Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.06.2025, Az.: 13 LC 234/23

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2025
Aktenzeichen
13 LC 234/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 16640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.13LC234.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 29.08.2023 - AZ: 7 A 84/20

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2025, 951
  • NordÖR 2025, 592
  • ZAR 2025, 378-380

Amtlicher Leitsatz

Eine Person, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat nach Übergang der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergagn der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16.10.1980 (EÜÜVF bzw. EATRR) auf die Bundesrepublik Deutschland in europarechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 29. August 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der im Jahr 1980 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge im November 2014 über Italien, Schweden und Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein im Mai 2015 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Juli 2015 als unzulässig abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Italien angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der italienischen Behörden vom 27. Juli 2015 (Blatt 63 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, im Folgenden: VV) aus, der Kläger habe im Zuge des in Italien durchgeführten Asylverfahrens dort bereits die Flüchtlingszuerkennung erhalten (Blatt 35 ff. VV).

Auf seine dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 9. Mai 2016 (5 A 455/15) die Abschiebungsandrohung auf, weil es an einer für die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG notwendigen inhaltlichen Entscheidung über den Asylantrag fehle und auch die Voraussetzungen des § 34a AsylG nicht vorlägen, da das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht geprüft habe. Im Übrigen wies es die Klage ab (Blatt 48 ff. VV).

Mit Ergänzungsbescheid vom 25. September 2017 (Blatt 80 VV) stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger erneut die Abschiebung nach Italien an. Zugleich stellte es fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Die gegen den Ergänzungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (5 A 1232/17) erhobene Klage nahm der Kläger zurück, das Klageverfahren wurde am 14. März 2019 eingestellt (Blatt 106 f. VV).

Der Kläger, der während der laufenden Asylverfahren jeweils im Besitz von Aufenthaltsgestattungen war, wurde seit dem 26. September 2017 gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet, am 26. Januar 2022 erhielt er eine Beschäftigungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60d Abs. 1 AufenthG (Blatt 466 f. VV).

Auf Bitte des Beklagten, die Rückübernahme des Klägers bei den italienischen Behörden in die Wege zu leiten, teilte das Bundespolizeipräsidium Koblenz dem Beklagten am 2. April 2019 mit, die Zweijahresfrist für das Rückübernahmeersuchen des Klägers sei spätestens am 27. Juli 2017 abgelaufen, da aufgrund der Mitteilung der sog. Dublin-Unit Italien seit dem 27. Juli 2015 bekannt sei, dass der Kläger in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Aufgrund des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge sei die Verantwortung für den Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Blatt 136 VV).

Unter dem 29. April 2019 stellte der Beklagte dem Kläger daraufhin einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus (Blatt 148 VV).

Den am 13. Februar 2020 gestellten Folgeantrag des Klägers und auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. September 2017 in Bezug auf die Verneinung der Abschiebungsverbote lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. März 2020 ab (Blatt 222 ff. VV). Die dagegen erhobene Klage (7 A 46/20) wies das Verwaltungsgericht Osnabrück mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12. September 2022 ab (Blatt 555 ff. VV).

Mit Schreiben vom 2. April 2020 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG analog, hilfsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus sonstigen Gründen und weiter hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. aus sonstigen humanitären Gründen (Blatt 237 f. VV).

Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 (Blatt 248 ff. VV) lehnte der Beklagte den Antrag insgesamt ab und führte zur Begründung zusammenfassend im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Norm ausdrücklich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt voraussetze. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, weil dem Kläger jedenfalls die freiwillige Ausreise nach Italien möglich und zumutbar sei. Der Kläger sei seit dem 14. März 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere eine aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verwurzelung in der Bundesrepublik, seien nicht ersichtlich, zumal sein Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Schließlich komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht. Die Vorschrift stelle keine Generalklausel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Vielmehr sei deren Anwendung gesperrt, wenn zwar der Regelungsbereich einer speziellen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlage betroffen sei, jedoch nicht deren sämtliche Voraussetzungen vorlägen.

