Art. 2 FPfZEG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- FPfZEG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
Ausgleichszulagen nach den §§ 40 bis 42, 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 5 NBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,".
- bb)
Nummer 10 wird gestrichen.
- b)
Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:
"(8) Soweit eine Ausgleichszulage nach § 42 Satz 1 NBesG zum Ausgleich von Leistungsbezügen dient, die bei weiterer Bezugsdauer zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 7 ruhegehaltfähig geworden wären, gilt die Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3."
- 2.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
- "3.
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt (§ 37),
- 4.
Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson (§ 38),".
- 3.
Die §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:
"§ 37
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt(1) 1Es werden die angemessenen Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Untersuchung und Behandlung,
- 2.
die Krankenhausbehandlung,
- 3.
die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
- 4.
die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Medizinprodukten sowie Heilmitteln,
- 5.
die Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
- 6.
sonstige Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Vermeidung von Unfallfolgen oder zur Linderung der Folgen einer Verletzung
erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig sind. 2Erstattet werden auch Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 16 der Bundespflegesatzverordnung mit der Maßgabe, dass für eine gesondert berechenbare Unterkunft nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers erstattet werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann in dienstlich begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass abweichend von Satz 2 die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers erstattet werden.
(2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
- 1.
bezüglich des Inhalts und Umfangs der Aufwendungserstattung
- a)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Erstattung für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
- b)
über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
- c)
über die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind,
- d)
über Eigenbehalte bei Maßnahmen, die zu einer häuslichen Ersparnis führen,
- 2.
bezüglich des Verfahrens der Aufwendungserstattung
- a)
über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
- b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Erstattung von Aufwendungen,
- c)
über die vorläufige Erstattung von Aufwendungen in Fällen, in denen sich die Anerkennung des Unfallereignisses aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, verzögert,
- d)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
- e)
über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen,
- f)
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.
3Der Ausschluss oder die Beschränkung der Aufwendungserstattung für nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person führt.
(3) Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge nach den §§ 114 und 115 NBG bestimmen sich der Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Aufwendungserstattung nach den Regelungen über die Gewährung von Heilfürsorge, soweit nicht Absatz 1 Sätze 2 und 3 oder die Verordnung nach Absatz 2 die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen und Leistungen vorsieht, die über den Leistungsumfang der Heilfürsorge hinausgehen.
(4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so werden der Erbin, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung der oder des Verstorbenen erstattet. 2Die Erstattung der Aufwendungen der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person während eines privaten Aufenthalts außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verstorben ist. 3Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 in voller Höhe anzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Aufwendungen für die Überführung und die Bestattung von Erben zu tragen sind, die keinen Anspruch auf Sterbegeld haben.
(5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen.
(6) In der Verordnung nach Absatz 2 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person keine Aufwendungen entstehen.
(7) Benötigt die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person eine Organ- oder Gewebetransplantation oder eine Behandlung mit Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, so hat der Dienstherr bei Lebendspenden dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders auf Antrag das während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie hierauf entfallende Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu erstatten.
(8) 1Steht einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz zu, so kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Leistungen erbracht hat. 2Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(9) Verursachen die Folgen eines Dienstunfalls einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche, so werden die dadurch entstehenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erstattet.
§ 38
Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson(1) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.
(2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs und § 41 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
- 1.
über die Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, wenn ihre Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen der oder des Verletzten durch deren oder dessen Pflege notwendig ist,
- 2.
über die Erstattung von Aufwendungen für eine behindertengerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau und Ausbau des individuellen Wohnumfelds oder für den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung,
- 3.
über Eigenbehalte bei stationärer Unterbringung und
- 4.
über Anzeigepflichten der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person.
3§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bis f sowie Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Wird die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person von einer Pflegeperson nach § 19 SGB XI gepflegt, so erstattet ihr der Dienstherr ihren Verdienstausfall aufgrund der Pflege, höchstens jedoch bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine hauptberufliche Pflegekraft. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde zulassen, dass abweichend von Satz 1 ein höherer Verdienstausfall erstattet wird. 3Der Dienstherr erstattet auch die auf den Betrag nach den Sätzen 1 und 2 entfallenden Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(4) 1Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. 2§ 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend."
- 4.
§ 64 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Soweit Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Verwendungseinkommen nach Absatz 7 beziehen, wird nach Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 um 25 Prozent erhöht."
- b)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "findet" ein Komma und die Worte "wenn das für die Wahlbeamtin oder den Wahlbeamten günstiger ist," eingefügt.