Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.10.2025, Az.: 2 LA 83/24

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Zuwiderhandlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen durch die Begehung von Schleusungskriminalität

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.10.2025
Aktenzeichen
2 LA 83/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1023.2LA83.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.07.2024 - AZ: 2 A 1297/24

Amtlicher Leitsatz

Zur grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob ein Ausländer gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG durch die Begehung von Schleusungskriminalität den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderhandelt und deshalb von der Erteilung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen bzw. diese zu widerrufen ist.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 3. Juli 2024 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vorliegen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2022 -, juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2025 - 2617/25.A -, juris Rn. 3 m.w.N.).

Davon ausgehend kommt der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage,

"ob ein Ausländer gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG durch die Begehung von Schleusungskriminalität den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderhandelt und deshalb von der Erteilung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen bzw. diese zu widerrufen ist"

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat konkret entschieden, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des hier vorliegenden strafgerichtlich festgestellten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend eingestuft werden könne. Zu den anderen Tatbeständen der §§ 96, 97 AufenthG (Einschleusen von Ausländern bzw. Einschleusen mit Todesfolge) hat es sich insoweit nicht positioniert. Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht an. Daraus ergibt sich zugleich, dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage einer grundsätzlichen Klärung bereits nicht zugänglich ist. Angesichts der vielfältigen und insbesondere auch unterschiedlich schweren Delikte der Schleuserkriminalität i.S.d. §§ 96, 97 lässt sich die Frage jedenfalls nicht allgemein beantworten, sondern würde - selbst wenn man einen Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch Schleuserkriminalität grundsätzlich für möglich hielte - jeweils eine Würdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen erfordern. In diesem Sinne hat auch die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid vom 7. März 2024 auf die konkrete Tatbegehung durch den Kläger abgestellt. Auch bei Handlungen des internationalen Terrorismus, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sowie des Bundesverwaltungsgerichts den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen könnten, genügt nicht jede Handlung, vielmehr muss es sich um gewichtige Aktivitäten handeln. Auch dafür ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26.12 -, juris Rn. 15).

Davon abgesehen kann die aufgeworfene Frage bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des hier vorliegenden strafgerichtlich festgestellten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nicht als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend eingestuft werden könne.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

"Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG setzt den gleichlautenden Art. 12 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Richtlinie 2004/83/EG) - sog. QualifikationsRL - um. Art. 12 Abs. 2 lit. c QualifikationsRL entspricht wiederum im Wesentlichen Art. 1 F lit. c der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) (siehe EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 43; Marx, AsylG, 11. Aufl., § 3 Rn. 35). Nach dem 31. Erwägungsgrund der QualifikationsRL (vormals 22. Erwägungsgrund) sind Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt. Im Erwägungsgrund wird zudem explizit auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verwiesen, worin erklärt wird, dass die "Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und dass die "wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. auch EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - C-573/14 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 26.12 -, juris Rn. 12). Erforderlich für eine unter den Ausschlussgrund fallende Handlung ist, dass diese in einem allgemein anerkannten internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen in Form einer Resolution, Erklärung oder eines Abkommens als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nation zuwiderlaufend erklärt wird. Dazu zählen z.B. Verbrechen, die den internationalen Frieden, die internationale Sicherheit sowie die friedlichen Beziehungen zwischen den Staaten beeinträchtigen, sowie ernsthafte und andauernde Verletzungen der Menschenrechte. Allerdings ist die Ausschlussklausel kein Auffangtatbestand für Handlungen, die nicht unter Art. 1 F lit. a und lit. b GFK bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG fallen. Der Entstehungsgeschichte des Art. 1 F lit. c GFK - welche auch zur Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG heranzuziehen ist - lässt sich entnehmen, dass der Ausschlussgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention ursprünglich auf Personen zielt, die einen Bezug zum Staat haben und eine gewisse Machtposition besitzen (z.B. Staatsoberhäupter, Minister oder hohe Beamte). Beweggrund für den Ausschlussgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention war es zu verhindern, dass ein Staat ein ehemaliges Staatoberhaupt aus einem anderen Staat aufnehmen muss, welches ursprünglich als Verfolger agiert und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat und nunmehr, bspw. wegen eines Regierungswechsels, selbst zum Flüchtling wurde. Der Kreis der Verantwortlichen soll daher eng gezogen werden. Zwar kann der Täterkreis auch auf Einzelpersonen erstreckt werden, die in einer staatsähnlichen Organisation über eine staatliche Verantwortlichkeit vergleichbare Machtposition verfügen. Eine Anwendung auf den Drogenhandel oder den Menschhandel sieht der UNHCR aber als verfehlt an. Auch sieht z.B. die kanadische Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 1 F lit. c GFK im Bereich des Drogenhandels als nicht erfüllt an, da dieser zwar ein überaus ernsthaftes Problem darstellt und die Vereinten Nationen hiergegen auch außergewöhnliche Anstrengungen unternommen haben, es sich dabei aber nicht um eine ernsthafte und andauernde Verletzung von Menschenrechten handelt. Lediglich für den Bereich des internationalen Terrorismus stuft die Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer internationalen Terrororganisation unabhängig von der Beteiligung eines Staates als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend i.S.v. Art. 12 Abs. 2 lit. c QualifikationsRL bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ein (zum Vorstehenden: Marx, AsylG, 11. Aufl., § 3 Rn. 36 ff. m. w. N.; vgl. auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 3 AsylG Rn. 9 zu anhaltende Menschenrechtsverletzungen und Handlungen, die von der internationalen Gemeinschaft eindeutig als Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen identifiziert und akzeptiert wurden, unter Bezugnahme auf den UK Supreme Court)."