Dagegen hat der Kläger am 6. Juli 2020 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend macht, der Beklagte habe sich nicht mit der analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG auseinandergesetzt. Der Verweis auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG sei verfehlt, weil die Bundesrepublik aufgrund des Verantwortungsübergangs zuständig geworden sei und er in Italien keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend machen könne. Überdies sei die Rückkehr nach Italien aufgrund der dortigen Verhältnisse auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar. Anders als der Beklagte meine, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) die sich hier stellende Frage in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung aus 2019 (C-540/17) gerade nicht beantwortet. Der Beklagte müsse sich überdies - seiner eigenen Argumentation zufolge - mit der Frage einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG analog auseinandersetzen, da er, der Kläger, von einem völkerrechtlich begründeten Abschiebungsverbot profitiere. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder auch § 25 Abs. 5 AufenthG schließe ihn vom Familiennachzug aus, was eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Inhabern eines Titels nach § 25 Abs. 3 bzw. 2 AufenthG bedeute.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG, ggf. in analoger oder europarechtskonformer Auslegung,

hilfsweise gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG analog,

weiter hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder anderen humanitären Gründen,

hilfsweise aus sonstigen Gründen zu erteilen,

jedenfalls aber über die Erteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid vom 8. Juni 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seinen Ablehnungsbescheid hat er ergänzend vorgetragen, aus den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (BMI) und des Bundesamtes (Nr. 51.7.2, Blatt 54 ff der Gerichtsakte VG) ergebe sich, dass dem Kläger mit Verantwortungsübergang zwar ein Reiseausweis für Flüchtlinge und eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen seien, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die ausländische Flüchtlingszuerkennung als Abschiebungsverbot in § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG geregelt, daraus resultiere ein Duldungsgrund und in der Folge die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 2014 entschieden, dass die ausländische Flüchtlingszuerkennung keine umfassende Bindungswirkung habe. Die Bindungswirkung beschränke sich auf die Umsetzung des Non-Refoulement-Gebots aus Art. 33 GFK und das daraus folgende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3, Satz 3 AufenthG. Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2019 (C-540/17) ergebe sich, dass das deutsche Recht in diesen Konstellationen nur einen Abschiebungsschutz biete, jedoch keine weiteren Flüchtlingsrechte. Aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge folge nichts anderes. Vielmehr müsse derjenige, der beabsichtige, sich längerfristig in Deutschland aufzuhalten, ein entsprechendes Visum innehaben. § 25 Abs. 5 AufenthG setze überdies voraus, dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Vorliegend könne er nur deshalb nicht nach Italien ausreisen, weil er es versäumt habe, sich einen italienischen Aufenthaltstitel zu beschaffen und überdies kein Visumsverfahren für die Bundesrepublik Deutschland durchlaufen habe.

Nach Änderung des Aufenthaltsgesetzes hat der Beklagte dem Kläger am 27. Februar 2023 (Blatt 516 VV) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erteilt, die bis zum 27. August 2024 gültig war. Der Kläger hat gleichwohl an seiner Klage festgehalten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass in zeitlicher Hinsicht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in Betracht komme, der Kläger möge sich um den Nachweis der übrigen Voraussetzungen bemühen.

Mit Urteil vom 29. August 2023 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 2. April 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Auch nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag, da bei einem Aufenthaltstitel nach § 104c Abs. 1 AufenthG Familiennachzug nicht gewährt werde. Für einen - ebenfalls Familiennachzug ermöglichenden - Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der dem Kläger bislang nicht erteilt worden sei, fehle es an der Voraussetzung, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere. Der Kläger gehe derzeit keiner Beschäftigung nach.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Zwar folge aus einer außerhalb Deutschlands erfolgten Flüchtlingsanerkennung kein unmittelbares Aufenthaltsrecht in Deutschland. Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland sei der Flüchtling jedoch den im Inland vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen. Der Staat, auf den nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF bzw. EATRR [European Agreement on Transfer of Responsibility for Refugees]) die Verantwortung übergegangen sei, sei nicht nur zur Ausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen durch Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie und das nationale Recht sonst gewährt werden. Der Verantwortungsübergang nach dem EATRR, dem die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt habe, sei im vorliegenden Fall unstreitig. Aus dem Verantwortungsübergang folge nach der Auffassung der Kammer im Wege einer europarechtskonformen Auslegung des § 25 Abs. 2 AufenthG, dass der Kläger wie ein vom Bundesamt anerkannter Flüchtling zu behandeln sei. Zwar beinhalte das EATRR keine ausdrückliche Regelung zum Aufenthaltsstatus nach eingetretenem Verantwortungsübergang, aus Art. 5 dieses Übereinkommens sei jedoch "implizit" zu folgern, dass der Zweitstaat dem Flüchtling nach dem Verantwortungsübergang die Rechte und Vorteile gewähren müsse, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergäben. Aus dieser folge zwar ebenfalls kein unmittelbarer Aufenthaltsanspruch, Art. 8 Abs. 1 EATRR sehe aber vor, dass der Flüchtling durch die Anwendung des Übereinkommens nicht benachteiligt werden dürfe.

Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinen beiden Vorlagebeschlüssen vom 27. Juni 2017 (- BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.) und vom 2. August 2017 (- BVerwG 1 C 2.17 -, juris Rn. 24) von einer umfassenden Rechtsstellung des im Ausland anerkannten Flüchtlings aus, die über einen reinen Abschiebungsschutz hinausgehe und damit von einer Gleichstellung mit den vom Bundesamt anerkannten Flüchtlingen. Der EuGH widerspreche diesen Ausführungen in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17) nicht. Die Äußerungen des Bundesverwaltungsgerichts seien auch nicht einschränkend nur für den Fall zu verstehen, dass die Rückführung in den Erststaat aus Gründen des Unionsrechts wegen der dort herrschenden Bedingungen ausgeschlossen sei. Die Rechtsstellung nach Verantwortungsübergang müsse eine einheitliche sein. Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.2014 - BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29) widerspreche dieser Auslegung nicht, da dort kein Fall nach einem erfolgten Verantwortungsübergang entschieden worden sei. Der Hinweis auf die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die ein Abschiebungsverbot für Ausländer vorsehe, denen außerhalb des Bundesgebietes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, greife im Falle eines Verantwortungsübergangs zu kurz, da ein Ausländer nur dann "in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte" kommen könne, wenn er wie ein vom Bundesamt anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalte.

Für diese Auslegung spreche auch die Regelung des § 73c AsylG. Wenn die Bundesrepublik Deutschland - nach Verantwortungsübergang - das Recht habe, dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, müsse er auch positiv so gestellt werden, als sei ihm die Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt zuerkannt worden. Auch in § 51 Abs. 7 AufenthG gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausländer mit dem Verantwortungsübergang auf den Zweitstaat dort die vollen Rechte geltend machen könne, die ihm nach der Qualifikationsrichtlinie zustünden. Die vollen Teilhaberechte im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Flüchtling aber nur dann, wenn er einen für mindestens drei Jahre gültigen Aufenthaltstitel erhalte, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstünden (Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Aus diesen Gründen könne den Anwendungshinweisen des BMI und des Bundesamtes nicht gefolgt werden. Auch erscheine es inkonsistent, den Ausländer im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur zu dulden. Auf die Frage, ob der Kläger freiwillig nach Italien zurückreisen könne, komme es nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 27. Oktober 2023 zugestellt worden ist, hat dieser am 15. November 2023 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Rechtsauffassung werde auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport geteilt. Wie der EuGH in seinem Beschluss vom 13. November 2019 festgestellt habe, biete das deutsche Recht zwar Schutz vor Abschiebung, gewähre weitergehende Flüchtlingsrechte ohne ein deutsches Asylverfahren aber nicht. Demnach sei auch die aufenthaltsrechtliche Gleichstellung mit Ausländern ausgeschlossen, denen im Bundesgebiet die Rechtsstellung als Flüchtling zuerkannt worden sei. Das EATRR sei als reine Auslegungsvorschrift zu Art. 28 Abs. 1 GFK zu verstehen und stelle keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, für die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssten. Auch das Bundesministerium des Innern und für Heimat habe im Rahmen einer Dienstbesprechung mit den Ländern auf Nachfrage seine gleichlautende bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Für eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG fehle es an einer planmäßigen Regelungslücke. Auch stehe ihr - wie auch einer europarechtskonformen Auslegung - der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 2 AufenthG entgegen. Der Gesetzgeber habe eine ausländische Flüchtlingsanerkennung in § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG als Abschiebungsverbot geregelt, woraus sich ein Duldungsgrund ergebe und in der Folge die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG resultiere. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 2014 entschieden, dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung keine umfassende Bindungswirkung habe. Diese beschränke sich auf die Umsetzung des Non-Refoulment-Gebots des Art. 33 GFK und das daraus folgende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG.

