Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.11.2024, Az.: 2 ORbs 172/24, 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)

Zulassung der Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen das Gerichtsurteil

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.11.2024
Aktenzeichen
2 ORbs 172/24, 2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 35148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 09.07.2024

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 09.07.2024 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meppen zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland verworfen. Durch diesen Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 165,- € festgesetzt worden. Einen in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag hatte das Amtsgericht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene, trotz anderslautender Erklärung, Angaben machen werde, abgelehnt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil aufzuheben.

4

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist. Die Rüge ist insoweit ordnungsgemäß ausgeführt worden und führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde.

5

Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

6

Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung.

7

Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214 [OLG Hamm 05.01.2010 - (4) 6 Ss OWi 958/09 (469)]).

8

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.