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§ 1 AnstNIAG - Errichtung, Zweck, Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (im Folgenden: "NIA") als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. 2Träger der NIA ist das Land.

(2) 1Die NIA soll im Wege des Mietbestellbaus dazu beitragen, den Bedarf des Landes an Gebäuden, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu decken. 2Dabei soll der für das jeweilige Gebäude entstehende Finanzbedarf durch die Ausweisung einer entsprechenden Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan des Landes einmalig vorab vollständig, vergleichbar, transparent sowie perioden- und verursachergerecht abgebildet werden. 3Zugleich soll die bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzausstattung für die Bauunterhaltung der Gebäude insbesondere durch die Begründung von Rechtsverpflichtungen des Landes, die gegenüber der NIA zu erfüllen sind, langfristig gewährleistet werden. 4Damit soll insgesamt wirtschaftliches und sparsames Handeln in der Landesverwaltung gefördert werden.

(3) Die NIA hat ihren Sitz in Hannover.