Die vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2024 (C-753/22) gestützt, nach der ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch zu übernehmen. Der dort entschiedene Fall passe zwar inhaltlich nicht ganz zu dem Fall des Klägers, stütze aber die Annahme, dass für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auf jeden Fall eine Anerkennung durch das Bundesamt vorliegen müsse.

Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ebenso wie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ihn vom Familiennachzug ausschließe und ihn damit gegenüber dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG schlechter stelle, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Frage habe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Chancen-Aufenthaltsrechts im Blick gehabt, wie die insoweit bewusst einschränkende Regelung des § 104c Abs. 2 AufenthG belege. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG, der einen Familiennachzug zumindest grundsätzlich ermögliche, erfülle der Kläger nicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels analog § 25 Abs. 2 AufenthG könne der Kläger aufgrund dieser ihm nachteiligen Rechtslage nicht verlangen.

Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da dem vollziehbar ausreisepflichtigen Kläger die freiwillige Ausreise nach Italien möglich und zumutbar sei. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere eine aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verwurzelung im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift keine Generalklausel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 29. August 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und verteidigt die Argumentation des erstinstanzlichen Urteils und verweist ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schleswig in seinem Urteil vom 3. Juni 2020 (- 11 A 45/19 -, Rn. 18 ff., 29). Würde ihm vorliegend lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder § 25b AufenthG erteilt, läge darin schon wegen der fehlenden Möglichkeit des Familiennachzugs eine Benachteiligung. Die durch die Genfer Flüchtlingskonvention bezweckte einheitliche Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in den europäischen Staaten müsse zu einer einheitlichen Anwendung der Flüchtlingsvorschriften führen. Folglich dürften Vorteile durch das nationale Recht eines vom Bundesamt anerkannten Flüchtlings einem durch einen anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling nach Verantwortungsübergang nicht vorenthalten bleiben. Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (- 4 A 270/20 -) die analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG bejaht. Zwar bestehe hinsichtlich Anerkennungsentscheidungen ausländischer Behörden keine unions- oder völkerrechtliche Bindungswirkung. Jedoch könne ein im Ausland anerkannter Flüchtling ausnahmsweise dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG beanspruchen, wenn die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Maßgabe des Art. 2 EATRR auf Deutschland übergegangen sei. Wie das Verwaltungsgericht Osnabrück begründe auch das Verwaltungsgericht Braunschweig seine Ansicht mit einem Verweis auf § 51 Abs. 7 sowie auf § 73a AsylG, aus denen eine entsprechende Intention des deutschen Gesetzgebers herausgelesen werden könne. Auch der Wortlaut der Norm stehe einer europarechtskonformen bzw. analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen. Bei der europarechtskonformen bzw. analogen Auslegung gehe es vor allem darum, dass sowohl Exekutive als auch Judikative verpflichtet seien, den Vorgaben der Richtlinie - hier der Qualifikationsrichtlinie - zur vollen Wirkung zu verhelfen. Eine Auslegung über die Wortlautgrenze hinaus sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie innerhalb der nationalen Auslegungsmethodik möglich sei und keine völlige Verkehrung des gesetzgeberischen Willens erfolge. Von einer Regelungslücke könne aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Verantwortungsübergang im Hinblick auf eine in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannte Person unproblematisch ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Personen bewusst aus dem Anwendungsbereich der Norm habe ausnehmen wollen. Dagegen sprächen weder die Regelungen zum Familiennachzug noch § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG. Vielmehr lege eine teleologische Interpretation des § 25 Abs. 2 AufenthG vor dem Hintergrund der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie und der Ratifizierung des EATRR nahe, dass der Gesetzgeber allen Flüchtlingen im Sinne der GFK einen entsprechenden Aufenthaltstitel habe zusprechen wollen. Da die Qualifikationsrichtlinie nach Verantwortungsübergang eine gleiche Behandlung aller anerkannten Flüchtlinge verlange könne für im Ausland anerkannte Flüchtlinge nichts anderes gelten als für vom Bundesamt anerkannte Flüchtlinge. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund der Erschaffung bzw. Aufrechterhaltung eines einheitlichen Asylraums in Europa konsequent. Für § 25 Abs. 2 AufenthG komme es nicht auf die Frage an, ob der Kläger freiwillig nach Italien zurückreisen könne.

Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2024 (C-753/22) betreffe weder den hier vorliegenden Sachverhalt noch die entscheidungserheblichen Rechtsfragen. In der Entscheidung des EuGH gehe es um das asylrechtliche Verfahren in dem besonderen Fall, dass ein weiterer Asylantrag im Bundesgebiet nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen systemischer Mängel im Asylsystem des erstmals zuerkennenden Mitgliedstaates als unzulässig zurückgewiesen werden könne. Genau dies sei jedoch bei ihm unstreitig geschehen. Auch handele es sich bei dem durch den EuGH entschiedenen Fall um einen Zuständigkeitsübergang im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, nicht aber um einen Verantwortungsübergang nach dem EATRR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage zu.

1. Dieser Anspruch lässt sich allerdings nicht unmittelbar auf 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Eine derartige Entscheidung des Bundesamtes ist hinsichtlich des Klägers nicht getroffen worden.

2. Jedoch ist dem Kläger in europarechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf dessen durch die italienischen Behörden erfolgte Flüchtlingsanerkennung und den zwischenzeitlichen Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

a) Der Verantwortungsübergang ist im vorliegenden Fall unstreitig nach Art. 2 Abs. 1 und 3 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarats vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF bzw. EATRR [European Agreement on Transfer of Responsibility for Refugees]) erfolgt, dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 30. September 1994 (BGBl. II S. 2645) zugestimmt hat und das auch von Italien ratifiziert worden ist. Die Zweijahresfrist nach Art. 2 Abs. 1 und 3 EATRR ist nach der Mitteilung des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 2. April 2019 (Blatt 136 f. VV) bereits am 27. Juli 2017 abgelaufen.

b) Allerdings knüpft das EATRR an den Verantwortungsübergang nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldungspflicht und steht der Abschiebung in einen aufnahmebereiten und die Verantwortung anerkennenden Erststaat nicht entgegen. Als Konkretisierung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geht es über die in der Konvention geregelten Rechtsfolgen des Flüchtlingsstatus nicht hinaus. Dazu gehört in erster Linie das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK, nicht aber ein Anspruch auf Aufenthalt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54 m.w.N.) oder ein solcher auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Präambel des EATRR, dass die Regelung des Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge nicht Ziel des Übereinkommens war. Der Hauptzweck liegt vielmehr darin, die Anwendung des Art. 28 GFK (Ausstellung von Reiseausweisen) und der entsprechenden Bestimmungen in deren Anhang durch einheitliche Regelungen des Übergangs der Verantwortung für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt (vgl. dazu der erläuternde Bericht der Bundesregierung zum EATRR, BT-Drs. 12/6852, S. 17 Nr. 3 und S. 18 Nr. 8).

