Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2025, Az.: 9 TaBV 86/24
Kein Anspruch auf Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach Durchführug einer Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.07.2025
- Aktenzeichen
- 9 TaBV 86/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0729.9TaBV86.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 13.11.2024 - AZ: 3 BV 6/24
Rechtsgrundlage
- § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX
Fundstellen
- EzA-SD 22/2025, 8
- öAT 2025, 236
Amtlicher Leitsatz
Nach Durchführung einer Umsetzung mit Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung besteht kein auf Unterrichtung gerichteter Antrag mehr. Die im Rahmen einer Anhörung zu erfolgende Unterrichtung hat vor der Maßnahme zu erfolgen. Weitergehende Unterrichtungsansprüche in sonstigen Angelegenheiten schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen haben sich am gegenwärtigen oder künftigem Bedarf an Unterstützung oder Beratung zu orientieren. Soweit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte relevant sind, bedarf dies einer besonderen Erläuterung.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.11.2024 - 3 BV 6/24 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche der Beteiligten zu 1) nach § 178 Abs. 2 SGB IX.
Die Beteiligte zu 1) ist die bei der Beteiligten zu 2) gebildete Schwerbehindertenvertretung. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Hier findet die Vereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen Rahmeninklusionsvereinbarung (RIV) 4.0 vom 25.11.2021 (im Folgenden: RIV) Anwendung. Diese sieht in Ziffer 1.2 vor, dass die Bestimmungen der Inklusionsvereinbarung vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung über den Antrag auch für Beschäftigte gelten, die einen Antrag auf Anerkennung ihrer Behinderung gestellt haben und eine solche Anzeige bei der Dienststelle abgegeben haben. Des Weiteren sieht Ziffer 6.6 RIV vor, dass schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen ihren Willen und nach Anhörung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung nach Abwägung aller Sozialkriterien nur aus zwingend dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, weil ein Wechsel des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann. Für den Inhalt der RIV wird auf Blatt 25 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Das zu 2) beteiligte Amt traf im Jahr 2020 die Organisationsverfügung, nach der das Sachgebiet S13 am Standort B. aufgelöst werden soll. Stand Juli 2022 war das Sachgebiet 13 mit zwölf Mitarbeitern dem Referat S1 zugeordnet. Unter anderem war Frau A. beschäftigt die am 01.11.2022 einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, wovon das zu 2) beteiligte Amt am 02.11.2022 Kenntnis erhielt. Die Gleichstellung erfolgte mit Bescheid vom 30.08.2023 bei Bekanntgabe an das Zu 2) beteiligte Amt am 05.09.2023. Herr K. ist Beamter mit anerkannter Schwerbehinderung. Herr K. hatte einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt, welcher zwischenzeitlich abschlägig beschieden wurde. Es wurde lediglich ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt. Hiergegen befindet sich Herr K. derzeit im Klageverfahren.
Frau A. war seit 24 Jahren als Leiterin des Sachgebiets S13 beschäftigt. Sie wehrte sich mehrfach gegen Umsetzungen durch die Beklagte; zunächst im Rahmen einer Klage beim Arbeitsgericht Braunschweig, welches mit Urteil vom 30.07.2021 - 4 Ca 154/21 Ö - feststellte, dass die Umsetzung unwirksam war. In einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit einer Umsetzung und damit einhergehendem Streit über die zutreffende Eingruppierung (Arbeitsgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 Ca 21/23) schlossen die Parteien beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen einen Vergleich dahingehend, dass zum 01.01.2025 eine Umsetzung erfolgen solle. Des Weiteren hatte Frau A. gegen das zu 2) beteiligte Amt eine Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung erhoben. Der Klage wurde mit Urteil vom 17.07.2024 vom Arbeitsgericht teilweise stattgegeben.
Das zu 2) beteiligte Amt hatte die Schwerbehindertenvertretung - wie auch den Personalrat - jeweils mit Mail vom 08.04.2024 über die geplanten Umsetzungen der Mitarbeiter Frau A., Herrn K. und Herrn K. informiert. Hierfür wird auf Blatt 46 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung sei nicht ordnungsgemäß und unvollständig. Sie müsse über die in den nachfolgenden Anträgen im Einzelnen aufgeführten Angelegenheiten umfassend unterrichtet werden, um zu den geplanten Umsetzungen der drei Mitarbeiter ausreichend Stellung beziehen zu können. Bislang sei nach ihrer Auffassung die Schwerbehindertenvertretung nicht ausreichend unterrichtet worden.
Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,
- 1.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zu den AGG-Beschwerdeverfahren aufgrund Benachteiligung wegen Geschlecht und Behinderung im Fall der Beschäftigten Frau A. und aufgrund Benachteiligung wegen Behinderung im Fall des Beschäftigten K. die Beteiligte zu 1) bis zum 30.11.2024 umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Beschwerdeschreiben, den dazugehörigen Sachverhaltsermittlungen (wie z. B. Stellungnahmen, Zeugenbefragungen, interner Schriftverkehr), das Bearbeitungsergebnis zu den Beschwerdeschreiben und Schriftsätze im Klageverfahren einschließlich Sitzungsprotokollen, Urteilen etc.;
- 2.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zur Herabgruppierung zum 01.02.2023 von Frau A. bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV).; dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Stellungnahmen, E-Mails, Entscheidungsvorlagen, Personalratsvorlage, etc.;
- 3.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zu dem Gerichtsverfahren zur Herabgruppierung zum 01.02.2023 von Frau A. bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Urteilen, Beschlüssen, Sitzungsprotokollen etc.;
- 4.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zu dem Gerichtsverfahren zur Umsetzung von Frau A. von der Sachgebietsleitung S 13 auf eine Sachbearbeiter Stelle in ihrem eigenen Sachgebiet bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Urteilen, Beschlüssen, Sitzungsprotokollen etc.;
- 5.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zu der Stellungnahme des Referatsleiters S 1 zur Dienstaufsichtsbeschwerde von Frau A. vom 05.04.2022 bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage der vorgenannten Stellungnahme und die Ermittlungsergebnisse, Gesprächsprotokolle, Unterlagen etc. zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.04.2022;
- 6.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über den Initiativantrag des Personalrates zur Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe E 14 bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV).; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage des vorgenannten Initiativantrages und dessen Bearbeitungssachstände;
- 7.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über das gegen Frau A. vom 17.03.2022 bis zum 23.03.2023 geführte Verfahren zur arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Schriftstücke, Gesprächsvermerke zu Zeugenaussagen, etc.;
- 8.
a) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Anforderung/Anforderungen von ärztlichen Attesten betreffend Frau A. und betreffend Herr K. bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Anforderungsschreiben, Rechtsgrundlage(n), Begründung für die Anforderung/Anforderungen des/der ärztlichen Atteste, etc.;
- 8.
b) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die ergriffenen unterstützenden Maßnahmen betreffend Frau A. und betreffend Herr K. nach Vorlage/Vorlagen des/der ärztlichen Atteste (siehe Antrag zu Ziffer 8. a)) bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Gesprächsprotokollen, Telefonvermerken, E-Mails, verschriftlichen Lösungsvorschlägen, angebotenen Maßnahmen, Rücksprachen mit Betriebsarzt, Vorgesetzten, etc.;
- 9.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Durchführung von BEM-Verfahren (§ 167 Abs. 2 SGB IX) von Frau A., Herrn K. und Herrn K. bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage, den Zeitpunkt des Erreichens der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit gem. § 167 Abs. 2 SGB IX, den Zeitpunkt des Angebots eines BEM-Verfahrens, die Entscheidung von Frau A., Herrn K. und Herrn K. über eine Annahme eines BEM-Verfahrens, den Wunsch der Frau A., des Herrn K. und des Herrn K. zur Beteiligung der SBV am BEM-Verfahren, etc.;
- 10.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 betreffend Frau A., die objektiv dazu geeignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von Frau A. zu nehmen, bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV).; dies beinhaltet insbesondere, die Behauptungen, dass Frau A. sich als Sachgebietsleiterin nicht positiv hervorgetan hat, es vermehrt Beschwerden über Frau A. aus dem Sachgebiet S 13 gab und aus diesem Grund keine Übertragung eines anderen Sachgebietsleiterpostens hinsichtlich Frau A. in Betracht kommt;
- 11.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 betreffend Herrn K., die objektiv dazu ge eignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von Herrn K. zu nehmen, bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Behauptung, dass die Beschäftigten in weiten Teilen der Abteilung S, der Aussicht, mit Herrn K. zu arbeiten, gegenüber mit Ablehnung und Entsetzen reagieren;
- 12.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 betreffend Frau A., Herrn K. und Herrn K. die objektiv dazu geeignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von dieser Beschäftigten zu nehmen, bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere, die Behauptungen, dass in anderen Referaten aufgrund eines als negativ wahrgenommenen Auftretens der drei Beschäftigten der Wunsch geäußert wurde, niemals wieder mit dieser Person zusammenarbeiten zu müssen;
- 13.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Behauptung einer drohenden Chronifizierung der Erkrankung des Referatsleiters S 1, die die Beteiligte zu 2) in Verbindung mit den Behauptungen des Referatsleiter S 1 entsprechend den Anträgen zu Ziffer 10) bis 12) und den drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. bringt, bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere, die amtsärztliche Feststellung;
- 14.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung sämtliche Sachverhaltsermittlungen zu Behauptungen entsprechend Antrag zu Ziffer 10) bis 13) der Beteiligten zu 1) bis zum 30.11.2024 vorzulegen; dies beinhaltet insbesondere Zeugenaussagen, Gesprächsvermerke, Ergebnisse zur Prüfung der Beschwerden, EMails, Protokolle, Stellungnahmen, Maßnahmen, etc.;
- 15.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Antragstellung der Frau A. und des Herrn K. zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Mitteilungen zur Antragstellung, Zwischenstände, Anfragen, Antworten, etc.;
- 16.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Gleichstellung von Frau A. mit schwerbehinderten Menschen bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Mitteilungen zur Antragstellung, Zwischenstände, Anfragen, Antworten, etc.;
- 17.
a) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über die Entscheidung zu den Wiedereingliederungen von Frau A. (September 2023) und Herrn K. (ab Juli 2023) bis zum 30.11.2024 die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der Durchführung oder Nichtdurchführung der Wiedereingliederung im Referat S 1 stehen;
- 17.
b) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über Zwischenstände der möglicherweise durchgeführten Wiedereingliederung von Frau A. (ab September 2023) und Herrn K. (ab Juli 2023) bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Protokolle zu Gesprächen der/des Vorgesetzten, die/der die Wiedereingliederung begleitete, Ergebnisse zur Überwachung und ggf. erforderliche Anpassungen an die Belastungseinschränkungen wie Umfang und Inhalt der Arbeitsaufgaben, Vorgaben an die/den Vorgesetze/Vorgesetzten zur Berücksichtigung der Behinderung von Frau A. und Herrn K., Rückmeldungen der/des Vorgesetzten an die Beteiligte zu 2) zum Stand/Fortgang der Wiedereingliederung, etc.;
- 17.
c) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung über den Ausgang/das Ergebnis einer möglicherweise durchgeführten Wiedereingliederung von Frau A. (ab September 2023) und Herrn Klauke (ab Juli 2023) bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der Durchführung der Wiedereingliederung stehen;
- 18.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über die in der bestehenden Weisung, dass Frau A., Herr K. und Herr K. seit nunmehr neun Monaten, keine Aufgaben/Arbeit erhalten, umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der vorgenannten Weisung stehen. Da die Beteiligte zu 2.) die Existenz der vorgenannten Weisung bestreitet, bringt die Beteiligte zu 1.) die Anlage B1-017 in das Beschlussverfahren ein;
- 19.