Nach diesem Maßstab kann der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der hier vorliegenden strafgerichtlich festgestellten gewerbsmäßigen Einschleusung von Ausländern nicht als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend eingestuft werden. Der Kläger hat weder eine staatliche oder staatsähnliche Machtposition ausgefüllt noch hat er Handlungen im Bereich des internationalen Terrorismus begangen. Das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern läuft - entgegen den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und im Klageverfahren - nicht den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider.

Soweit sich das Bundesamt bzw. die Beklagte dafür zunächst auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen und die dazu ergangene Rechtsprechung beruft, trägt dieser Vergleich nicht. Zwar haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer internationalen Terrororganisation die Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 lit. c QualifikationsRL bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG bejaht und dabei die Handlungen unabhängig von der Beteiligung eines Staates als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend eingestuft (siehe EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 28). Allerdings ist Grundlage dieser Rechtsprechung der 31. Erwägungsgrund der QualifikationsRL (vormals 22. Erwägungsgrund). Dieser Erwägungsgrund führt explizit an, dass Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen "unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert [sind], in denen erklärt wird, dass die ,Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen' und dass die ,wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen' ". Der Art. 12 Abs. 2 lit. c QualifikationsRL - und damit auch der § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG - ist insoweit vor dem Hintergrund dieses Erwägungsgrundes auszulegen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt dabei insbesondere auf die Resolutionen zu 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Bezug. Letzteren ist zu entnehmen, dass der Sicherheitsrat von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen im Bereich des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. So ist in der Resolution zu 1373 (2001) u. a. wörtlich festgehalten, "dass diese Handlungen [Anm.: die Terroranschläge vom 11. September 2001], wie jede Handlung des internationalen Terrorismus, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen". Damit haben die Vereinten Nationen wortwörtlich die Ziele aus Art. 1 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen, namentlich Weltfrieden und internationale Sicherheit, benannt.