Mit dem Übergang der Verantwortung erlischt nach Art. 5 Abs. 1 EATRR die Verantwortung des Erststaats für die Verlängerung oder Erneuerung des Reiseausweises des Flüchtlings und wird der Zweitstaat für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für den Flüchtling zuständig. Allerdings wird im erläuternden Bericht zum EATRR zu Art. 5 des Übereinkommens (BT-Drs. 12/6852, S. 21 Nr. 31) ausdrücklich darauf hingewiesen, aus dieser Vorschrift folge "implizit", dass der Zweitstaat dem Flüchtling nach dem Übergang die Rechte und Vorteile gewähren müsse, die sich aus der Genfer Konvention ergeben. Auch ist bei der Auslegung der in der Präambel des EATRR zum Ausdruck kommende Wille der unterzeichnenden Staaten zu berücksichtigen, die Lage der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten des Europarats zu verbessern. Dementsprechend beeinträchtigt nach Art. 8 Abs. 1 EATRR dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen unabhängig von diesem Übereinkommen gewährt worden sind oder gewährt werden können.

c) Zu diesen Rechten und Vorteilen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention, die die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat und Mitglied der Europäischen Union zu gewähren verpflichtet ist, gehören unter den dortigen Voraussetzungen die nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) folgenden Rechte. Dazu zählt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Danach stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, unbeschadet des Artikels 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie so bald wie möglich nach der Zuerkennung einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig ist und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Diese Verpflichtung trifft nicht allein denjenigen Staat, der diesen Schutz gewährt hat (Erststaat), sondern nach Verantwortungsübergang denjenigen, auf den die Verantwortung nach dem EATRR übergegangen ist (Zweitstaat). Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Qualifikationsrichtlinie zwischen Rechtspositionen der Flüchtlinge unterscheidet, die allein den schutzgewährenden Staat treffen und denen, die auch andere Mitgliedstaaten verpflichten (so bereits VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn.32; a.A. offenbar: Anwendungshinweise des BMI und des BAMF zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge v. 10.12.2020 Ziffer I.1). So besteht der Anspruch auf Sozialhilfe nach Art. 29 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nur gegenüber dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz zuerkannt hat (Erststaat). Auch medizinische Versorgung wird nach Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie nur zu den Bedingungen gewährt, wie sie für die Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaates (Erststaat) gelten. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie, der die Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an anerkannte Flüchtlinge regelt, enthält eine derartige Einschränkung hingegen nicht. Der Umstand, dass andere spezielle aufenthaltsrechtliche Richtlinien der EU auf anerkannte Flüchtlinge keine Anwendung finden (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2016/801, sog. REST-Richtlinie) ändert an der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Qualifikationsrichtlinie nichts.

Davon, dass der Flüchtling nach dem Verantwortungsübergang die volle Rechtsstellung als Flüchtling in Deutschland und damit auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt, geht der nationale Gesetzgeber in § 73c AsylG (bislang § 73a AsylG a.F.) offenbar selbst aus. Denn § 73c Abs. 1 Satz 1 AsylG regelt, dass bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling anerkannt worden ist und bei dem die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik übergegangen ist, die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland erlischt, wenn einer der in § 72 Abs. 1 AsylG genannten Umstände eintritt. Nach § 73c Abs. 2 AsylG wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zudem entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Durch die in § 73c AsylG ermöglichte Überprüfung ist gewährleistet, dass Deutschland nicht ohne die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Überprüfung an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Vertragsstaates gebunden ist, sondern eine eigene Prüfungsbefugnis hat, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention im Einzelfall (noch) gegeben sind (vgl. zu diesem Überprüfungsrecht des Zweitstaates: BVerfG, Beschl. v. 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 18.6.2024 - C-753/22 -, juris Rn. 63 ff.). Es wäre aber inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 33; VG Gießen, Urt. v. 19.8.2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris Rn. 25; so im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 24; vgl. hierzu auch VG Hannover, Urt. v. 1.3.2022 - 5 A 1392/21 -, juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020 - 22 K 17460/17.A -, juris Rn. 164 m.w.N; Fränkel, in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 Rn. 17; Wittmann, in GK-AufenthG, § 25 Rn. 41 (Stand: Juli 2022)).

Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG deutet indirekt auf die Annahme des nationalen Gesetzgebers hin, dass mit dem Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reisausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht. Denn dort ist für den umgekehrten Fall eines Verantwortungsübergangs von Deutschland auf einen anderen Vertragsstaat geregelt, dass in diesem Fall kein Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mehr besteht. Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Flüchtling ohne Rechte lassen wollte, ist der Gesetzgeber auch hier offenbar davon ausgegangen, dass der Flüchtling in dem Zweitstaat nach dem Verantwortungsübergang die vollen Rechte als Flüchtling erlangt, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention und - im Falle der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - auch nach der Qualifikationsrichtlinie zustehen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.1.2025 - 19 B 24.1120 -, und Urt. v. 10.12.2024 - 19 B 24.666 - jeweils juris Rn. 26; VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris Rn. 34).

Dieses völkervertrags- und unionsrechtlich geprägte Erfordernis einer Titelerteilung durch den Zweitsaat bei Verantwortungsübergang hat der nationale Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur unzureichend umgesetzt. Diese Vorschrift bedarf daher der unionsrechtskonformen Auslegung in dem Sinne, dass mit einem Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 EATTR die Flüchtlingszuerkennung eines anderen Vertragsstaats auch im Bundesgebiet Geltung beansprucht und der Flüchtling die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann.

d) Dieser Auslegung steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend entgegen. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 17. Juni 2014 (- BVerwG 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, vgl. auch Urt. v. 30.3.2021 - BVerwG 1 C 41.20 -, juris Rn. 32; Hervorhebungen durch den Senat) ausgeführt:

"Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR 2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE 52, 391 <404>; BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 2 S. 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahr 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (n.F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland."

Im Rahmen mehrerer Vorlagebeschlüsse an den EuGH, die die Frage der Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines weiteren Asylverfahrens bei bereits erfolgter Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Gegenstand hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf die Rechtsstellung derartiger Personen jedoch ausgeführt (Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f.; vgl. auch Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 24 f.; Hervorhebungen durch den Senat):

"Zum anderen ergibt sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens. Eine Alternative hierzu bietet eine aufenthaltsrechtliche Lösung, die den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlingen die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU in Deutschland oder jedenfalls eine gesicherte Rechtsstellung ohne Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens einräumt, solange ihm ein Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat nicht zumutbar ist. In § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der deutsche Gesetzgeber von der nach Völker- und Unionsrecht möglichen, wenn auch nicht gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Besteht für den Ausländer im Staat seiner Flüchtlingsanerkennung (ausnahmsweise) die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK, darf er auch in diesen Staat nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, "soll" dem Ausländer nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm auch die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auf diese Weise kann ein Betroffener auch ohne ein weiteres Asylverfahren einen legalen Aufenthalt in Deutschland erlangen und in den Genuss der damit verbundenen Integrationsrechte kommen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat zwar nicht automatisch zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten Rechten Zugang. Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet aber Art. 2 des - von Deutschland ratifizierten - Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 Anwendung. Danach geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des "tatsächlichen und dauernden Aufenthalts" im Bundesgebiet auf Deutschland über. Damit kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen.

Selbst wenn man von der unionsrechtlichen Vorgabe ausgeht, dass dem in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling die mit diesem Status verbundenen Rechte und Vorteile auch nicht vorübergehend vorenthalten werden dürfen, bedarf es bei nicht zumutbarer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat nicht zwingend der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens, sondern könnte dieser Vorgabe wirksam auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene, solange ihm eine Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihn als Flüchtling anerkannt hat, nicht zumutbar ist, im Aufenthaltsmitgliedstaat in unionskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften wie ein dort anerkannter Flüchtling zu behandeln ist. Dies hätte gegenüber der Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens den Vorzug, dass der Betroffene im Ergebnis nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt würde, als er stünde, wenn der Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, den damit verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkäme. Außerdem würde berücksichtigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz beruht, dass die Prüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch - bei nochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende - divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermeiden."

