Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.09.2024, Az.: 14 SLa 571/24
Rechtsstreit über die Herausgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die Vernichtung entsprechender Daten und die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich deren Vollständigkeit; Zurückweisung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.09.2024
- Aktenzeichen
- 14 SLa 571/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 30597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2024:0920.14SLa571.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 15.06.2023 - AZ: 1 Ca 374/22
Rechtsgrundlagen
- § 259 Abs. 2 BGB
- § 260 Abs. 2 BGB
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 15.06.2023 - 1 Ca 374/22 - wird hinsichtlich des Antrags zu 1. b) zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Herausgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die Vernichtung entsprechender Daten und die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich deren Vollständigkeit, über einen Unterlassungsanspruch sowie eine umfangreiche Schadensersatzforderung. Über diese Ansprüche hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2024 - 14 Sa 495/23 - ein Urteil gefällt, in dem es dem Herausgabe-/Datenvernichtungsanspruch teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils vom 09.02.2024 Bezug genommen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war in einem Punkt erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht nahm mit Beschluss vom 25.07.2024 - 8 AZN 270/24 - an, dass die Abweisung des Klagantrags zu 1. b) unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers erfolgt sei. Der unterbliebene Hinweis auf eine fehlende (nähere) Begründung für den Klagantrag zu 1. b) sei entscheidungserheblich. Es sei nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht, sobald es vom Kläger auf die Bedeutung seines Parteivorbringens zu den vom Arbeitsgericht als Verdachtsgrund herangezogenen Widersprüchen im Vortrag aufmerksam gemacht worden wäre, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre. Dies gelte umso mehr, als grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt sei, der Kläger habe sich mit seinem Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, die für die Entscheidung über den Antrag zu 1. b) gegebene Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien daraufhin rechtliches Gehör gewährt und der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.09.2024 seinen Anspruch begründet. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den in der Sitzung vom 09.02.2024 formulierten Antrag,
das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 15.06.2023 - 1 Ca 374/22 - teilweise abzuändern und die Klage zum Antrag 1. b) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachvortrags des Beklagten im Anschluss an die Nichtzulassungsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auf seinen Schriftsatz vom 04.09.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
I. Auch im Hinblick auf den Klagantrag zu 1. b) ist die Berufung des Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers zulässig, weil er sich argumentativ ausreichend gegen die diesen Antrag zwingend voraussetzende Verurteilung gemäß dem Antrag zu 1. a) auseinandergesetzt hat.
II. Die Berufung ist jedoch auf der Grundlage des nunmehr erfolgten Sachvortrags des Klägers unbegründet.
Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt aus §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, weil nunmehr mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Auskunft enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden könnten. Dabei macht sich das Gericht die vom Kläger in Bezug genommene Argumentation des Arbeitsgerichts zu 3.) a) und b) und die des Landesarbeitsgerichts im vorangegangenen Urteil auf den Seiten 10 und 11 zu eigen. Hierzu hat der Beklagte keinerlei nachvollziehbare Ausführungen gemacht, die den Verdachtsgrund entkräften könnten.
Dem Anspruch zu 1. b) musste im vorliegenden besonderen Einzelfall auch angesichts der nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgten Vollstreckung des bereits rechtskräftig titulierten Anspruchs zu 1. a) stattgegeben werden, weil das Landesarbeitsgericht sich insofern an die offenbar vertretene Rechtsauffassung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts in der Nichtzulassungsentscheidung 8 AZN 270/24 gebunden sieht. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung auf Seite 9 aus, dass das Landesarbeitsgericht, das den auf herauszugebende und zu löschende/zu vernichtende Daten gerichteten Antrag zu 1. b) auf eidesstattliche Versicherung abgewiesen hat, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen wäre und stellt dies in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, mit dem jener sich die erstinstanzliche stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Antrag zu 1. b) zu eigen gemacht habe. Das Arbeitsgericht aber hat den Herausgabe- und Löschungsanspruch zu 1. a) zusammen mit dem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in einer Entscheidung tituliert und nicht im Wege des Teilurteils bis zur erfolgten Vollstreckung zurückgestellt. Die Zurückweisung der Berufung des Beklagten impliziert aber zwingend die Bestätigung der einheitlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Das Gericht hat aufgrund des teilweisen Erfolgs des Klägers im Hinblick auf den Antrag zu 1. b) eine neue Gesamtkostenentscheidung getroffen. Es ist dabei dem vom Beklagten unbeanstandeten Vorschlag des Klägers zu einem Gegenstandswert von 2.500,00 Euro für den Antrag zu 1. b) gefolgt. Im Übrigen wird auf die Begründung der Kostenentscheidung im Urteil vom 09.02.2024 Bezug genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben.