schädigungsfolge mit einem GdS von 60 bewertet. Eine besondere berufliche Betroffenheit hat das beklagte Land dabei nicht angenommen. In seiner hierzu ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2023 ist der Sachverständige Dr. T. bei seiner Empfehlung eines Gesamt-GdS von 80 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit geblieben.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2024 hat der Kläger das Teilanerkenntnis des beklagten Landes zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen, diesen im Übrigen jedoch fortgeführt. Er hat zunächst behauptet, keine Hobbies mehr zu haben; er habe in der Vergangenheit Fußball gespielt, damit aber ungefähr drei Jahre nach dem Impfereignis aufgehört. Das Gericht hat dem Kläger daraufhin mehrere Presseartikel/Interneteinträge vorgehalten, wonach der Kläger aktiv Fußball spiele. Daraufhin hat der Kläger eingeräumt, es sei zutreffend, dass er 2018 und 2021 Fußball gespielt habe. Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bewertung des GdS mit 50 ab dem 1. Juli 2015 bzw. 60 ab dem 1. Januar 2019 sei jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers falsch erfolgt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht hervorgehoben, die Glaubwürdigkeit des Klägers sei aufgrund der nachweislich falschen Angaben betreffend der Ausübung seines Hobbys gegenüber den Sachverständigen und dem Gericht massiv beeinträchtigt. Er habe stets angegeben, nicht mehr Fußball zu spielen, weil er dazu körperlich nicht mehr in der Lage sei. Selbst in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dies auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts noch einmal bestätigt. Erst auf Vorhalt des Gerichtes, dass es anderslautende Zeitungsberichte gebe, habe der Kläger eingeräumt, entgegen seinen ursprünglichen Angaben doch weiter Fußball zu spielen. Unter Berücksichtigung des Hinweises des Sachverständigen Dr. P. auf das Vorhandensein einer völlig fixierten Fehlhaltung sei die Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt erschüttert. Diese aber sei im vorliegenden Fall auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil es für die Feststellung der Höhe des GdS gerade auf die subjektiven Angaben des Klägers ankomme. Hierauf habe auch der Sachverständige Dr. S. noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erkennen, dass die Feststellungen des Dr. S., die eine gründliche Erhebung des Tagesablaufes beinhalteten, zu Ungunsten des Klägers falsche Bewertungen enthielten. Eine mehr als mittelgradige Ausprägung der Narkolepsie ließe sich den Feststellungen dieses Sachverständigen nicht entnehmen.

Gegen das ihm am 23. Februar 2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11. März 2024 eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er meint, der Bericht des N. O. vom 4. Februar 2017 mit der Diagnose "Narkolepsie Typ I" belege, dass bei ihm Kataplexien aufträten; hätten keine Kataplexien vorgelegen, wäre die Bezeichnung der Erkrankung "Narkolepsie Typ II" gewesen; an der Diagnosestellung werde klar, dass Kataplexien vorlägen. Im Übrigen wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren und stützt sich für seine Meinung auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T.. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. weise erhebliche Mängel auf.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2024 aufzuheben und den Bescheid des beklagten Landes vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 4. Mai 2023 abzuändern,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, die für ihn anerkannte Schädigungsfolge ab dem 1. Juli 2015 mit einem GdS von 70 sowie unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit mit einem GdS von 80 zu bewerten und ihm entsprechende Beschädigtenrente zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt schriftlich,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2024 zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Zeugnissen und einem Lebenslauf des Klägers, Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers, einer Auskunft der für den Kläger zuständigen Krankenkasse V. sowie der Schwerbehindertenakte des Klägers.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht in Anwendung von § 124 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 sowie des Teilanerkenntnisses vom 4. Mai 2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG seit dem 1. Juli 2015 kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nach einem höheren GdS als 50 bzw. seit dem 1. Januar 2019 als 60 zu (1.). Dem Kläger steht gemäß § 30 Abs. 2 BVG auch kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nach einem höheren GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu (2.).

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des SG. Die ergänzenden Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren haben zu keinem anderen Ergebnis geführt.

1. Unstrittig ist zwischen den Beteiligten, dass die bei dem Kläger diagnostizierte "Narkolepsie" Schädigungsfolge der bei ihm am 26. November 2009 erfolgten Impfung gegen Schweinegrippe mit dem Impfstoff Pandemrix ist, so dass der Senat insoweit keinen Anlass für eigene Ausführungen hat. Das beklagte Land hat diese Schädigungsfolge gemäß § 30 Abs. 1 BVG zutreffend ab dem 1. Juli 2015 mit einem GdS von 50 und ab dem 1. Januar 2019 mit einem GdS von 60 bewertet.

Die Bewertung des GdS richtet sich nach der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (aktueller Stand: 29. September 2025; im Folgenden: VMG).

Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür finden können, dass der GdS des Klägers höher zu bewerten wäre, als dies vom beklagten Land (zwischenzeitlich) festgestellt worden ist. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des SG sowie des Sachverständigen Dr. S. hält auch der Senat den für den Kläger festzustellenden GdS gemäß Teil B Nr. 3.2 der VMG mit 50 bzw. 60 für ausreichend und richtig bewertet. Schädigungsbedingt leidet der Kläger an einer Narkolepsie. Diese ist gemäß Teil B Nr. 3.2 der VMG je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) im Allgemeinen mit einem GdS von 50 bis 80 zu bewerten.

Den vorliegenden ärztlichen Berichten ist in weitgehender Übereinstimmung zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund der für ihn diagnostizierten Narkolepsie an gesteigerter Tagesschläfrigkeit, imperativen Einschlafattacken, Halluzinationen und hierdurch bedingt an Einschränkungen des Gesundheitszustandes und der Lebensqualität - z.B. durch ungewollte Schlafphasen, starke Müdigkeit, erforderliche Einhaltung zuvor definierter Tagschlafphasen zum Erhalt seiner Leistungsfähigkeit, Angewiesensein auf das Medikament Ritalin mit entsprechenden Nebenwirkungen - leidet. Dies sieht und bewertet der Senat durchaus und ist letztlich vom beklagten Land anerkannt und mit einem GdS von 50 (ab dem 1. Juli 2015) bzw. 60 (ab dem 1. Januar 2019) festgestellt. Nach den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) - gilt der Kläger damit als schwerbehindert (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX; GdS und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen, haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zum Inhalt und sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitszustandes (vgl. Teil A Nr. 2 a) VMG)). Im Vergleich mit anderen Gesundheitsschäden (vgl. hierzu Teil A Nr. 3 b) VMG) entspricht die Bewertung der bei dem Kläger bestehenden Schädigungsfolge in etwa einem Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (vgl. Teil B Nr. 3.1.1 VMG), einer schweren Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vgl. Teil B Nr. 3.7 VMG), einer Herzkrankheit mit Leistungsbeeinträchtigungen bereits bei alltäglicher leichter Belastung (vgl. Teil B Nr. 9.1.1 VMG) oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel (vgl. Teil B Nr. 18.14 VMG). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Narkolepsie stärker als diese Personengruppen in allen Lebensbereichen betroffen wäre. Der Kläger ist trotz der Impfschädigung und den damit verbundenen Einschränkungen seit November 2009 in der Lage gewesen, eine Ausbildung zum Informationselektroniker mit Erfolg abzuschließen. Im September 2010 hat er in der I. Klinik einen Fahrtauglichkeits-Test ohne symptomatische Medikation durchgeführt und diesen bestanden. Seitdem fährt der Kläger sowohl beruflich als auch privat Pkw und hat seinen Angaben nach noch keinen wesentlichen Unfall verursacht. Eine zwischenzeitlich ihm ärztlich empfohlene Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit (vgl. Gutachten Dr. P., Seite 6) hat der Kläger - soweit für den Senat ersichtlich - bisher nicht durchführen lassen. In seinem Beruf als Monteur für sicherheitstechnische Überwachungsanlagen hat der Kläger sowohl allein als auch mit Kollegen auf Baustellen gearbeitet und ist dabei auch in der Lage gewesen, an Montagearbeiten über mehrere Tage oder Wochen teilzunehmen, ohne dass insoweit Absprachen bezüglich der Einsatzorte erforderlich gewesen wären. Insoweit hatte der Kläger selbst angegeben, keine Sonderbehandlung zu wollen (vgl. Gutachten Dr. M., Seite 8). Im Rahmen seines aktuellen Beschäftigungsverhältnisses in Vollzeit bei einem großen Energieunternehmen übt der Kläger nach eigenen Angaben eine beruflich vielseitige Tätigkeit aus, bei der er einerseits mit dem Auto für technische Arbeiten bei Kunden unterwegs ist und andererseits Arbeiten am Schreibtisch unter Benutzung der EDV verrichtet, wobei die Art der Arbeit von Tag zu Tag unterschiedlich und nicht planbar ist. Dabei ist der Kläger für die Informationstechnik des Energieunternehmens zuständig, muss Glasfaser-Baustellen besuchen und elektronische Schaltungen anlegen und überprüfen. Nach eigener Einschätzung des Klägers handelt es sich hierbei um körperlich leichte, aber geistig anspruchsvolle Tätigkeit, was der Kläger für günstig hält, weil er bei stark konzentrierter Tätigkeit eher nicht einzuschlafen drohe. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Kläger narkolepsiebedingt krankschreiben lassen; unter der Einnahme von Ritalin kann er seine Tätigkeit konzentriert verrichten und macht aus seiner Sicht nicht überdurchschnittlich viele Fehler. Mittlerweile weiß auch der Arbeitgeber über die Erkrankung des Klägers Bescheid (vgl. Gutachten Dr. S., Seiten 4, 11 und 12). Privat bewältigt der Kläger - unter der Woche unter Einnahme des Medikaments Ritalin - seinen Alltag alleine oder in einer Beziehung (gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. hat er im Dezember 2021 insoweit angegeben, seine siebenjährige Beziehung sei vor zwei Jahren zerbrochen) und hat auch einen festen Freundeskreis. Insoweit hat der Kläger dem Sachverständigen Dr. S. darüber berichtet, ca. zweimal im Monat an Arbeitstagen abends mit Freunden unterwegs zu sein, um sich nicht zu sehr zu isolieren. Im Übrigen ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass der Kläger regelmäßig Sport gemacht hat (Fitnessstudio ca. 5x wöchentlich, Fußballspielen in der Kreisliga mit 2x wöchentlichem Training und Punktspielen am Wochenende) und auch in den Urlaub gefahren ist. Dies ergibt sich u.a. aus der Krankenkarteikarte der Hausarztpraxis des Klägers, in der sportliche oder andere körperliche Aktivitäten des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Verletzungen in den Jahren 2013, 2014, 2017, 2019, 2020 dokumentiert worden sind. Dr. W. berichtete unter dem 10. Mai 2011 darüber, der Kläger habe sich gestern beim Fußball eine Fraktur zugezogen und in der sozialen Anamnese des N. O. vom 12. August 2015 ist festgehalten worden: "Regelmäßiger Sport im Fitnessstudio 5x wöchentlich". Dem Gutachter Dr. M. hat der Kläger über einen zweiwöchigen Urlaub mit Freunden in der Türkei in einem Clubhotel berichtet, wobei der Kläger auch in der Lage gewesen ist, an den abendlichen Feiern teilzunehmen. Außerdem hat der Kläger hier über einen zweiwöchigen Urlaub in Thailand im Jahr 2016 berichtet (vgl. insoweit auch die Notfallanamnese des Klinikums X. vom 12. März 2016). Einträge über Twinrix-Impfungen (gegen Hepatitis A und B) und damit im Zusammenhang stehende Thailand-Urlaube lassen sich auch der Krankenkarteikarte der Hausarztpraxis des Klägers für die Jahre 2015 und 2019 (22. August 2019) entnehmen. Passend zu dem vom SG recherchierten Presseartikel "Y. online" vom 1. August 2018 bzgl. des Unfalls des Klägers beim Fußballspiel finden sich zudem Eintragungen in dieser Krankenkarteikarte ab dem 1. August 2018 bzgl. Kniegelenksdistorsion rechts, Kreuzbandruptur und Meniskuseinriss rechts.

Bezüglich seiner Medikation hat der Kläger gegenüber seinen Ärzten in der Vergangenheit u.a. angegeben, seine Tagesschläfrigkeit "soweit im Griff" zu haben und sich ggf. durch Bewegung wach zu halten und über gewisse Zeiten auch ohne Medikamente gut zurecht gekommen zu sein (vgl. Entlassungsbericht des LKH Z. vom 29. April 2011) bzw. lässt sich den Eintragungen in der Krankenkarteikarte entnehmen, dass der Kläger zwar regelmäßig das Medikament Ritalin erhalten hat, es dabei allerdings auch Phasen gegeben hat, in denen der Kläger davon nur sehr wenig benötigt hat (vgl. Eintragung am 29. November 2019 und 20. Februar 2024). Eine ambulante oder stationäre fachärztliche Begleitung bzw. Behandlung der Narkolepsie hat bei dem Kläger zuletzt im Jahr 2017 stattgefunden, seitdem wird ihm in Bezug auf die Schädigungsfolge lediglich seitens der Hausarztpraxis das Medikament Ritalin wiederholend verordnet. Ausweislich des Befundberichts der Hausarztpraxis vom 19. August 2024 findet hier auch keine Behandlung der Narkolepsie im engeren Sinne, sondern nur eine Besprechung der Anpassung des Medikaments statt. Dementsprechend findet sich in der Krankenkarteikarte bzgl. der Narkolepsie lediglich die regelmäßige Wiederholung der Diagnose, aber kaum eine Beschreibung von Auswirkungen dieser Erkrankung. Im Wesentlichen existiert insoweit nur eine Eintragung am 25. Oktober 2021, wonach der Kläger Angst vor einer COVID-Impfung aufgrund des Impfschadens und einer damit im Zusammenhang stehenden starken Veränderung der Lebensqualität wegen ständigem Einschlafen und Antriebsarmut angegeben hat. Eine ihm ärztlich empfohlene psychotherapeutische Behandlung bzw. Verhaltenstherapie zur Einsparung von Medikamenten (vgl. Bericht des Dr. AA. vom 10. November 2017) hat der Kläger - soweit für den Senat ersichtlich - bisher ebenso wenig konsequent umgesetzt wie eine Behandlung in einem spezialisierten Zentrum für Narkolepsie, worauf sowohl der Sachverständige Dr. P. als auch der Sachverständige PD Dr. T. hingewiesen haben. Der Sachverständige Dr. S. konnte während der dreistündigen persönlichen Untersuchung des Klägers keine auffälligen Zeichen von Müdigkeit oder Konzentrationseinschränkungen feststellen.