die Beteiligte zu 2) wird unabhängig vom Bestreiten einer bestehenden Weisung (Antrag zu Ziffer 18) verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über den Willen und die Entscheidung der Beteiligten zu 2), dass Frau A., Herr K. und Herr K. seit nunmehr neun Monaten keine Arbeit erhalten, umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV);
- 20.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über die durch die Abteilungsleiterin Z, die Referatsleiterin Z 2, die Referatsleiterin Z 2 und die Personalsachbearbeiterin Frau J. B. durchgeführte Prüfung zur weiteren Verwendung der drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Prüfvermerke, E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der durchgeführten Prüfung stehen;
- 21.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über das von der Beteiligten zu 2) behauptete wiederholte Angebot von verschiedenen Stellen an die drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV); dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Angebote seit Juli 2022 unter Angabe der verschiedenen Zeitpunkte der Angebote;
- 22.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über die Umstände umfassend zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV), dass aus der aktuellen Vakanzen Liste (Datei "Vakante Stellen") hervorgeht, dass die Stellen S 131, S 132, S 134, S 137, S 138, S 139 und S 1310 bis S 1312 aufgeführt werden;
- 23.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über im Februar 2023 mit der Abteilungsleitung Z und dem Rechtsanwalt der Beschäftigten Frau A. und Herrn K., Herrn B., durchgeführte Vergleichsgespräche und Gespräche zum Umgang von Ihnen mit den beiden Beschäftigten zu unterrichten (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV).; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Gesprächsnotizen, Ausfertigungen von Vergleichsangeboten/-Übereinkünften, etc.;
- 24.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, im Rahmen der Anhörung bis zum 30.11.2024 die Beteiligte zu 1) über die von der Beteiligten zu 2) beabsichtigte Gutachtenauftrag mit medizinischer Untersuchung der Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. der RIV);
- 25.
für den Fall, dass die Beteiligte zu 2) den Verpflichtungen aus Antrag Ziffer 1) bis 24) nicht nachkommt, ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs- und Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, anzudrohen sowie hierzu zu verurteilen.
Das zu 2) beteiligte Amt hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Es hat unter anderem auf seine umfassende Beantwortung einzelner Fragen der Schwerbehindertenvertretung vom 14.05.2024 (Blatt 189 ff. der erstinstanzlichen Akte, Anlage B 1) verwiesen und die Auffassung vertreten, dass zu einzelnen Informationen kein Unterrichtungsanspruch bestehe bzw. diese durch die Antwort erfüllt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 13.11.2024 zurückgewiesen und hierzu unter anderem ausgeführt, dass die Anträge nicht hinreichend bestimmt seien und sich auf teilweise abgeschlossene Sachverhalte bezogen. Zudem habe die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf Überlassung bestimmter Unterlagen und es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Mitarbeiter in anderer Weise als die Übrigen von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten betroffen seien. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Gegen den am 04.12.2024 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit am 11.12.2024 bei Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründung ging am 03.03.2025 ein, nachdem die Begründungsfrist mit Beschluss vom 04.02.2025 bis 03.03.2025 verlängert worden war.
Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführer wendet sich nach Maßgabe der Beschwerdebegründung gegen die vom Arbeitsgericht angenommene fehlende Bestimmtheit der Klageanträge und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen führt sie aus, dass schwerbehinderte Menschen von einer Umsetzung in anderer Weise als Mitarbeiter ohne Schwerbehinderung betroffen seien. Das folge auch aus dem Vorliegen hinreichender Indizien für die Andersbehandlung der drei Beschäftigten gegenüber der übrigen Sachgebietsmitarbeitern. Nach ihrer Auffassung seien auch die geforderten Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht die Anträge teilen müssen. Die Vorlage von Unterlagen sei nur beispielhaft verlangt worden. Die Anträge hätten also allenfalls nur teilweise abgewiesen werden dürfen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Braunschweig vom 13.11.2024, AZ: 3 BV 6/24 abzuändern und zu beschließen:
- 1.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, zu den AGG-Beschwerdeverfahren aufgrund Benachteiligung wegen Geschlecht und Behinderung im Fall der Beschäftigten Frau A. (zu deren Klageverfahren vor dem ArbG Braunschweig zum AZ: 4 Ca 387/23 Ö) und aufgrund Benachteiligung wegen Behinderung im Fall des Beschäftigten K. zu dessen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig) die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Beschwerdeschreiben, den dazugehörigen Sachverhaltsermittlungen, wie z. B. Stellungnahmen, Zeugenbefragungen, interner Schriftverkehr, das Bearbeitungsergebnis zu den Beschwerdeschreiben und Schriftsätze im Klageverfahren einschließlich Sitzungsprotokollen, Urteilen etc.;
- 2.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, zur Herabgruppierung zum 01.02.2023 von Frau A. die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten.; dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Stellungnahmen, E-Mails, Entscheidungsvorlagen, Personalratsvorlage, etc.;
- 3.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, zu dem Gerichtsverfahren zur Herabgruppierung zum 01.02.2023 von Frau A. die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Urteilen, Beschlüssen, Sitzungsprotokollen etc.;
- 4.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, zu dem Gerichtsverfahren zur Umsetzung von Frau A. von der Sachgebietsleitung S 13 auf eine Sachbearbeiter Stelle in ihrem eigenen Sachgebiet die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet die Vorlage insbesondere von Schriftsätzen, Urteilen, Beschlüssen, Sitzungsprotokollen etc.;
- 5.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, zu der Stellungnahme des Referatsleiters S 1 Herrn M. zur Dienstaufsichtsbeschwerde von Frau A. vom 05.04.2022 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage der vorgenannten Stellungnahme und die Ermittlungsergebnisse, Gesprächsprotokolle, Unterlagen etc. zur Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.04.2022;
- 6.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über den Initiativantrag des Personalrates zur Eingruppierung von Frau A. in die Entgeltgruppe E 14 die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage des vorgenannten Initiativantrages und dessen Bearbeitungssachstände;
- 7.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über das gegen Frau A. vom 17.03.2022 bis zum 23.03.2023 geführte Verfahren zur arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Schriftstücke, Gesprächsvermerke zu Zeugenaussagen, etc.;
- 8.
a) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Anforderung/Anforderungen von ärztlichen Attesten betreffend Frau A. und betreffend Herr K. die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Anforderungsschreiben, Rechtsgrundlage(n), Begründung für die Anforderung/Anforderungen des/der ärztlichen Atteste, etc.;
- 8.
b) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die ergriffenen unterstützenden Maßnahmen betreffend Frau A. und betreffend Herr K. nach Vorlage/Vorlagen des/der ärztlichen Atteste (siehe Antrag zu Ziffer 8. a)) die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Gesprächsprotokollen, Telefonvermerken, E-Mails, verschriftlichen Lösungsvorschlägen, angebotenen Maßnahmen, Rücksprachen mit Betriebsarzt, Vorgesetzten, etc.;
- 9.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Durchführung von BEM-Verfahren von Frau A., Herrn K. und Herrn K. die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage, den Zeitpunkt des Erreichens der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit gem. § 167 Abs. 2 SGB IX, den Zeitpunkt des Angebots eines BEM-Verfahrens, die Entscheidung von Frau A., Herrn K. und Herrn K. über eine Annahme eines BEM-Verfahrens, den Wunsch der Frau A., des Herrn K. und des Herrn K. zur Beteiligung der SBV am BEM-Verfahren, etc.;
- 10.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 betreffend Frau A., die objektiv dazu geeignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von Frau A. zu nehmen, die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten.; dies beinhaltet insbesondere, die Behauptungen im Vorfeld der Dienstpostenübertragung mit Schreiben vom 04.09.2020, dass Frau A. sich als Sachgebietsleiterin nicht positiv hervorgetan hat, es vermehrt Beschwerden über Frau A. aus dem Sachgebiet S 13 gab und aus diesem Grund keine Übertragung eines anderen Sachgebietsleiterpostens hinsichtlich Frau A. in Betracht kommt;
- 11.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 Herrn M. betreffend Herrn K., die objektiv dazu geeignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von Herrn K. zu nehmen, die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Behauptung, dass die Beschäftigten in weiten Teilen der Abteilung S, der Aussicht, mit Herrn K. zu arbeiten, gegenüber mit Ablehnung und Entsetzen reagieren;
- 12.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über alle Behauptungen des Referatsleiters S 1 Herrn M. betreffend Frau A., Herrn K. und Herrn K. die objektiv dazu geeignet sind, negativen Einfluss auf die weitere Verwendung von dieser Beschäftigten zu nehmen, die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere, die Behauptungen, dass in anderen Referaten aufgrund eines als negativ wahrgenommenen Auftretens der drei Beschäftigten der Wunsch geäußert wurde, niemals wieder mit dieser Person zusammenarbeiten zu müssen;
- 13.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Behauptung einer drohenden Chronifizierung der Erkrankung des Referatsleiters S 1, die die Beteiligte zu 2) in Verbindung mit den Behauptungen des Referatsleiter S 1 entsprechend den Anträgen zu Ziffer 10) bis 12) und den drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. bringt, die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere, die amtsärztliche Feststellung;
- 14.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, sämtliche Sachverhaltsermittlungen zu Behauptungen entsprechend Antrag zu Ziffer 10) bis 13) der Beteiligten zu 1) vorzulegen; dies beinhaltet insbesondere Zeugenaussagen, Gesprächsvermerke, Ergebnisse zur Prüfung der Beschwerden, E-Mails, Protokolle, Stellungnahmen, Maßnahmen, etc.;
- 15.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Antragstellung der Frau A. und des Herrn K. zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Mitteilungen zur Antragstellung, Zwischenstände, Anfragen, Antworten, etc.;
- 16.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Gleichstellung von Frau A. mit schwerbehinderten Menschen die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage von Mitteilungen zur Antragstellung, Zwischenstände, Anfragen, Antworten, etc.;
- 17.
a) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über die Entscheidung zu den Wiedereingliederungen von Frau A. (September 2023) und Herrn K. (ab Juli 2023) die Beteiligte 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der Durchführung oder Nichtdurchführung der Wiedereingliederung im Referat S 1 stehen;
- 17.
b) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über Zwischenstände der möglicherweise durchgeführten Wiedereingliederung von Frau A. (ab September 2023) und Herrn K. (ab Juli 2023) die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Protokolle zu Gesprächen der/des Vorgesetzten, die/der die Wiedereingliederung begleitete, Ergebnisse zur Überwachung und ggf. erforderliche Anpassungen an die Belastungseinschränkungen wie Umfang und Inhalt der Arbeitsaufgaben, Vorgaben an die/den Vorgesetze/Vorgesetzten zur Berücksichtigung der Behinderung von Frau A. und Herrn K., Rückmeldungen der/des Vorgesetzten an die Beteiligte zu 2) zum Stand/Fortgang der Wiedereingliederung, etc.;
- 17.
c) die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, über den Ausgang/das Ergebnis einer möglicherweise durchgeführten Wiedereingliederung von Frau A. (ab September 2023) und Herrn K. (ab Juli 2023) die Beteiligte zu 1) umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der Durchführung der Wiedereingliederung stehen;
- 18.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über die bestehende Weisung, dass Frau A., Herr K. und Herr K. seit nunmehr neun Monaten, keine Aufgaben/Arbeit erhalten, umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der vorgenannten Weisung stehen.