Diese weitergehenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem nachfolgenden Beschluss des EuGH vom 13. November 2019 (C-540/17 und C-541/17) offenbar keine entscheidende Rolle gespielt haben (vgl. die unvollständige Wiedergabe dort in Rn. 42), betreffen allerdings Fälle, in denen dem Flüchtling eine Rückkehr in den Staat, der ihn als Flüchtling anerkannt hatte, nicht zumutbar war. Eine derartige Unzumutbarkeit hinsichtlich Italiens ist für den Kläger indes nicht festgestellt worden. Eine Beschränkung der Titelerteilung durch den Zweitstaat auf die Fälle der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Erststaat (dafür noch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 54) mag asylpolitisch erwägenswert sein (vgl. zum Problem der Sekundärmigration und des sog. "asylum shopping": BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.6.2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 33; Vorlagebeschlüsse v. 2.8.2017 - BVerwG 1 C 37.16 - und - BVerwG 1 C 2.17 -, jeweils juris Rn. 23), hat aber weder im ETARR noch in der Qualifikationsrichtlinie einen rechtlichen Niederschlag gefunden. Entscheidend ist insoweit allein der Verantwortungsübergang.

Für den Fall des Verantwortungsübergangs hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner letzten Entscheidung vom 24. März 2025 (- BVerwG 1 C 6.24 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de/de/240325U1C6.24.0, Rn. 14) ausdrücklich offengelassen, ob die von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat ausgehenden Rechtswirkungen nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt sind.

e) Einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung steht auch die von diesem angeführte Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Der Beschluss vom 13. November 2019 (C-540/17, C-541/17) befasst sich mit dem Erfordernis der Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens, wenn der Antragsteller bei Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihm bereits internationalen Schutz gewährt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt ist. Das Urteil vom 18. Juni 2024 (C-753/22) präzisiert die Anforderungen an ein derartiges neu durchzuführendes Verfahren und an die Berücksichtigung der Entscheidung des Erststaates in diesem Verfahren. Die Frage der Gewährung internationalen Schutzes (hier in der Form des Flüchtlingsschutzes) ist im vorliegenden Fall jedoch unstreitig. Sie geht der hier streitigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Den genannten Entscheidungen des EuGH lässt sich allenfalls entnehmen, dass dieser die deutschen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, so wie er sie seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat, nicht für ausreichend hält, um im Falle einer unzumutbaren Rückkehr in den schutzgewährenden Staat auf die Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens zu verzichten. Eine Entscheidung zur Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie enthalten diese Entscheidungen nicht. Bindende Aussagen zum EATRR treffen diese Entscheidungen ebenfalls nicht und konnten sie auch nicht treffen, da es sich bei diesem Übereinkommen nicht um Unionsrecht, sondern um Völkervertragsrecht handelt. Die Frage eines Verantwortungsübergangs nach dem EATRR ist in den Entscheidungen denn auch nicht thematisiert worden. Eine bindende Entscheidung über die Auslegung nationalen deutschen Rechts wollte und durfte der EuGH schließlich ohnehin nicht treffen (so aber offenbar: Anwendungshinweise des BMI und des BAMF zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge v. 10.12.2020 Ziffer I.2; vgl. hingegen Heinemann, Asylentscheidungen anderer EU-Staaten sind zu "berücksichtigen", in: Asylmagazin 2024, 333, 337: "Ungeklärt ist auch die Frage, ob - und gegebenenfalls welchen - Aufenthaltstitel Asylsuchende in solchen Fällen erhalten können, denn das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermittelt keinen Titel.").

f) Anhaltspunkte dafür, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Kläger Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie oder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen stehen könnten, sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch sonst für den Senat ersichtlich.

3. Sollte die vom Senat favorisierte europarechtskonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in dem Sinne, dass mit einem Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 EATTR die Flüchtlingszuerkennung eines anderen Vertragsstaats auch im Bundesgebiet Geltung beansprucht und der Flüchtling die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann (siehe hierzu im Einzelnen oben I.1.), etwa wegen einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Normauslegung ausscheiden, folgt das gleiche Ergebnis aus einem Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Regelung in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit dieser unionsrechtlichen Bestimmung: BVerwG, Urt. v. 22.5.2012 - BVerwG 1 C 8.11 -, BVerwGE 143, 138, 144 ff. - juris Rn. 19 ff.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Der Senat lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Flüchtling anerkannten Ausländers nach Verantwortungsübergang nach dem EATRR auf die Bundesrepublik Deutschland ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.