Eine gleichlautende und eindeutige Bezugnahme auf die Ziele der Vereinten Nationen für den Bereich der Schleusertätigkeit fehlt aber bislang. Zwar haben die Vereinten Nationen ein Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit einem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erlassen (Protocol against the Smuggling of Migrants by Land, Sea and Air, supplementing the United Nations Convention against Transnational Organized Crime vom 15.11.2000). Darin findet sich aber keine eindeutige Aussage, dass die Schleusertätigkeit gegen die Ziele und Grundsätze in der Präambel oder in Art. 1 oder 2 der Charta der Vereinten Nationen verstößt; vielmehr zielt das Zusatzprotokoll auf den Schutz der eingeschleusten Migranten. Auch die vom Bundesamt angeführte Entscheidung eines Ausschusses des Sicherheitsrats aus dem Jahr 2018 betraf nur einen Einzelfall, ohne dass dabei ein generelles Zuwiderlaufen des Menschenschleusens gegen die Ziele und Grundsätze festgestellt wurde. Ebenso führt die Resolution Nr. 30-1 Strengthening international cooperation in addressing the smuggling of migrants aus dem Jahr 2021 von der Commission on Crime Prevention and Criminal Justice lediglich allgemein aus und enthält keine solche explizite Feststellung wie in den Resolutionen zu den Antiterrormaßnahmen. Auch den im Klageverfahren von der Beklagten angeführten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf die spezifische Situation im Mittelmeer und in Libyen lässt sich eine solche explizite Feststellung nicht entnehmen. Soweit die Beklagte anführt, dass diese Resolutionen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit beschlossen worden seien, trifft dies zwar zu (siehe z.B. Resolution 2698 (2023)). Die dabei enthaltene Textpassage "Mindful of its primary responsibility for the maintenance of international peace and security under the Charter of the United Nations", auf die die Beklagte dabei vermeintlich abzielt, drückt dabei aber lediglich aus, dass der Sicherheitsrat sich den Zielen und Grundsätzen der Charter der Vereinten Nationen bewusst ist. Er wird hingegen nicht festgehalten, dass das Menschenschleusen explizit - wie Handlungen im Bereich des internationalen Terrorismus - diesen Zielen und Grundsätzen widerspricht. Zwar haben die Vereinten Nationen - ähnlich wie beim Drogenhandel - die Problematik des Menschenschleusens erkannt und wollen dem durch die jeweiligen Übereinkommen und Handlungen entgegenwirken. Dies erkennt auch die Beklagte zutreffend. Dass die Vereinten Nationen dabei solche Übereinkommen und Handlungen auch in Ansehung der allgemeinen Ziele und Grundsätze treffen, gebietet - entgegen der Auffassung der Beklagten im Klageverfahren - aber keinen Rückschluss darauf, dass mit den inkriminierten Handlungen regelmäßig auch ein Zuwiderhandeln gegen diese Ziele und Grundsätze verbunden sei, auch wenn dies in den Resolutionen oder sonstigen Entschließungen so nicht ausdrücklich formuliert sein sollte. Denn dass die Vereinten Nationen solche Übereinkommen und Handlungen in Ansehung ihrer allgemeinen Ziele und Grundsätze vornehmen, ist denknotwendig. Für die Vereinten Nationen sind deren Ziele und Grundsätze in der Charta gerade Grundlage und Maßstab jeglichen Handelns. Insoweit könnte jede Resolution, jedes Übereinkommen oder jede Handlung der Vereinten Nationen unter dem Aspekt betrachtet werden, dass alle Handlungen, die dagegen verstießen, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen würde. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG uferlos. Die Regelung stellt aber - wie bereits ausgeführt - gerade keinen Auffangtatbestand dar. Dies ist von besonderer Bedeutung, da ansonsten das Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, welches hohe Voraussetzungen hat, die positiv vorliegen müssen (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG), durch eine weite Auslegung von Ausschlussgründen unterlaufen werden würde. Insoweit ist auch bei einem Widerruf einer bereits zuerkannten Flüchtlingseigenschaft - wie hier - zu berücksichtigen, dass dieser Widerruf nicht auf eine zu weite Auslegung von Ausschlussgründen gestützt werden darf, um das "starke Recht" der Flüchtlingseigenschaft auszuhöhlen."