- 19.
die Beteiligte zu 2) wird unabhängig vom Bestreiten einer bestehenden Weisung (Antrag zu Ziffer 18) verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über den Willen und die Entscheidung der Beteiligten zu 2), dass Frau A., Herr K. und Herr K. seit nunmehr neun Monaten keine Arbeit erhalten, umfassend zu unterrichten;
- 20.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über die durch die Abteilungsleiterin Z, die Referatsleiterin Z 2, die Referatsleiterin Z 2 und die Personalsachbearbeiterin Frau J. B. durchgeführte Prüfung zur weiteren Verwendung der drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Prüfvermerke, E-Mails, Telefonvermerke, Schriftstücke, etc., die im Zusammenhang mit der durchgeführten Prüfung stehen;
- 21.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über das von der Beteiligten zu 2) behauptete wiederholte Angebot von verschiedenen Stellen an die drei behinderten Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. umfassend zu unterrichten; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Angebote seit Juli 2022 unter Angabe der verschiedenen Zeitpunkte der Angebote;
- 22.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über die Umstände umfassend zu unterrichten, dass aus der aktuellen Vakanzen Liste (Datei "Vakante Stellen") hervorgeht, dass die Stellen S 131, S 132, S 134, S 137, S 138, S 139 und S 1310 bis S 1312 aufgeführt werden;
- 23.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über im Februar 2023 mit der Abteilungsleitung Z und dem Rechtsanwalt der Beschäftigten Frau A. und Herrn K., Herrn B., durchgeführte Vergleichsgespräche und Gespräche zum Umgang von Ihnen mit den beiden Beschäftigten zu unterrichten.; dies beinhaltet insbesondere die Vorlage aller Gesprächsnotizen, Ausfertigungen von Vergleichsangeboten/-Übereinkünften, etc.;
- 24.
die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Beteiligte zu 1) über die von der Beteiligten zu 2) beabsichtigte Gutachtenaufträge mit medizinischer Untersuchung der Beschäftigten Frau A., Herrn K. und Herrn K. anzuhören;
- 25.
für den Fall, dass die Beteiligte zu 2) den Verpflichtungen aus Antrag Ziffer 1) bis 24) nicht nachkommt, ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs- und Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, anzudrohen.
Das zu 2) beteiligte Amt beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Es verweist darauf, dass - unstreitig - Frau A. mit Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zum 01.01.2025 entsprechend ihrem Wunsch auf die Stelle S411 umgesetzt worden sei und der Mitarbeiter K. nach Unterrichtung und Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung seit dem 01.03.2025 im Referat S6 tätig sei. In beiden Fällen habe sich nach ihrer Auffassung der Unterrichtungsanspruch erledigt. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeerwiderung zu den einzelnen Anträgen nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 27.03.2025 mit den Anträgen auseinander und verweist zum Teil darauf, dass es entsprechende Vorgänge nicht gäbe, sie teilweise vor dem Schutz nach der Rahmeninklusionsvereinbarung lägen oder eine Unterrichtung erfolgt sei bzw. in Angelegenheiten, die Individualansprüche und Klageverfahren an Arbeitnehmern betreffen, kein Unterrichtungsanspruch bestünde.
Für das gesamte Vorbringen beider Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Erklärungen zu Protokoll verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
II.
A.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 87, 89 ArbGG). Sie setzt sich insbesondere hinreichend mit den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses auseinander (§ 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
B.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
I.
Die Anträge 6, 7, 10-12, 13 und 14 sowie alle Anträge im 2. Halbsatz der Anträge 1-24 sind bereits unzulässig.
1.
Auch im Beschussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die dort gestellten Anträge. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hier durch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist und nicht, wie diese aussieht.
2.
Die auch im Beschlussverfahren gebotene Auslegung der Anträge hat sich am Wortlaut und dem Anlass der gestellten Anträge zu orientieren, wobei die Erklärungen der Beteiligten sowie der schriftsätzliche Vortrag entsprechend zu würdigen sind (vgl. BAG 18.5.2016 - 7 ABR 41/14). Die Auslegung eines Antrages kann dazu führen, dass die erforderliche Bestimmtheit ermittelt werden kann. Die Antragstellung des Beteiligten zu 1) erfolgte vor dem Hintergrund der Schließung des Sachgebiets 13 (das Sachgebiet 13 ist inzwischen geschlossen) und der damit einhergehenden erforderlichen Umsetzung der dort beschäftigten Personen. Die Beteiligte zu 1) hat sowohl in der Anhörung beim Arbeitsgericht am 13.11.2024 als auch in der Anhörung im Beschwerdeverfahren erklärt, dass die mit den Anträgen genannten Einzelinformationen dazu dienen, sich ein umfassendes Bild über eine geplante Umsetzung zu machen. Es gehe dabei vor allem um den Inhalt und Umfang einer Unterrichtung in Angelegenheiten von schwerbehinderten Personen. Das "ob" einer Unterrichtung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Dementsprechend beruft sich das zu 2) beteiligte Amt nicht darauf, dass ein Unterrichtungsanspruch nicht bestehe, sondern verteidigt sich dahingehend, dass Unterrichtungsansprüche erfüllt seien oder für die konkrete Information nicht bestehen würden. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf (drei) Anträge auf Unterrichtung vor Umsetzung der jeweils betroffenen Person beschränkt, sondern - im Sinne einer Konkretisierung der Unterrichtungsansprüche bestimmte Inhalte der Unterrichtung fordert.
3.
Vor diesem Hintergrund sind die Anträge 6, 7, 10-12, 14 sowie alle Anträge im 2. Halbsatz in Anträgen 1-24 ("hinter dem Semikolon") unbestimmt
a.
Zunächst sind die Anträge 1. bis 24 im zweiten Halbsatz ("hinter dem Semikolon") alle unbestimmt, weil unklar ist, welche Stellungnahme, E-Mails, Schriftsätze im Einzelnen gefordert werden. Ob der Anspruch teilbar ist oder als Hilfsantrag hätte formuliert werden müssen, kann dahinstehen. Grundsätzlich kann im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO ein "weniger" zuerkannt werden, wenn es in dem Sachantrag enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Ob es sich bei dem "minderen Anspruch" um einen weniger oder um etwas anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers/Antragstellers ab (BAG 06.06.2007, 4 AZR 505/06, Rn. 17). Diese Rechtsprechung zu § 308 Abs. 1 ZPO gilt im Beschlussverfahren gem. § 81 Abs. 2 ArbGG entsprechend. Die Beteiligte zu 1) hat bereits in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass es sich nach ihrer Auffassung um ein sogenanntes Minus handelt und dies auch in der Anhörung bestätigt. Tatsächlich wären die Anträge auch inhaltlich teilbar, weil es der Beteiligten zu 1) ersichtlich um die Unterrichtung geht und damit verbunden um die Mitteilung der geforderten Informationen und die Vorlage der dazugehörigen Unterlagen lediglich zur Untermauerung gefordert ist. Der Halbsatz hinter dem Semikolon kann ohne weiteres so verstanden werden, dass die Unterlagen zusätzlich gefordert werden und deswegen der Antrag insgesamt teilbar ist.
