§ 5 Nds. FwVO - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 3 und 4 ist auf Antrag zu befreien, wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr auch ohne Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.
(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien Städte das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde, im Übrigen der Landkreis.