Zusammenfassend vermag der Senat den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bei dem Kläger vorliegenden Symptome der Narkolepsie in ihrer Häufigkeit, Ausprägung und Kombination einen höheren GdS rechtfertigen, als bisher für den Kläger anerkannt ist. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es sich bei den Kriterien, die die VMG zur Beurteilung der Narkolepsie anführen (vgl. Teil B Nr. 3.2 VMG) in erster Linie um solche handelt, die nur dem subjektiven Erleben des Klägers zugänglich sind. Die Beurteilung des GdS ist demnach stark von den subjektiven Angaben des Klägers abhängig, worauf bereits der Sachverständige Dr. S. und das SG zutreffend hingewiesen haben. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Senat - ebenso wie schon das SG - aufgrund der nachweislich wahrheitswidrigen Angaben des Klägers zu seinem Freizeitverhalten in Kombination mit seinem "ausgeprägtem Wunsch nach Absicherung" und einer von dem Sachverständigen Dr. P. festgestellten "völlig auf die Symptomatik fixierten" Fehlhaltung den im vorliegenden Verfahren vom Kläger getätigten Angaben keinen hohen Stellenwert einzuräumen, soweit diese nicht durch ärztliche Unterlagen belegt sind. Bezüglich der Schwere der Auswirkungen der bei dem Kläger bestehenden Erkrankung ist es von wesentlicher Bedeutung, welche körperliche Belastungen und Aktivitäten der Kläger noch ausführen kann. Dieser Umstand ist auch dem Kläger bewusst. Nicht anders vermag es der Senat zu erklären, dass der Kläger den Sachverständigen Dr. P. und Prof. Dr. T. über sein Freizeitverhalten nicht wahrheitsgemäß und umfassend Auskunft gegeben hat. Vor diesem Hintergrund aber vermögen die Empfehlungen dieser beiden Sachverständigen zur Höhe des für den Impfschaden festzustellenden GdS nicht zu überzeugen.

Soweit sich der Kläger fortlaufend zum Beweis für bei ihm bestehende Kataplexien auf den Arztbrief des N. vom 4. Februar 2017 beruft, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Zum einen verschweigt der Kläger, dass er jedenfalls ausweislich der Berichte derselben Klinik vom 12. August 2015, 5. November 2015, 30. Dezember 2015, 10. Oktober 2016 und 5. Januar 2017 hier (nur) über eine exzessiv gesteigerte Tagesmüdigkeit, imperative Einschlafattacken und Halluzinationen, nicht aber über Kataplexien berichtet hat. Ausdrücklich ist insoweit teilweise festgehalten worden: "Kataplexien bestünden nicht" bzw. "keine Kataplexien". Deshalb ist in diesen Berichten auch jeweils die Diagnose "Narkolepsie Typ II" (Narkolepsie ohne Kataplexien) gestellt worden. Daneben ist hier darüber berichtet worden, der Kläger habe einen guten Profit vom Ritalin und halte regelmäßig "drug holidays" zur Verhinderung des Gewöhnungseffekts ein. Das Sozialgericht hat aufgrund des Widerspruches zwischen den Arztbriefen vom 30. Dezember 2015 und 4. Februar 2017 eine Stellungnahme des N. veranlasst. Dieses hat unter dem 23./26. Februar 2018 deutlich gemacht, die Diagnose "Narkolepsie Typ I" wegen des nachgewiesenen Hypokretin-Mangels gestellt zu haben und man gehe dort davon aus, dass diese Diagnose das Vorhandensein von Kataplexien nicht mehr voraussetze. Damit offenbart das N., dass für die in seinem Bericht vom 4. Februar 2017 gestellte Diagnose "Narkolepsie Typ I" das Vorhandensein von Kataplexien keine Rolle gespielt hat. Dies hat auch der Kläger begriffen, denn er hat nach Kenntnisnahme der ergänzenden Stellungnahme der Klinik mit Schriftsatz vom 23. April 2018 behauptet, die Ärzte des N. hätten bei ihm plötzlich auftretende Kataplexien "mit Wahrscheinlichkeit nicht gesehen". Das Festhalten des Klägers an dem Arztbrief des N. vom 4. Februar 2017 zum Beweis für bei ihm bestehende Kataplexien und die Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit diesem Argument rückt damit jedenfalls in die Nähe der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, für die der Senat die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG durchaus diskutiert hat.

2. Dem Kläger steht gemäß § 30 Abs. 2 BVG auch kein Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nach einem höheren GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift liegen nicht vor.

Der Kläger hat erfolgreich seine Ausbildung zum Informationselektroniker abgeschlossen und arbeitet in diesem Beruf in Vollzeit. Ausweislich des beigezogenen Rentenversicherungsverlaufes hat der Kläger in diesem Beruf in den Jahren 2020 bis 2023 jährliche Entgelte i.H.v. ca. 48.000 €, 52.000 €, 56.000 € und 62.000 € erzielt, was einem durchschnittlichen bzw. inzwischen überdurchschnittlichen Verdienst für Informationselektroniker entspricht (vgl. Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/134720). Zusammengefasst gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger im Wesentlichen wegen der Schädigungsfolgen den Beruf des Informationselektronikers nicht oder nur eingeschränkt ausüben bzw. an Aufstiegsmöglichkeiten teilnehmen könnte.

Im Hinblick auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei § 30 Abs. 2 BVG um eine Härteregelung handelt, die dem Grundgedanken des § 581 Abs. 2 RVO a.F. (vgl. jetzt § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 9 RV 18/94 -, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14, SozR 3-3100 § 31 Nr. 2; zitiert nach Juris). Ausgehend von dem Gedanken, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG die allgemeinen Auswirkungen der durch die Schädigungsfolgen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bereits durch die "medizinische" MdE (jetzt GdS) ausgeglichen werden sollen, besteht ein Anlass zu einer Höherbemessung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG an sich - nur - wenn und soweit solche Schädigungsfolgen vorliegen, die sich im allgemeinen Leben einschließlich des Erwerbslebens nur begrenzt auswirken und deshalb zu einem nur begrenzten Grad der nach § 30 Abs. 1 BVG zu bemessenen MdE führen, die aber in dem speziellen nach § 30 Abs. 2 BVG zu berücksichtigenden Vergleichsberuf ungleich stärkere Auswirkungen haben. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1995 (Az.: 9 RV 18/94, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14) herausgearbeitet, dass seit Anfang 1979 Berufsschadensausgleich für alle Beschädigten in Betracht kommt und diese Leistung als zweite Säule zum Ausgleich schädigungsbedingter wirtschaftlicher Nachteile getreten ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass das Institut der besonderen beruflichen Betroffenheit seit Anfang 1979 wesentlich an Bedeutung verloren habe. Mit Rücksicht darauf erscheint es für die Zeit nach Ende 1978 nicht mehr geboten, durch Auslegung des § 30 Abs. 2 BVG Kompensationsmöglichkeiten auch für solche Verdiensteinbußen zu schaffen, die gar nicht - ausschließlich - in dem Beruf des Beschädigten, sondern allgemein eingetreten sind (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom 24. September 2015, L 10 VE 35/13, juris, RdNr. 22). Bei den Schädigungsfolgen des Klägers handelt es sich aber um allgemeine, sich grundsätzlich auf jede Erwerbstätigkeit auswirkende Folgen der Schädigung. Schon aus diesen rechtlichen Gründen scheidet ein Anspruch des Klägers aus § 30 Abs. 2 BVG gegen das beklagte Land von vorneherein aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.