Dieser Begründung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Soweit die Beklagte meint, die Vereinten Nationen hätten sich zur Thematik der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und dem damit in einem engen Zusammenhang stehenden Phänomen des organisierten und gewerbsmäßigen Menschenschmuggels "in vergleichbarer Weise" wie zu Handlungen im Bereich des internationalen Terrorismus geäußert, trifft dies - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nicht zu. Die Anwendung der Ausschlussklausel auf den internationalen Terrorismus beruht auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen. Der Sicherheitsrat hat in zwei Resolutionen festgestellt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der vereinten Nationen zuwiderlaufen (EuGH, Urt. v. 9.11.2010 - C-57/09 und 101/09 -, juris Rn. 82 ff.; nachfolgend: BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26.12 -, juris Rn. 12 und Urt. v. 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 28).

In den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ist explizit ausgeführt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus" und "die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur RL 2004/83/EG). Entsprechend eindeutige Resolutionen in Bezug auf die Handlungen internationaler Schleuserringe hat der UN-Sicherheitsrat bisher gerade nicht erlassen. Die Entscheidung eines Ausschusses des Sicherheitsrats vom 7. Juni 2018, angeführt vom Bundesamt in dem angefochtenen Widerrufsbescheid, betraf einen Einzelfall, in dem sechs Personen als Hauptverantwortliche für illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten mit Reiseverboten und dem Einfrieren von Vermögenswerten belegt worden waren (https://www.swpberlin.org/en/publication/organisierte-kriminalitaet-auf-der-agenda-des-vn-sicherheitsrats). Darüberhinausgehende Feststellungen zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen enthielt die Entscheidung nicht. Auch die am 9. Oktober 2015 zur Schleusung von Flüchtlingen in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens beschlossene Resolution 2240 (2015) (https://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2240.pdf) enthält keine eindeutige Aussage dazu, dass das Schleusen von Menschen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft. Selbiges gilt im Übrigen für das in der Resolution in Bezug genommene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das dazu ergangene Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (abgedruckt im BGBl. II, 956, 1007, vgl. https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar55025-dbgbl.pdf; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 18.4.2024 - 12 B 1127/24 -, juris Rn. 24). Auch die Zitate der Beklagten belegen lediglich die Besorgnis der Vereinten Nationen über die Zunahme der Aktivitäten organisierter krimineller Gruppen bei der Schleusung von Migranten und anderen damit verbundenen kriminellen Aktivitäten, die den betroffenen Staaten großen Schaden zufügen, sowie darüber, dass die Schleusung das Leben und die Sicherheit der betroffenen Migranten gefährden könnte. Dies bedeutet nicht, dass die Schleusungskriminalität nicht den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen kann, sofern sie von Einzelpersonen begangen wird, die in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation eine gewisse Machtposition besitzen und zur Verletzung dieser Grundsätze durch den Staat unmittelbar beitragen (vgl. auch Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3 AsylG Rn. 37, 39 und 40). Es gibt jedoch in den Resolutionen der Vereinten Nationen keine den Aktivitäten des internationalen Terrorismus vergleichbare Ausweitung auf Einzelpersonen, die keine Machtposition in einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder in einer staatsähnlichen Organisation innehaben.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Schleusungskriminalität in der EU und in Deutschland als dringend zu bekämpfende Erscheinung angesehen werde, die sowohl Individualrechte der Geschleusten als auch Stabilität und Sicherheit der betroffenen Staaten gefährde, ergibt sich daraus nichts anderes. Diese Einschätzung hat keine Auswirkung auf die Frage, ob und inwiefern durch Einzelpersonen ohne Staatsbezug begangene Schleusungskriminalität den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG zuwiderläuft.

Die Beklagte räumt selbst ein, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG aufgrund seiner Unbestimmtheit einer restriktiven Auslegung bedarf, um die einschränkenden Wertungen der Nrn. 1 und 2 nicht zu überspielen (ausf. Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3 Rn. 35 ff.). Eine Ausweitung der Norm auf Aktivitäten beliebiger Einzelpersonen bedarf daher einer klaren und unmissverständlichen Äußerung der Vereinten Nationen, wie dies bei Handlungen des internationalen Terrorismus in den Resolutionen gerade erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).