Unabhängig von der fehlenden Bestimmtheit dieser Anträge bestünde auch kein Anspruch auf Vorlage einzelner Unterlagen, wie das Arbeitsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf LAG Hamburg vom 22.04.2022 - 7 TaBV 8/21 Rn. 80 ausgeführt hat. Lediglich im Bewerbungsverfahren besteht nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ein Anspruch auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen (ebenso BAG 16.09. 2020 - 7 ABR 2/20 Rn. 31).
Darüber hinaus ist der Antrag zu 6. unbestimmt, weil im Unklaren bleibt, um welchen Initiativantrag es sich handeln soll. Ähnliches gilt für den Antrag zu 7., weil nicht erkennbar ist, auch nicht aus den Antragsbegründungen, um welche arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen es sich handelt. Auch die Ziffer 10. und 11. sowie 12. sind unbestimmt, weil nicht mehr spezifiziert wird, um welche Behauptungen es geht und in welchem konkreten, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang diese gefallen sein sollen Die Beteiligten haben keine konkretisierbaren Angaben hierzu gemacht. Im Übrigen wären diese Anträge auch unbegründet. Entsprechendes gilt für die Anträge zu 13. und 14.. Der Antrag zu 13. Steht im Zusammenhang mit den Anträgen zu 10. bis 12. Der Antrag zu 14. lässt im Unklaren, um welche Ermittlungsmaßnahmen es geht. Die weiteren Anträge sind zumindest bestimmbar. Auch wenn die Maßnahmen teilweise nicht datiert werden, können die Parteien diese wohl zuordnen.
5.
Da die Anträge als Leistungsklage formuliert sind, kommt es auf ein Feststellungsinteresse nicht an. Auch für Leistungsanträge muss allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Allerdings ist die Frage, inwieweit die Sachverhalte bereits abgeschlossen und damit keine Angelegenheiten mehr im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind, oder Unterrichtungsansprüche sich erledigt haben, eine Frage der Begründetheit.
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 1. sind - soweit zulässig - insgesamt unbegründet. Hinsichtlich des geltend gemachten Unterrichtungsanspruchs vor Umsetzung von Frau A. und Herrn K. sind die Unterrichtungsansprüche erfüllt. Beide Personen sind inzwischen nach Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung umgesetzt worden, teilweise bestehen die Ansprüche aus Rechtsgründen nicht. Hinsichtlich der Umsetzung von Herrn K. sind die Unterrichtungsansprüche in der vorliegenden Fassung ebenfalls unbegründet.
1.
Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten bzw. Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Ein Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch besteht grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen innerhalb derselben Dienststelle im Wege einer Umsetzung anderer Aufgaben überträgt (BAG 22.01.2020 - 7 ABR 18/18 Rn. 26).
a.
Grundsätzlich wird die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht bei schwerbehinderten gleichgestellten Personen erst mit der Feststellung der Gleichstellung durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt ausgelöst. Eine vorsorgliche Beteiligungspflicht ab Antragstellung besteht nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht (BAG vom 22.01.2020 a. a. O Rn. 27). Allerdings sieht Ziffer 1.2 RIV vor, dass die Rechte und Pflichten für schwerbehinderte Personen und gleichgestellte Personen bereits ab Antragstellung gelten, so dass für die Beteiligte zu 2. eine kraft Rahmeninklusionsvereinbarung einer vorgezogener Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht.
b.
Zu den Angelegenheiten im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehören alle Belange, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen und ihm gleichgestellte Personen auswirken. Es sind davon nicht nur persönliche Einzelmaßnahmen erfasst, die zu Entscheidungen führen und eine Anhörungspflicht auslösen. Was eine Angelegenheit im Sinne der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ist, ist zum einen an dem Zweck der Unterrichtungspflicht zu messen, die Schwerbehindertenvertretung in den Stand zu versetzen, im Rahmen einer Anhörung vor der Entscheidung durch Abgabe einer Stellungnahme im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter Menschen den Inhalt der Entscheidung noch beeinflussen zu können. Zu solchen Entscheidungen gehören einseitige Maßnahmen wie die hier streitigen Umsetzungen (s. oben BAG 22.01.2020 aaO. Rn. 26). Der Unterrichtungsanspruch ist weit gefasst und dient dazu, überprüfen zu können, ob schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte durch eine besondere Unterstützung oder Beratung bedürfen (Düwell im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2020 Rn. 39 ff. und BAG 26.01.2017 8 AZR 736/15 Rn. 36; vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16 Rn. 22). Dabei muss sich das Ausmaß der Unterrichtung danach bestimmen, welche Informationen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange der schwerbehinderten Menschen beeinträchtigt (Düwell a. a. O. Rn. 39 ff.). Daneben ist der Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht zu berücksichtigen, wonach die Schwerbehindertenvertretung den schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten beratend und unterstützend zur Seite stehen soll.
c.
Inhaltlich unterscheidet § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zwischen einer Unterrichtungspflicht und Anhörungspflicht. Die Anhörungspflicht beinhaltet auch die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anhörungspflicht besteht dabei nur vor Entscheidungen, die der Arbeitgeber trifft. Sie umfasst die Möglichkeit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und die Berücksichtigung der Stellungnahme vor der abschließenden Entscheidung (BAG 24.02.2021 - 7 ABR 9/20 Rn. 28).Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören (BAG 16.09.2020 - 7 ABR 2/20 Rn. 28 mwN). Demgegenüber kann ein (bloßer) Unterrichtungsanspruch auch bei sonstigen Angelegenheiten im oben beschriebenen Sinn bestehen, wenn es um ergänzende Unterstützung und Beratung geht..
