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Art. 2 KomRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunalwahl- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KomRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

      "2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden."

  2. 2.

    Nach § 5 wird im Ersten Teil der folgende neue § 6 eingefügt:

    "§ 6
    Wahltag und Wahlzeit

    (1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

    (2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung."

  3. 3.

    Die Überschrift des Ersten Abschnitts im Zweiten Teil erhält folgende Fassung:

    "Gliederung des Wahlgebiets".

  4. 4.

    Der bisherige § 6 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

    3. c)

      Im neuen Absatz 3 wird nach der Verweisung "Absatz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.

  6. 6.

    In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "neu gebildet wird" ein Komma und die Worte "eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden" eingefügt.

  7. 7.

    § 45b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Die Wahl" durch die Worte "Die einzelne Direktwahl" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wahltag" die Worte "der einzelnen Direktwahl" eingefügt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Wahl" durch die Worte "dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wahltag" durch die Worte "Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" ersetzt.

  8. 8.

    § 45d wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten bestimmt werden."

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "sechs Jahre" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.

      3. cc)

        Satz 4 erhält folgende Fassung:

        "4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einzelne Direktwahlen."

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Neubildung" die Worte "oder Eingliederung" eingefügt.

  9. 9.

    § 45i wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

      Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung."

  10. 10.

    § 52c wird gestrichen.