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Abschnitt 1 LMÜOPRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024), besteht die Möglichkeit gemäß Artikel 36, Proben im Internethandel anzufordern ohne sich als Behörde zu erkennen zu geben, um diese ggf. zum Zweck einer amtlichen Kontrolle untersuchen zu lassen.

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse. Probenahmen dieser Erzeugnisse im Internethandel können ohne Offenlegung der behördlichen Identität nach Artikel 14 Abs. 4 Buchst. j der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L, 2024/90589, 1.10.2024), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L 1252 vom 3.5.2024, S. 1), erfolgen.

Gemäß § 43a Abs. 1 LFGB i. d. F. vom 15.09.2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), sind die mit der Überwachung beauftragen Personen befugt, Erzeugnisse, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i. S. von § 312c Abs. 2 BGB angeboten werden, für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen.

Gemäß § 39 Abs. 1 LFGB und § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a ZustVO-Verbraucherschutz sind die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörden (LMÜ) für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zuständig und befugt, im Rahmen dieser Überwachung Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Gemäß der ab dem 01.01.2016 geltenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)" gehört zu deren Aufgaben die Beschaffung von Proben (Bestellung) im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder.

Aufträge der zuständigen Behörden der Länder an die Zentralstelle werden über die Kontaktstellen in den Ländern erteilt. Für Niedersachsen wurde die Kontaktstelle Internethandel (Kontaktstelle) im LAVES eingerichtet.

Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. das Verfahren zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Onlinehandel zur Umsetzung des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2017/625, des Artikels 14 Abs. 4 Buchst. j der Verordnung (EU) 2019/1020 und des § 43a Abs. 1 LFGB sowie die hierzu erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Niedersachsen geregelt.

Die nicht anonyme Probenahme im Internethandel bleibt unberührt.

Die Regelungen betreffen nicht die Online-Probenahme von Futtermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 3. November 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 548)