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen in Bezug auf Frau A. keine weiteren Unterrichtungsansprüche. Der Unterrichtungsanspruch im Rahmen der Anhörung ist mit der Zustimmung zur Umsetzung erfüllt. Die Beteiligte zu 1. und Antragstellerin hat erläutert, dass die geltend gemachten Einzelinformationen in den Anträgen 1. - 24. dazu dienen, sich ein umfassendes Bild über die anstehende Umsetzung zu machen. Die Umsetzung ist inzwischen erfolgt, und zwar mit Zustimmung des Beteiligten zu 1. Auch wenn die Umsetzung von Frau A. vor dem Hintergrund eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines anderen Rechtsstreites erfolgte und die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde - letztlich auch erfolgte, um der Umsetzung des Vergleichs nicht im Wege zu stehen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die geltend gemachten Unterrichtsansprüche aufrechterhalten werden. Es kann dahinstehen, ob die geänderte Antragsfassung, die im Beschwerdeverfahren den Zusatz "im Rahmen der Anhörung" nicht mehr enthält, eine Antragsänderung darstellt. Sie hat mehrfach erklärt, dass die Unterrichtungsansprüche im Zusammenhang mit der anstehenden Umsetzung geltend gemacht werden. Es wären jedenfalls zumindest nähere Darlegungen dazu erforderlich gewesen, welche Informationen aus welchen Gründen zur künftigen Unterstützung von Frau A. nach der erfolgten Umsetzung erforderlich sind. Solche sind weder schriftsätzlich noch mündlich erfolgt. Allein die Möglichkeit, dass in Zukunft weitere Angelegenheiten zu regeln sind oder Entscheidungen des Arbeitgebers anstehen, ist rein hypothetisch. Eine konkret anstehende Maßnahme ist nicht benannt worden.
3.
Selbst wenn der Unterrichtungsanspruch nicht erfüllt wäre, wären die Anträge unbegründet. Im Einzelnen:
Anrag zu 1: Es besteht kein Anspruch auf Unterrichtung über ein laufendes Gerichtsverfahren zwischen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Person und dem Arbeitgeber. Es handelt sich hierbei um einen Individualanspruch, den der Arbeitnehmer verfolgt. Ablauf und Inhalt des gerichtlichen Verfahrens sind in der Regel keine Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Entscheidung durch den Arbeitgeber stehen. Eine Ausnahme kann bestehen, der das Ergebnis Gerichtsverfahrens abgewartet werden muss, um die Entscheidung treffen zu können. Das ist hier nicht der Fall- Zudem hat das zu 2) beteiligte Amt unwidersprochen vorgetragen, dass das Beschwerdeschreiben der Klägerin und das Antwortschreiben zur Stellungnahme an die Schwerbehindertenvertretung übermittelt wurde und keine Reaktion erfolgte. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Antrag zu 2: Hier ist bereits unklar, um welche Herabgruppierung es sich handelt. Es wurde unwidersprochen vorgetragen, dass es eine Umsetzung zum 01.10.2020 gegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte Frau A. noch keinen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Eine Unterrichtungspflicht bestand nicht. Soweit im Rahmen einer späteren Eingruppierungsstreitigkeit um die richtige Eingruppierung gestritten wurde, ging dem keine Maßnahme der Herabgruppierung voraus, jedenfalls hätte die die Beteiligte zu 1. dieses spezifizieren müssen.
Hinsichtlich des Antrages zu 3. gilt dasselbe wie zu dem Antrag zu 1. Es besteht kein Anspruch über Unterrichtung zu Inhalt und Ablauf in einem laufenden Gerichtsverfahren.
Antrag zu 4: Soweit die Umsetzung zum 01.10.2020 gemeint sein soll, war diese vor Antrag auf Gleichstellung. Soweit die Umsetzung, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 4 Ca steht, gemeint ist, gilt das zu Antrag 1 Gesagte. Im Übrigen ist das Ergebnis bekannt: aufgrund des geschlossenen Vergleichs erfolgte die Umsetzung.
Antrag zu 5: Unabhängig von der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf Vorlage der Stellungnahme oder Unterrichtung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine dritte Person hat, handelt es sich um eine Angelegenheit, die sich vor Antragstellung auf Gleichstellung ereignet hat.
Antrag zu 8: Das zu 2) beteiligte Amt hat unwidersprochen vorgetragen, über die Vorlagepflicht betreffend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als solche unterrichtet zu haben. Welche Informationen darüber hinaus benötigt werden, hat die Schwerbehindertenvertretung nicht dargelegt. Der weitergehende Antrag auf Unterrichtung über ergriffene unterstützende Maßnahmen nach Vorlage der ärztlichen Atteste ist ebenfalls unbegründet, da das Beteiligte zu 2. darauf verwiesen hat, dass es keine weiteren Maßnahmen gab., da Atteste seitens der betroffenen Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurden.
Der Antrag zu 9. ist unbegründet, die Beteiligte zu 1. war an der Durchführung des BEM-Verfahrens beteiligt, § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das zu 2) beteiligte Amt. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Erreichens der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt des Angebots eines BEM-Verfahrens im Rahmen der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt sei.
Antrag zu 15: Der Anspruch ist erfüllt. Die Antragstellerin wurde darüber unterrichtet, dass Frau A. eine Gleichstellung beantragt hat. Über welche Umstände darüber hinaus zu berichten ist, ist nicht ersichtlich.
Antrag zu 16: es gilt das zu Antrag 15 Gesagte entsprechend.
Antrag zu 17: Auch hier gilt, dass die Schwerbehindertenvertretung an der Durchführung des BEM-Verfahrens unwidersprochen beteiligt war. Welche Unterrichtungsangelegenheiten hier noch offen sind, ist nicht vorgetragen. Offensichtlich ist die Wiedereingliederung auch abgeschlossen.
Antrag zu 18: Hier hat das Beteiligte zu 2. vorgetragen, dass es keine Angelegenheit gegeben habe, insbesondere keine entsprechende Weisung. Es mag dahinstehen, wie das Verhalten des Beteiligten zu 2. zu würdigen ist, nach dem drei schwerbehinderte/gleichgestellte Personen in einer Abteilung, in der sämtliche andere Mitarbeitende umgesetzt wurden, zu würdigen ist. Es ist jedenfalls bekannt und auch der Schwerbehindertenvertretung bekannt gewesen, dass die Umsetzung der drei betroffenen Personen sich aus verschiedenen Gründen stark verzögert hat. Inwieweit darüber hinaus ein Unterrichtungsbedürfnis besteht, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Antrag zu 19, soweit hiermit die näheren Umstände der Nichtzuweisung von Arbeit gemeint sind.
Antrag zu 20: Der Antrag ist durch die inzwischen erfolgte Umsetzung erfüllt..
Antrag zu 21: Das zu Antrag zu 20 Gesagte gilt entsprechend, unabhängig davon hat das Beteiligte zu 2. zu beiden Anträgen unwidersprochen unter Hinweis auf E-Mails vom 03.05.2024 und 06.01.2025 (Anlagen B6 und B7) vorgetragen, dass es Gespräche über gleichwertige Stellen gegeben habe sowie infrage kommende Stellen auch an die Beteiligte zu 1).übermittelt zu haben. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Beteiligte zu 2. seiner Fürsorgepflicht gegenüber den betroffenen Personen hinreichend nachgekommen ist und sich hinreichend um das Auffinden geeigneter Stellen für eine Umsetzung bemüht hat. Es besteht kein Anspruch auf Unterrichtung über jede einzelne angestellte Überlegung und Einzelprüfung. Maßgeblich sind vielmehr die Informationen über die Stellen, die tatsächlich zur Umsetzung angeboten wurden. Inwieweit im Rahmen einer solchen Unterrichtung weitere Informationen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Zu dem Antrag zu 22 gilt das Entsprechende. Offensichtlich ist der Antragstellerin auch bekannt, dass die Stellen vakant sind. Inwieweit ein weiteres Unterrichtungsbedürfnis besteht, ist nicht erläutert.
Auf die mit dem Antrag zu 23 geforderten Informationen besteht kein Anspruch. Es handelt sich um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer, die vom Schutzzweck des § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht erfasst sind. Es handelt sich hier um ein anderes Rechtsverhältnis, nämlich das gegenüber dem Prozessbevollmächtigten.
Der Antrag zu 24 ist ebenfalls unbegründet. Der Vorgang ist überholt, eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war im Rahmen der Durchführung des BEM-Verfahrens erfolgt.
3.
Hinsichtlich Herrn K. gilt das zu Frau A. Ausgeführte entsprechend, soweit er von den Anträgen betroffen ist. Das sind Anträge zu 8, 9, 12, 13 und 15 sowie 18, 19 und 20, 21 und 24. Zudem ist auch zweifelhaft, ob Herr K. überhaupt unter den Schutzbereich der Rahmeninklusionsvereinbarung fällt, weil ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung abgelehnt wurde und lediglich ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt wurden. Hiergegen befindet er sich zwar im Klageverfahren und hat parallel dazu einen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Inwieweit dies reicht, um den Anwendungsbereich von Ziffer 1.2 der Rahmeninklusionsvereinbarung auszulösen, kann jedoch aus Rechtsgründen dahinstehen. Zudem ist auch Herr K. nach Unterrichtung und Zustimmung des Beteiligten zu 1. mit Wirkung zum 01.03.2025 umgesetzt worden.
4.
Herr K. ist unstreitig schwerbehindert und ist nach den Erklärungen des zu 2) beteiligten Amtes in der mündlichen Anhörung auch noch nicht umgesetzt. Der Unterrichtsanspruch ist hier grundsätzlich noch offen, hat sich aber an der noch anstehenden Umsetzungsmaßnahme zu orientieren. Die in Bezug auf Herrn K. geltend gemachten Ansprüche beziehen sich entweder auf abgeschlossene Sachverhalte, wie zB die Unterrichtung über die Durchführung des BEM-Verfahrens, die nicht mehr weiter verfolgte Vorlage von Attesten oder sie sind inhaltlich ohne weitere Erläuterungen keine Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der anstehenden Umsetzungsmaßnahme stehen. Insofern sind auch die ihn betreffenden Anträge zu 1, 8, 9,11,12, 13, 17 a und b und c, 18, 19, 20 und 21, 22, 23 und 24 unzulässig bzw. unbegründet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Ziffer II 2 der Gründe verwiesen.
Es steht außer Frage, dass die Beteiligte zu 1. vor einer anstehenden Umsetzung von Herrn K. zu unterrichten und anzuhören ist. Dazu ist unter anderem über den angedachten neuen Arbeitsplatz, das konkrete Aufgabengebiet unter Berücksichtigung des leidensgerechten Einsatzes von Herrn K. und seiner konkreten Schwerbehinderung zu unterrichten, ggf. auch über alternative Umsetzungsmöglichkeiten. Der Unterrichtungsanspruch dient aber nicht dazu, vergangene Sachverhalte aufzuarbeiten und bei der Verfolgung von individualen Ansprüchen zu unterstützen. Es ist nicht zu verkennen, dass zwischen den betroffenen Personen und den Beteiligten ein erhebliches Streitpotenzial bestand oder noch besteht. Der Unterrichtungsanspruch dient der Unterstützung von Schwerbehinderten bei aktuell anstehenden Angelegenheiten wie der noch anstehenden Umsetzung von Herrn K. und nicht der Aufarbeitung eines Sachverhaltes, bei dem offensichtlich viel "schiefgelaufen ist". Soweit hier weitere Informationen relevant sind, um die schwerbehinderte Person auch gegenwärtig oder künftig zu unterstützen, mag dies im Einzelfall erläutert und konkret vorgetragen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im Beschlussverfahren nicht zu ergehen, § 2 Abs. 2 GKG.